BGH Beschluss vom 19.07.2004 – II ZR 316/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurück-
gewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zu-
rückzuweisen, weil der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, daß er aufgrund
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tragung der Prozeßkosten nicht in der
Lage ist.
Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine
Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muß sich
die Partei für diese Erklärung des gemäß § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. der Prozeß-
kostenhilfe-VordruckVO eingeführten Vordrucks bedienen. Hier hat der Kläger
seinem am letzten Tag der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwer-
de bei Gericht eingegangenen Antrag nicht den vorgeschriebenen Vordruck,
sondern seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305
InsO und, mit Ausnahme des Bewilligungsbescheides über ihm gewährte
Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Belege über seine persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse, wie in § 117 Abs. 2 ZPO gefordert, beigefügt. Er ist damit
der ihn treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich seiner Armut nicht nach-
gekommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des
§ 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt begründet worden ist (§ 552 ZPO).
Beschwer und Streitwert: 23.008,13 €
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe