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BGH Beschluss vom 16.07.2004 – 2 StR 191/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 191/04

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 12. Januar 2004 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen, mit denen das

Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint hat,

im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen Anlaß zu Mißverständnissen geben können. Der Senat versteht die

Darlegung UA S. 25, der Angeklagte habe die Einzelheiten der Tatausführung

wahrscheinlich "registriert, aber nicht apperzipiert", dahin, daß sie sich auf die

Verneinung des Bewußtseins von der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit

des Tatopfers bezieht.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Ablehnung

einer (weiteren) Milderung des Strafrahmens des § 213, 1. Alt. StGB gemäß

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht als durch § 50 StGB ausgeschlossen angesehen.

Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (vgl. BGH NStZ

1986, 71; 1995, 287; 2002, 542; dazu auch Jähnke in LK 11. Aufl., § 213

Rdn. 27 f.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 213 Rdn. 17; jeweils m.w.N.) be-

gegnet im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken.

Rissing-van Saan Detter Ri'inBGH Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Rothfuß

Fischer