Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2004 – II ZR 41/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset-

zung im Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 wird zurückgewie-

sen.

Gründe

I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflicht-

widriger Handlungen des E. T. bei der Geschäftsführung der T. &

Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechts-

nachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Aus-

gehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbe-

trag von 350.000,00 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen

und im Beschluß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Über-

einstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 € festge-

setzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf

162.895,16 DM = 83.286,97 € zu ermäßigen.

II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine innerhalb

der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine

von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden (BGH, Beschl. v.

12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737; BGH, Beschl. v. 7. April

1989 - V ZR 34/88, VersR 1989, 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2

Satz 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am 11. Februar 2004 zugestellten

Senatsbeschluß vom 9. Februar 2004 gerichtete Gegenvorstellung am 9. Juni

2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin

durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25

Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken.

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen

des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die

Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung.

Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen

Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren

Schaden mit etwa 350.000,00 DM angegeben hat, war der Streitwert entspre-

chend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 %

(vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96, NJW 1997, 1241) auf

280.000,00 DM festzusetzen.

b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem Ver-

gleichsverwalter der T. & Te. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlun-

gen. Drittzahlungen auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine

Erledigung des Rechtsstreits (Sen.Urt. v. 24. Juni 1953 - II ZR 200/52, LM

§ 91 a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für

erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in

Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledi-

gung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung füh-

ren, sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen (BGHZ 106,

359, 367).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein