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BGH Urteil vom 15.07.2004 – III ZR 103/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Juli 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 25. Februar 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für

Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin (Charlottenburg) vom

11. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Aus-

nahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts

Bonn verursachten Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger liquidierte in den Jahren 1991 bis 1995 im Auftrag der be-

klagten Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der früheren

Treuhandanstalt, eine Vielzahl von Beteiligungsunternehmen (oder Treuhand-

unternehmen). Mit Schreiben vom 16. September 1999 erklärte die Beklagte

auf Bitten des Klägers, daß über dessen noch offene Honoraransprüche

schiedsgutachterlich durch den Insolvenzrechtler Prof. Dr. U. ent-

schieden werden sollte. Der in Aussicht genommene Gutachter machte die Er-

stellung des Gutachtens davon abhängig, daß jede Partei die Hälfte der auf

150.000 DM geschätzten Kosten vorschußweise zahle oder die Zahlung durch

eine Bürgschaft sicherstelle. Der Kläger hatte Schwierigkeiten, eine Bürgschaft

über 75.000,00 DM beizubringen. Mit Schreiben vom 11. April 2000 teilte die

Beklagte dem Kläger mit, sie betrachte die beiderseitigen Bemühungen, die

Honorarfragen schiedsgutachterlich entscheiden zu lassen, als endgültig ge-

scheitert.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß

die zwischen den Parteien mit Schreiben der Beklagten vom 16. September

1999 bestätigte Leistungsbestimmungabrede weiterhin wirksam sei und nicht

durch das Schreiben der Beklagten vom 11. April 2000 beendet worden sei. Er

hat vorgetragen, seine Versuche, eine taugliche Bürgschaft für den auf ihn ent-

fallenden Teil des Vorschusses aufzubringen, seien bis zum 11. April 2000

nicht endgültig fehlgeschlagen, sondern hätten nachträglich zum Erfolg geführt.

Das Landgericht hat die begehrte Feststellung antragsgemäß getroffen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der

sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

1.

Beide Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, daß die Feststel-

lungsklage mit dem gestellten Antrag zulässig ist. Die gegen die Zulässigkeit

erhobenen Einwände der Beklagten, die deren Revisionserwiderung weiterver-

folgt, greifen, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren Be-

gründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

2.

Die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, die Erklärung der Beklagten

vom 16. September 1999 sei eine bloße "Gefälligkeitserklärung ohne endgülti-

gen Rechtsbindungswillen" gewesen, entbehrt einer hinreichenden tatsächli-

chen Grundlage.

a) Es trifft zwar zu, daß jene Erklärung der Beklagten deren Antwort auf

das vorangegangene Schreiben des Klägers vom 1. September 1999 gewesen

ist und daß der Kläger dort erklärt hatte, er benötige diese Bestätigung, um in

zwei damals von ihm vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahren

eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfristen (nach dem damaligen Ver-

fahrensrecht) zu erreichen. Dies gelinge ihm jedoch nur, wenn er das Führen

ernsthafter Vergleichsverhandlungen glaubhaft machen könne. Diese Vorge-

schichte der Erklärung der Beklagten vom 16. September 1999 rechtfertigt in-

dessen nicht die daraus vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung.

Denn wenn es in der Anfrage des Klägers vom 1. September 1999 weiter heißt,

das geplante Schiedsgutachten könne innerhalb eines halben Jahres wenig-

stens so weit gediehen sein, daß eine außergerichtliche Klärung der strittigen

Fragen als wahrscheinlich erscheine, so kann dies nur bedeuten, daß die Ein-

holung des Schiedsgutachtens ernsthaft gewollt war.

b) Dazu paßt der von der Revision zutreffend herangezogene eigene

Sachvortrag der Beklagten aus deren erstinstanzlicher Klageerwiderung. Dort

wird im einzelnen ausgeführt, es sei das dringende Interesse des Klägers ge-

wesen, anstatt aufwendiger und

langdauernder Rechtsstreitigkeiten ein

Schiedsgutachterverfahren herbeizuführen. Die Beklagte habe sich bereitge-

funden, in die Durchführung eines solchen Verfahrens einzuwilligen.

c) Konsequenterweise ist in der Folgezeit auch die Beauftragung des

Gutachters Prof. Dr. U. tatsächlich in die Wege geleitet worden. Das

diesbezügliche Verhalten beider Parteien fügt sich nahtlos in das Bild der

ernstlich gewollten Einholung eines Schiedsgutachtens ein.

d) Der in dem Schreiben der Beklagten vom 16. September 1999 weiter

enthaltene Hinweis: "Die Einzelheiten des schiedsgutachterlichen Vertrages

werden wir noch gesondert vereinbaren", spricht ebenfalls nicht gegen das Zu-

standekommen einer Abrede der Parteien, betreffend die Einholung des

Schiedsgutachtens. Dieser Hinweis läßt, wie die Revision zutreffend hervor-

hebt, zwanglos die Deutung zu, daß damit nicht die Einigung der Parteien in

Frage gestellt werden sollte, sondern der von den Parteien mit dem Schieds-

gutachter abzuschließende Vertrag gemeint war. Aber selbst wenn sich die

Beklagte mit jenem Hinweis die Regelung näherer Einzelheiten der Leistungs-

bestimmungsabrede mit dem Kläger selbst vorbehalten wollte, ändert dies

nichts daran, daß mit dem Schriftwechsel vom 1./16. September 1999 bereits

eine verbindliche Einigung über alle Essentialia des Schiedsgutachtenvertra-

ges zustande gekommen war. Die Revision weist - ohne daß die Revisionser-

widerung dem Durchgreifendes entgegensetzen könnte - zutreffend darauf hin,

daß der Gegenstand des Schiedsgutachtens ("die Honorarfragen in allen Ver-

fahren, in denen Sie [sc. der Kläger] als Liquidator eingesetzt waren") und die

Person des Schiedsgutachters (Prof. Dr. U. ) festgelegt worden wa-

ren. Maßstab der Entscheidung sollten die §§ 316 ff BGB sein. Deswegen lag

hier kein Fall eines offenen Dissenses nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor;

vielmehr war die Einigung über die wesentlichen Punkte wirksam zustande ge-

kommen.

e) In zusammenfassender Würdigung muß daher festgestellt werden,

daß die Parteien sich verbindlich auf die Einholung des Schiedsgutachtens

durch Prof. Dr. U. verständigt hatten. Die abweichende Auffassung

des Berufungsgerichts entfernt sich so weit von dem feststehenden Sachver-

halt, daß sie die Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung überschreitet

und vom Revisionsgericht nicht hingenommen werden kann.

3.

Ebensowenig kann dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß

die Beklagte den solchermaßen zustande gekommenen Vertrag mit Schreiben

vom 11. April 2000 wirksam gekündigt habe.

a) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht in der Lage gewe-

sen, die auf ihn entfallenden Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sei

nach seinen eigenen Äußerungen der Beklagten gegenüber auch nach einer

mehr als hinreichenden Zeit nicht imstande gewesen, die vom Gutachter gefor-

derte Bürgschaft beizubringen. Unter diesen Umständen habe sich die Beklag-

te von den gemeinsamen Bemühungen um eine schiedsgutachterliche Schlich-

tung lossagen dürfen. Demgegenüber hatte das Landgericht die Aussage des

von ihm vernommenen Zeugen F. , des Verhandlungsführers der Beklagten,

dahin gewürdigt, aus dieser Aussage gehe nicht hervor, daß der Kläger mitge-

teilt habe, er sei generell und endgültig nicht in der Lage, eine selbstschuldne-

rische Bürgschaft zu erbringen. Der Kläger habe in einem weiteren Gespräch

mit dem Zeugen erklärt, er werde die A. -Bürgschaft beibringen. Daraus

hat das Landgericht die Folgerung gezogen, da die Beklagte keinerlei Fristen

zur Vorlage der Bürgschaft gesetzt habe und im übrigen diese ihr auch gar

nicht vorgelegt werden sollte, habe sie auch nicht aufgrund des Gespräches

vom 30. März 2000 davon ausgehen dürfen, der Kläger könne endgültig keine

selbstschuldnerische Bürgschaft beibringen und verweigere daher seine Ver-

tragsförderungspflicht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, der Kläger sei endgültig nicht in der Lage gewe-

sen, seinen finanziellen Verpflichtungen, betreffend die Beauftragung des Gut-

achters, nachzukommen, mit diesen tatsächlichen Feststellungen unvereinbar

ist. Es geht nicht etwa nur - wie die Revisionserwiderung darzulegen versucht -

darum, daß die als solche unverändert bleibenden erstinstanzlichen Feststel-

lungen vom Berufungsgericht lediglich in einem anderen Sinne interpretiert

werden; vielmehr verkehrt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Beweis-

ergebnis in sein genaues Gegenteil.

b) Daher kommt hier - wie schon das Landgericht mit Recht hervorgeho-

ben hat - der seit jeher anerkannte Grundsatz zum Tragen, daß ein Vertragsteil

sich von einem Vertrag nur dann einseitig lösen kann, wenn dem anderen Teil

eine angemessene Abhilfefrist zur Erfüllung des Vertrages gesetzt worden ist

(vgl. § 326 BGB a.F., § 323 BGB n.F. sowie - für Dauerschuldverhältnisse -

§ 314 Abs. 2 BGB n.F.). Dies gilt auch für den hier in Rede stehenden

Schiedsgutachtenvertrag.

4.

Dementsprechend ist der Vertrag durch das Schreiben der Beklagten

vom 11. April 2000 nicht beendet worden. Die vom Kläger beantragte diesbe-

zügliche Feststellung kann auf der Grundlage des festgestellten, insoweit hin-

reichend geklärten Sachverhalts getroffen werden, ohne daß es einer Zurück-

verweisung der Sache bedarf.

Schlick Wurm Kapsa

Dörr Galke