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BGH Urteil vom 20.07.2004 – 1 StR 145/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 145/04
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250
Satz 1 StPO:
Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkun-
denbeweises sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhe-
bung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel
dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß
§ 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des
§ 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines
Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur
durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehre-
ren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinel-
len Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl.
BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandauf-
zeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe
gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das
Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das
Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts,
den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes
hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte dar-
über berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung ei-
nes solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Bei-
spielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungs-
gemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit
befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel
im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich
das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist
eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Rich-
tigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten
im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen
angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder
das Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er
hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als
Zeugen nicht beantragt.
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