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BGH Beschluss vom 15.07.2004 – 3 StR 130/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 130/04

vom 15. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Da das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen hatte, kommt es nicht darauf an, ob er - wie das Landgericht mit rechtlich nicht unbedenkli- chen Erwägungen meint - auch eine schutzlose Lage des Opfers ge- mäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Tat ausgenutzt hat.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert