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BGH Beschluss vom 19.07.2004 – II ZR 316/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurück-

gewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zu-

rückzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, daß er aufgrund

seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tragung der Prozeßkosten nicht in der

Lage ist.

Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine

Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muß sich

die Partei für diese Erklärung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Prozeß-

kostenhilfe-VordruckVO eingeführten Vordrucks bedienen. Hier hat der Kläger

seinem am letzten Tag der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwer-

de bei Gericht eingegangenen Antrag nicht den vorgeschriebenen Vordruck,

sondern seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305

InsO und, mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides über ihm gewährte

Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Belege über seine persönlichen und wirtschaft-

lichen Verhältnisse, wie in § 117 Abs. 2 ZPO gefordert, beigefügt. Er ist damit

der ihn treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich seiner Armut nicht nach-

gekommen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des

Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des

§ 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO).

Beschwer und Streitwert: 23.008,13 €

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe