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BGH Beschluss vom 16.07.2004 – 2 StR 191/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das
Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat,
im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatge-
schehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die
Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung
wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die
Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
des Tatopfers bezieht.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung
einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen.
Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ
1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213
Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) be-
gegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.
Rissing-van Saan Detter Ri'inBGH Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer