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BGH Beschluß vom 16.07.2004 – IXa ZB 46/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

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Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des

Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere An-

ordnung des Amtsrichters erforderlich.

BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 46/04 - LG Ansbach

AG Ansbach

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Ansbach vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten

der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert: bis zu 500 €.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus mehreren Titeln die

Zwangsvollstreckung. Am 8. Mai 2003 erließ das Vollstreckungsgericht gegen

die Schuldnerin Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung (§ 901 ZPO). Nachdem Versuche, den Haftbefehl an verschiede-

nen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu vollziehen, erfolg-

los geblieben waren, empfahl der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin, eine be-

sondere Anordnung des Amtsrichters nach § 758a Abs. 4 ZPO zu erwirken, um

den Haftbefehl zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vollstrecken zu kön-

nen.

Die Gläubigerin hat gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die

Schuldnerin zu diesen Zeiten ohne eine besondere richterliche Anordnung zu

verhaften, Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurück-

gewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Da-

gegen wendete sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach Meinung des Beschwerdegerichts, dessen Auffassung in Ein-

klang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur steht

(vgl. LG Koblenz DGVZ 2000, 170; LG Regensburg DGVZ 1999, 173;

Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 758a Rn. 35; Schuschke/Walker, Voll-

streckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 909 Rn. 3; Musielak/Voit,

ZPO 3. Aufl. § 909 Rn. 7; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 758a Rn. 31), ist für

die Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nacht-

zeit und an Sonn- und Feiertagen eine besondere Anordnung des Richters

erforderlich. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 758a Abs. 4 Satz 1

ZPO, dessen Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der

Regelungen des § 758a ZPO. Im Hinblick auf das gesetzlich geschützte Ruhe-

bedürfnis zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen sei eine gesonderte rich-

terliche Einzelfallprüfung unter Abwägung der Grundrechte des Schuldners

(Art. 13 GG) und des Gläubigers (Art. 14 GG) durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde, die sich auf die Gegenmeinung beruft (vgl. AG

Nürtingen NJW-RR 2003, 1146; AG Heidelberg DGVZ 1999, 126; AG Mann-

heim DGVZ 1999, 142; AG Heinsberg DGVZ 1999, 188; AG Leipzig DGVZ

2000, 190; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 758a Rn. 35), vertritt die Auffassung,

es ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 758a ZPO, dessen Sy-

stematik sowie dem Sinn und Zweck des Absatzes 4 dieser Vorschrift, daß die

Vollstreckung zur Nachzeit und an Sonn- und Feiertagen von der richterlichen

Entscheidung über den Erlaß des Haftbefehls mitumfaßt sei. Durch die Verhaf-

tung werde in das Freiheitsrecht des Schuldners eingegriffen, was den schwer-

wiegendsten Grundrechtseingriff darstelle. Aufgrund der ausdrücklichen

Regelung des § 758a Abs. 2 ZPO sei der Richtervorbehalt für die Durchsu-

chung der Wohnung des Schuldners zur Vollstreckung des Haftbefehls bereits

durch dessen Erlaß erfüllt.

2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist zutreffend.

a) Die Wohnung des Schuldners darf nach § 758a Abs. 1 ZPO - soweit

dies nicht den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde - ohne dessen Einwil-

ligung nur aufgrund einer Anordnung des Richters durchsucht werden. Gemäß

Absatz 2 dieser Vorschrift gilt dies u.a. dann nicht, wenn die Vollstreckung ei-

nes Haftbefehls nach § 901 ZPO erfolgen soll. Nach § 758a Abs. 4 ZPO nimmt

der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit, d.h. von ein-

undzwanzig bis sechs Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO), und an Sonn- und

Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsin-

haber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem

Mißverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur aufgrund einer beson-

deren Anordnung des Amtsrichters.

b) Bereits der Wortlaut des § 758a Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO

spricht dafür, daß bei der Vollstreckung eines Haftbefehls, die zur Nachtzeit

oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners erfolgen soll,

eine gesonderte Anordnung des Amtsrichters notwendig ist (vgl. Musielak/Voit,

aaO § 909 Rn. 7). Die Vorschrift verlangt ausnahmslos eine besondere richter-

liche Anordnung für jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers zu

den genannten Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob außerhalb dieser Zei-

ten eine solche nach § 758a Abs. 1 und 2 ZPO erforderlich ist oder nicht. Ins-

besondere bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 758a Abs. 2 ZPO, nach

der für die Durchsuchung der Schuldnerwohnung im Rahmen der Vollstreckung

eines Haftbefehls eine Anordnung des Richters entbehrlich ist, nach ihrem

Wortlaut lediglich auf Absatz 1 der Vorschrift und nicht auf deren Absatz 4.

c) Das Erfordernis einer besonderen richterlichen Anordnung für die

Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit

und an Sonn- und Feiertagen geht auch aus der Gesetzessystematik hervor. In

§ 758a Abs. 1 ZPO ist geregelt, daß für die Durchsuchung der Wohnung des

Schuldners eine richterliche Anordnung notwendig ist, wenn nicht einer der

Ausnahmefälle des Absatzes 2 vorliegt. § 758a Abs. 4 ZPO, der den aufgeho-

benen § 761 ZPO a.F. in veränderter Form ersetzt hat (vgl. Musielak/Lack-

mann, aaO § 758a Rn. 17; Thomas/Putzo, aaO § 758a Rn. 25), bezieht sich

auf jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit und an

Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners und beschränkt sich

nicht auf deren Durchsuchung. Er hat somit gegenüber den Absätzen 1 bis 3

des § 758a ZPO einen eigenständigen Regelungsgehalt und ist deshalb losge-

löst von diesen Vorschriften zu sehen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 758a

Rn. 35). Da es sich bei der besonderen Anordnung des Richters, die in § 758a

Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO gefordert wird, nur um die Genehmigung

der in diesem Absatz ausschließlich geregelten Vornahme von Vollstreckungs-

handlungen des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit und an Sonn- und Feierta-

gen handeln kann, wird die Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zur

Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 758a Abs. 1 und 2 ZPO) ohne richterliche

Anordnung insoweit eingeschränkt.

d) Vor allem sprechen Sinn und Zweck des § 758a ZPO für eine beson-

dere richterliche Anordnung bei der Vollstreckung eines Haftbefehls zur Nacht-

zeit oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners. Diese trägt

dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) Rech-

nung, in das nach Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich nur aufgrund einer richterli-

cher Anordnung eingegriffen werden darf.

Bei der Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuld-

ners zur normalen Zeit befreit § 758a Abs. 2 ZPO vom Erfordernis einer richter-

lichen Anordnung, weil der Haftbefehl vom Richter erlassen wurde und die

Wohnung regelmäßig nur kurzfristig zur Sistierung des Schuldners betreten

wird. Über den mit dem Vollzug des Haftbefehls allgemein verbundenen

schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht des Schuldners hinaus greift

dessen Vollstreckung in der Wohnung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feier-

tagen zusätzlich in eine rechtlich geschützte Sphäre des Schuldners ein. Der

Gesetzgeber hat - wie das Landgericht zutreffend darlegt - mit der Regelung

des § 758a Abs. 4 ZPO deutlich gemacht, daß ein Schuldner zur Nachtzeit und

an Sonn- und Feiertagen gesteigert schutzwürdig ist, weil er die Nachtzeit in

der Regel zur Nachtruhe nutzt und die Sonn- und Feiertage als "Tage der Ar-

beitsruhe und der seelischen Erhebung" (Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 Weima-

rer Reichsverfassung) benötigt. Während dieser Zeiten soll der Schuldner von

Vollstreckungsmaßnahmen im geschützten Bereich seiner Wohnung möglichst

verschont bleiben. Unter diesen Umständen gebietet es der Zweck des § 758a

Abs. 4 ZPO, die Vollziehung des vom Richter erlassenen Haftbefehls zur

Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners von

einer (nochmaligen) richterlichen Anordnung abhängig zu machen, damit der

Richter im Einzelfall prüfen kann, ob unter Abwägung der berechtigten Interes-

sen des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) und derjenigen des Schuldners (Art. 13

GG) eine Vollstreckung zu den genannten Zeiten gerechtfertigt ist. Diese Frage

wird vom Richter beim Erlaß des Haftbefehls regelmäßig nicht geprüft.

e) Die Entstehungsgeschichte des § 758a ZPO, der durch die zweite

Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) in die

Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist, steht der vom Senat vorgenommenen

Auslegung nicht entgegen.

Der Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates ist zu entneh-

men, daß mit der Novelle die Zwangsvollstreckungsverfahren vereinfacht und

beschleunigt, die Vollstreckungsgerichte entlastet sowie die Vorschriften über

die Durchsuchung von Wohnraum an die Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts zu Art. 13 GG angepaßt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 13/341,

S. 1, 15). Des weiteren sollten nach diesem Entwurf Entscheidungen über die

Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen zur Nachtzeit und an Sonn- und

Feiertagen (§ 761 ZPO a.F.) dem Rechtspfleger übertragen werden, soweit es

sich nicht um eine Wohnungsdurchsuchung handelt (vgl. BT-Drucks. 13/341,

S. 18). Erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Lö-

sung der Vorzug gegeben, durch welche der Gerichtsvollzieher ermächtigt

wird, nach erfolgloser Vollstreckung zur normalen Zeit diese auch zur Nachtzeit

und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. Deshalb wurde in § 758a ZPO ein

neuer Absatz 4 eingefügt und § 761 ZPO a.F. gestrichen. Hierdurch sollte

- ohne Nachteile für den Schuldner - die Durchsetzbarkeit von Vollstreckungsti-

teln verbessert werden und die erstrebte Entlastung der Gerichte eintreten (vgl.

BT-Drucks. 13/9088, S. 1, 23).

Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann aus der Entste-

hungsgeschichte des § 758a ZPO indes nicht gefolgert werden, daß bei der

Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit

und an Sonn- und Feiertagen die in § 758a Abs. 4 ZPO genannte besondere

Anordnung des Amtsrichters entbehrlich ist. Zum einen ist die Entstehungsge-

schichte für die Auslegung regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung

(vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f). Zum an-

deren wird das Ziel des Gesetzgebers auch in der Auslegung des § 758a

Abs. 4 ZPO durch den Senat erreicht. Denn diese Vorschrift erlaubt im Gegen-

satz zur Vorgängerregelung des § 761 ZPO a.F., nach der jede Vollstreckung

zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen von einer richterlichen Anordnung

abhängig war, Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit

und an Sonn- und Feiertagen außerhalb von Wohnungen ohne eine besondere

richterliche Anordnung (vgl. LG Regensburg DGVZ 1999, 173; Musielak/Voit,

aaO § 909 Rn. 23; Thomas/Putzo, aaO § 758a Rn. 27). Wenn diese Vollstrek-

kungshandlungen in der Wohnung des Schuldners zu den genannten Zeiten

aus

den

oben

dargestellten Gründen einer besonderen Anordnung des Amtsrichters bedür-

fen, müssen die damit verbundene kurzfristige Verzögerung und der damit ein-

hergehende relativ geringfügige Mehraufwand in Kauf genommen werden.

Kreft Raebel von Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck