BGH Beschluß vom 16.07.2004 – IXa ZB 46/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des
Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere An-
ordnung des Amtsrichters erforderlich.
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 46/04 - LG Ansbach
AG Ansbach
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf
und Roggenbuck
am 16. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Ansbach vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten
der Gläubigerin zurückgewiesen.
Wert: bis zu 500 €.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus mehreren Titeln die
Zwangsvollstreckung. Am 8. Mai 2003 erließ das Vollstreckungsgericht gegen
die Schuldnerin Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung (§ 901 ZPO). Nachdem Versuche, den Haftbefehl an verschiede-
nen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu vollziehen, erfolg-
los geblieben waren, empfahl der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin, eine be-
sondere Anordnung des Amtsrichters nach § 758a Abs. 4 ZPO zu erwirken, um
den Haftbefehl zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vollstrecken zu kön-
nen.
Die Gläubigerin hat gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die
Schuldnerin zu diesen Zeiten ohne eine besondere richterliche Anordnung zu
verhaften, Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurück-
gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Da-
gegen wendete sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach Meinung des Beschwerdegerichts, dessen Auffassung in Ein-
klang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur steht
(vgl. LG Koblenz DGVZ 2000, 170; LG Regensburg DGVZ 1999, 173;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 758a Rn. 35; Schuschke/Walker, Voll-
streckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 909 Rn. 3; Musielak/Voit,
die Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nacht-
zeit und an Sonn- und Feiertagen eine besondere Anordnung des Richters
erforderlich. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 758a Abs. 4 Satz 1
ZPO, dessen Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der
Regelungen des § 758a ZPO. Im Hinblick auf das gesetzlich geschützte Ruhe-
bedürfnis zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen sei eine gesonderte rich-
terliche Einzelfallprüfung unter Abwägung der Grundrechte des Schuldners
(Art. 13 GG) und des Gläubigers (Art. 14 GG) durchzuführen.
Die Rechtsbeschwerde, die sich auf die Gegenmeinung beruft (vgl. AG
Nürtingen NJW-RR 2003, 1146; AG Heidelberg DGVZ 1999, 126; AG Mann-
heim DGVZ 1999, 142; AG Heinsberg DGVZ 1999, 188; AG Leipzig DGVZ
2000, 190; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 758a Rn. 35), vertritt die Auffassung,
es ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 758a ZPO, dessen Sy-
stematik sowie dem Sinn und Zweck des Absatzes 4 dieser Vorschrift, daß die
Vollstreckung zur Nachzeit und an Sonn- und Feiertagen von der richterlichen
Entscheidung über den Erlaß des Haftbefehls mitumfaßt sei. Durch die Verhaf-
tung werde in das Freiheitsrecht des Schuldners eingegriffen, was den schwer-
wiegendsten Grundrechtseingriff darstelle. Aufgrund der ausdrücklichen
Regelung des § 758a Abs. 2 ZPO sei der Richtervorbehalt für die Durchsu-
chung der Wohnung des Schuldners zur Vollstreckung des Haftbefehls bereits
durch dessen Erlaß erfüllt.
2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist zutreffend.
a) Die Wohnung des Schuldners darf nach § 758a Abs. 1 ZPO - soweit
dies nicht den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde - ohne dessen Einwil-
ligung nur aufgrund einer Anordnung des Richters durchsucht werden. Gemäß
Absatz 2 dieser Vorschrift gilt dies u.a. dann nicht, wenn die Vollstreckung ei-
nes Haftbefehls nach § 901 ZPO erfolgen soll. Nach § 758a Abs. 4 ZPO nimmt
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit, d.h. von ein-
undzwanzig bis sechs Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO), und an Sonn- und
Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsin-
haber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem
Mißverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur aufgrund einer beson-
deren Anordnung des Amtsrichters.
b) Bereits der Wortlaut des § 758a Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO
spricht dafür, daß bei der Vollstreckung eines Haftbefehls, die zur Nachtzeit
oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners erfolgen soll,
eine gesonderte Anordnung des Amtsrichters notwendig ist (vgl. Musielak/Voit,
aaO § 909 Rn. 7). Die Vorschrift verlangt ausnahmslos eine besondere richter-
liche Anordnung für jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers zu
den genannten Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob außerhalb dieser Zei-
ten eine solche nach § 758a Abs. 1 und 2 ZPO erforderlich ist oder nicht. Ins-
besondere bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 758a Abs. 2 ZPO, nach
der für die Durchsuchung der Schuldnerwohnung im Rahmen der Vollstreckung
eines Haftbefehls eine Anordnung des Richters entbehrlich ist, nach ihrem
Wortlaut lediglich auf Absatz 1 der Vorschrift und nicht auf deren Absatz 4.
c) Das Erfordernis einer besonderen richterlichen Anordnung für die
Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen geht auch aus der Gesetzessystematik hervor. In
§ 758a Abs. 1 ZPO ist geregelt, daß für die Durchsuchung der Wohnung des
Schuldners eine richterliche Anordnung notwendig ist, wenn nicht einer der
Ausnahmefälle des Absatzes 2 vorliegt. § 758a Abs. 4 ZPO, der den aufgeho-
benen § 761 ZPO a.F. in veränderter Form ersetzt hat (vgl. Musielak/Lack-
mann, aaO § 758a Rn. 17; Thomas/Putzo, aaO § 758a Rn. 25), bezieht sich
auf jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit und an
Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners und beschränkt sich
nicht auf deren Durchsuchung. Er hat somit gegenüber den Absätzen 1 bis 3
des § 758a ZPO einen eigenständigen Regelungsgehalt und ist deshalb losge-
löst von diesen Vorschriften zu sehen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 758a
Rn. 35). Da es sich bei der besonderen Anordnung des Richters, die in § 758a
Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO gefordert wird, nur um die Genehmigung
der in diesem Absatz ausschließlich geregelten Vornahme von Vollstreckungs-
handlungen des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit und an Sonn- und Feierta-
gen handeln kann, wird die Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zur
Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 758a Abs. 1 und 2 ZPO) ohne richterliche
Anordnung insoweit eingeschränkt.
d) Vor allem sprechen Sinn und Zweck des § 758a ZPO für eine beson-
dere richterliche Anordnung bei der Vollstreckung eines Haftbefehls zur Nacht-
zeit oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners. Diese trägt
dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) Rech-
nung, in das nach Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich nur aufgrund einer richterli-
cher Anordnung eingegriffen werden darf.
Bei der Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuld-
ners zur normalen Zeit befreit § 758a Abs. 2 ZPO vom Erfordernis einer richter-
lichen Anordnung, weil der Haftbefehl vom Richter erlassen wurde und die
Wohnung regelmäßig nur kurzfristig zur Sistierung des Schuldners betreten
wird. Über den mit dem Vollzug des Haftbefehls allgemein verbundenen
schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht des Schuldners hinaus greift
dessen Vollstreckung in der Wohnung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feier-
tagen zusätzlich in eine rechtlich geschützte Sphäre des Schuldners ein. Der
Gesetzgeber hat - wie das Landgericht zutreffend darlegt - mit der Regelung
des § 758a Abs. 4 ZPO deutlich gemacht, daß ein Schuldner zur Nachtzeit und
an Sonn- und Feiertagen gesteigert schutzwürdig ist, weil er die Nachtzeit in
der Regel zur Nachtruhe nutzt und die Sonn- und Feiertage als "Tage der Ar-
beitsruhe und der seelischen Erhebung" (Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 Weima-
rer Reichsverfassung) benötigt. Während dieser Zeiten soll der Schuldner von
Vollstreckungsmaßnahmen im geschützten Bereich seiner Wohnung möglichst
verschont bleiben. Unter diesen Umständen gebietet es der Zweck des § 758a
Abs. 4 ZPO, die Vollziehung des vom Richter erlassenen Haftbefehls zur
Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners von
einer (nochmaligen) richterlichen Anordnung abhängig zu machen, damit der
Richter im Einzelfall prüfen kann, ob unter Abwägung der berechtigten Interes-
sen des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) und derjenigen des Schuldners (Art. 13
GG) eine Vollstreckung zu den genannten Zeiten gerechtfertigt ist. Diese Frage
wird vom Richter beim Erlaß des Haftbefehls regelmäßig nicht geprüft.
e) Die Entstehungsgeschichte des § 758a ZPO, der durch die zweite
Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) in die
Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist, steht der vom Senat vorgenommenen
Auslegung nicht entgegen.
Der Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates ist zu entneh-
men, daß mit der Novelle die Zwangsvollstreckungsverfahren vereinfacht und
beschleunigt, die Vollstreckungsgerichte entlastet sowie die Vorschriften über
die Durchsuchung von Wohnraum an die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu Art. 13 GG angepaßt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 13/341,
S. 1, 15). Des weiteren sollten nach diesem Entwurf Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen zur Nachtzeit und an Sonn- und
Feiertagen (§ 761 ZPO a.F.) dem Rechtspfleger übertragen werden, soweit es
sich nicht um eine Wohnungsdurchsuchung handelt (vgl. BT-Drucks. 13/341,
S. 18). Erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Lö-
sung der Vorzug gegeben, durch welche der Gerichtsvollzieher ermächtigt
wird, nach erfolgloser Vollstreckung zur normalen Zeit diese auch zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. Deshalb wurde in § 758a ZPO ein
neuer Absatz 4 eingefügt und § 761 ZPO a.F. gestrichen. Hierdurch sollte
- ohne Nachteile für den Schuldner - die Durchsetzbarkeit von Vollstreckungsti-
teln verbessert werden und die erstrebte Entlastung der Gerichte eintreten (vgl.
BT-Drucks. 13/9088, S. 1, 23).
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann aus der Entste-
hungsgeschichte des § 758a ZPO indes nicht gefolgert werden, daß bei der
Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen die in § 758a Abs. 4 ZPO genannte besondere
Anordnung des Amtsrichters entbehrlich ist. Zum einen ist die Entstehungsge-
schichte für die Auslegung regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung
(vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f). Zum an-
deren wird das Ziel des Gesetzgebers auch in der Auslegung des § 758a
Abs. 4 ZPO durch den Senat erreicht. Denn diese Vorschrift erlaubt im Gegen-
satz zur Vorgängerregelung des § 761 ZPO a.F., nach der jede Vollstreckung
zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen von einer richterlichen Anordnung
abhängig war, Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen außerhalb von Wohnungen ohne eine besondere
richterliche Anordnung (vgl. LG Regensburg DGVZ 1999, 173; Musielak/Voit,
aaO § 909 Rn. 23; Thomas/Putzo, aaO § 758a Rn. 27). Wenn diese Vollstrek-
kungshandlungen in der Wohnung des Schuldners zu den genannten Zeiten
aus
den
oben
dargestellten Gründen einer besonderen Anordnung des Amtsrichters bedür-
fen, müssen die damit verbundene kurzfristige Verzögerung und der damit ein-
hergehende relativ geringfügige Mehraufwand in Kauf genommen werden.
Kreft Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck