Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2004 – IX ZB 298/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 15. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2003 wird auf Ko-

sten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: bis 3.000 €.

Gründe

I.

Der Schuldner hat die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig hat er ein

Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnis sowie einen Schuldenbe-

reinigungsplan vorgelegt. In dem Forderungsverzeichnis und dem Schuldenbe-

reinigungsplan ist jeweils eine Darlehensforderung der G. & Co.

GmbH in Höhe von 498.402,61 € aufgeführt.

Zwei Gläubiger, die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, haben ihre Zustim-

mung zum Schuldenbereinigungsplan und zur Erteilung der Restschuldbefrei-

ung verweigert, weil der Schuldner falsche Angaben gemacht habe. Dieser hat

daraufhin beantragt, die Zustimmung der Einwendungsgläubiger zu ersetzen.

Mit Beschluß vom 29. Januar 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den

Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Dessen sofortige Beschwerde hat das

Landgericht mit Beschluß vom 20. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Es wirft weder Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begrün-

dung zurückgewiesen, bereits aus dem Vorbringen des Schuldners und den

dazu überreichten Unterlagen ergäben sich zumindest ernsthafte Zweifel

(§ 290 Abs. 1 Nr. 6, § 309 Abs. 3 InsO) am Bestand einer Darlehensforderung

der G. & Co. GmbH in der angegebenen Höhe.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es sei in

Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO schon

dann erfüllt sei, wenn der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor-

zulegenden Verzeichnissen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht

habe. Richtiger Ansicht nach sei zu verlangen, daß die Pflichtverletzung des

Schuldners von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein müs-

se, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu beeinträchtigen (so LG Saar-

brücken NZI 2000, 380, 381; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 309

Rn. 86; a.A. LG Frankfurt/Main ZVI 2003, 136, 137; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 290 Rn. 22). Selbst wenn der Schuldner die Forderung der

G. & Co. GmbH zu hoch angegeben habe, würden die Einwen-

dungsgläubiger dadurch nicht benachteiligt. Sie erhielten nach dem vorge-

schlagenen Insolvenzplan - wie jeder andere Gläubiger - auf ihre Forderungen

in jedem Falle nicht mehr als eine Quote von 5 %. Die Auszahlung dieser Quo-

te solle dadurch ermöglicht werden, daß Freunde und Verwandte des Schuld-

ners den entsprechenden Betrag zur Verfügung stellen. Obendrein habe der

Schuldner zum Nachweis der Höhe der Forderung die Vorlage einer Beschei-

nigung des Steuerberaters der Darlehensgeberin angeboten. Gemäß Art. 103

Abs. 1 GG in Verbindung mit § 139 ZPO hätte das Landgericht nicht entschei-

den dürfen, ohne zuvor zur Vorlage dieser Bescheinigung aufgefordert zu ha-

ben.

3. Damit wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden

Sache (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ein sonstiger Zulas-

sungsgrund dargetan.

Die Frage, ob die Pflichtverletzung des Schuldners im Sinne von § 290

Abs. 1 Nr. 6 InsO von einer gewissen Erheblichkeit und überdies geeignet sein

muß, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu beeinträchtigen, stellt sich

nicht. Denn im vorliegenden Fall war diese Eignung - entgegen der Auffassung

der Rechtsbeschwerde - gegeben. Wenn Freunde und Verwandte des Schuld-

ners, wie dieser vorgetragen hat, bereit sind, den Betrag von 40.515,77 € auf-

zubringen, was 5 % der angenommenen Gesamtverbindlichkeiten von

810.315,52 € entspricht, so kann es zum Vorteil der übrig en Gläubiger aus-

schlagen, wenn eine einzelne Forderung den Betrag unterschreitet, mit dem sie

in die Rechnung eingegangen ist. Dann entfällt nämlich auch auf die Forderun-

gen der anderen Gläubiger ein höherer Anteil als 5 %. Daß die Freunde und

Verwandten nach Aufdeckung des "Kalkulationsfehlers" den überschießenden

Betrag nicht entrichten oder gar zurückverlangen, ist nicht geltend gemacht

worden und versteht sich auch nicht von selbst.

Den Schuldner zur Vorlage der Bescheinigung des Steuerberaters zum

Nachweis der Forderungshöhe aufzufordern, ehe es zum Nachteil des Schuld-

ners entschied, war das Landgericht nicht gehalten. Der Steuerberater sollte

nach dem Vortrag des Schuldners nur bestätigen, daß "sämtliche Darlehen in

den Bilanzen der Fa. G. & Co. GmbH aufgeführt worden sind". Dies

kann als wahr unterstellt werden. Daß die Darlehensrückzahlungsforderungen

materiell bestehen, folgt daraus nicht.

Auf weiteres kommt es danach nicht mehr an.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak