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BGH Beschluss vom 16.07.2004 – 2 StR 471/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeß- kostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fort- wirkt.
Rissing-van Saan Detter Ri'inBGH Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer