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BGH Urteil vom 30.01.2001 – 1 StR 454/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 454/00

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Schaal,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-

gen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 4. Mai 2000 wer-

den verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es einen dem Angeklagten gehörenden

PKW eingezogen sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und für

deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt. Dieses Urteil greift die Staatsan-

waltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision

nur insoweit an, als das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne

von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit sei-

ner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts gel-

tend macht, gegen das Urteil insgesamt. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-

folg.

II.

Der Angeklagte hatte am 22. Mai 1999 im Anschluß an einen Ausflug

zum Ammersee seine Arbeitskollegin D. W. "auf näher nicht klärbare

Weise, für D. W. aber jedenfalls völlig überraschend und schnell, so

daß an eine Gegenwehr für sie nicht einmal zu denken war" (UA S. 12), in ei-

nen bewußtlosen Zustand versetzt. Anschließend hatte er sein Opfer mit einer

mitgebrachten Kunststoffleine vom Hals bis zu den Füßen gefesselt und zwei

Spanngurte um den Körper geschlungen. So verschnürt hatte der Angeklagte

die betäubte Frau zum Seeufer verbracht, zwei mitgeführte Betonplatten an ihr

befestigt und unter Verwendung einer Taucherausrüstung sein nach wie vor

bewußtloses Opfer in den See hinaus gezogen und an einer ihm geeignet er-

scheinenden Stelle versinken lassen. D. W. ertrank alsbald.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Mordmerkmals "heimtük-

kisch" bejaht und ist so zu einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 Abs. 2

StGB gelangt. Daß der Angeklagte auch aus Habgier gehandelt hatte, ver-

mochte die Kammer nicht festzustellen. Vieles sprach zwar "dafür, daß er die

Tat beging, um an die 20.000 DM zu kommen, die D. W. tags zuvor

in bar von ihrem Konto ... abgehoben hatte ... . Gewißheit darüber vermochte

die Kammer indes nicht zu erlangen" (UA S. 36 f.). Auch das Merkmal der

Mordlust vermochte die Kammer nicht zu bejahen. Ein Indiz hierfür sah die

Kammer in der überlegt geplanten Vorgehensweise des Angeklagten. Dies

allein vermochte ihr "aber nicht die Überzeugung zu vermitteln, der Angeklagte

habe tatsächlich aus Mordlust getötet" (UA S. 37).

III.

Revision des Angeklagten

1. Die Strafkammer hat mehrere Briefe, EDV-Ausdrucke und die schriftli-

che Bestellung eines Kraftfahrzeugs in der Hauptverhandlung verlesen, von

einer zusätzlichen Vernehmung der Verfasser der Briefe, der Personen, die die

Ausdrucke erstellt hatten, und des Bestellers jedoch abgesehen. Hierin erblickt

die Revision einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250

StPO). Zugleich sieht sie hierin eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden

Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Rüge zu § 250 StPO ist unbegründet. Die Strafprozeßordnung sieht

zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweis-

mittel dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß § 249

Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in

§ 250 StPO zur Geltung kommt, liegt darin nicht. Es ist vielmehr eine Frage der

Aufklärungspflicht und der Beweiswürdigung, ob sich das Gericht mit der Ver-

lesung begnügen darf. Die insoweit erhobene Rüge zu § 244 Abs. 2 StPO ist

unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt bereits nicht vor, was die Zeugen zu

seiner Entlastung - über den Inhalt der genannten Schriftstücke hinaus - aus-

gesagt hätten (vgl. BGHR StPO § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 1).

2. Die auf eine Verletzung von §§ 55 Abs. 2 und 136 Abs. 1 Satz 2, 163a

Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Angeklagte

beanstandet die Vernehmung der Polizeibeamten L. und K. . Was diese

zum Inhalt der (Zeugen-)Aussage des Angeklagten vom 14., 15., 18., 21., und

22. Juni sowie 6. Juli 1999 ausgesagt haben, hätte das Landgericht nicht ver-

werten dürfen. Der Angeklagte sei damals weder als Zeuge nach § 55 StPO

noch, obwohl er als tatverdächtig angesehen worden sei, als Beschuldigter

belehrt worden.

Grundsätzlich dürfen Äußerungen eines Beschuldigten, die dieser ohne

vorangegangene Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in einer Verneh-

mung gemacht hat, in die Hauptverhandlung nicht eingeführt und verwertet

werden. Beschuldigter in diesem Sinne ist aber nur der Tatverdächtige, gegen

den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Nicht jeder Tatverdacht

begründet bereits die Beschuldigteneigenschaft mit entsprechender Beleh-

rungspflicht, es kommt vielmehr auf die Stärke des Tatverdachts an. Nach

pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde ist dann von der Zeu-

gen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, wenn sich der Verdacht so

verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuch-

ten Straftat in Betracht kommt (BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Das war hier

nicht der Fall:

Der Angeklagte hatte am 27. Mai 1999 seine Arbeitskollegin D.

W. bei der Polizei als vermißt gemeldet und ist in der darauf hin eingelei-

teten Vermißtensache mehrmals als Zeuge vernommen worden, weil er nach

seinen Angaben der letzte Bekannte war, der zu ihr Kontakt hatte. Ein Tatver-

dacht gegen den Angeklagten ergab sich erst, nachdem das Opfer am 2. Juli

1999 identifiziert worden war. Gleichwohl konnte der Angeklagte auch am

6. Juli 1999 zunächst noch als Zeuge vernommen werden. Erst als der Ange-

klagte bei dieser Vernehmung - zuvor war er nach §§ 52, 55 StPO belehrt wor-

den - einräumte, er habe solche Spanngurte, wie sie an der Leiche sicherge-

stellt worden waren, hatte sich für den Vernehmungsbeamten der Tatverdacht

so verdichtet, daß er den Angeklagten nach entsprechender Belehrung als Be-

schuldigten weiter befragte. Im übrigen hat der Angeklagte nach der Beschul-

digtenbelehrung erklärt, er habe nichts zu verbergen und, ebenso wie später

beim Haftrichter, weiter umfassend ausgesagt.

3. Die Verfahrensrüge zu §§ 245, 261 StPO ist - wie der Generalbun-

desanwalt zutreffend ausgeführt hat - unbegründet. Prof. Dr. Eisenmenger

wurde als Sachverständiger und zugleich als Zeuge vernommen. Über seine

Vereidigung, soweit er als Zeuge ausgesagt hatte, wurde entschieden.

4. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten we-

gen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Landge-

richts, der Angeklagte habe heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ge-

handelt, begegnet im Ergebnis weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

IV.

Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision ist zulässig darauf beschränkt, das Landgericht habe zu

Unrecht ein weiteres Mordmerkmal und deshalb die Feststellung der besonde-

ren Schwere der Schuld verneint (BGHSt 41, 57). Insoweit wird die Verletzung

sachlichen Rechts gerügt und insbesondere geltend gemacht, das Landgericht

habe das Mordmerkmal der "sonstigen niedrigen Beweggründe" zu Unrecht

nicht bejaht, weil nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, daß die Tat über

einen längeren Zeitraum ausgeklügelt worden sei und sich der Tatablauf

- wenn die Fahrt an den Ammersee einbezogen werde - über einen Zeitraum

von mehr als vier Stunden hingezogen habe. Zudem habe das Landgericht

nicht ausreichend bedacht, daß das Verhalten des Angeklagten nicht nur

heimtückisch, sondern auch hinterlistig und hinterhältig gewesen sei; der An-

geklagte habe Freundschaft und einen gemeinsamen Ausflug vorgetäuscht, um

seinen schon zuvor gefaßten Mordplan zu verwirklichen. Auch habe der Ange-

klagte nach der Betäubung des Opfers noch umfangreiche Vorbereitungen

treffen müssen, bevor er dessen Tod herbeiführte. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

Die Begründung, mit der das Landgericht eine besondere Schuldschwe-

re i. S. d. § 57a StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es ob-

liegt dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die

Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB abzuwägen; das Revisions-

gericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters set-

zen, sondern hat nur zu prüfen, ob dieser alle maßgeblichen Umstände be-

dacht hat (vgl. BGHSt 41, 57, 62 und BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwe-

re 22 jew. m.w.N.). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab weist die

tatrichterliche Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Der Tatrichter hat im Rahmen einer Gesamtschau die erschwerend und

mildernd zu Buche schlagenden Umstände der Tat, die der Verhängung der

lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegen, gegeneinander abgewogen. Da-

bei hat der Tatrichter die gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte nicht

übersehen. Dazu gehört die präzise Planung und Vorbereitung der Tat durch

den Angeklagten.

Daß die Kammer übersehen haben könnte, in welch besonderem Maß

der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat, schließt der Senat aus. Auf die

Planung und Vorbereitung der Tat hat die Kammer im Rahmen der Begründung

ihrer Entscheidung zu § 57a StGB ausdrücklich hingewiesen. Die Gegeben-

heiten der planmäßig ausgeführten Tat und den Umstand, daß der Angeklagte

über einen längeren Zeitraum hinweg nicht davon Abstand genommen hat, sei-

ne Tötungsabsicht umzusetzen, hat der Tatrichter detailliert festgestellt. Auch

insoweit ist auszuschließen, daß der Tatrichter die genannten Umstände bei

der Entscheidung nach § 57a StGB etwa übersehen hat. Ein Schweigen der

Urteilsgründe über bestimmte Gesichtspunkte muß nicht stets besorgen lassen,

daß diese Aspekte übersehen worden sind. Die Darlegung sämtlicher Erwä-

gungen ist weder nötig noch möglich (BGH NStZ-RR 1996, 321).

Daß der Angeklagte aus Habgier gehandelt haben könnte, hat die Straf-

kammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Eine ausdrückliche Erörterung darüber, ob niedrige Beweggründe im

Sinne des § 211 StGB vorliegen, war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht

geboten. Soweit die Strafkammer dabei auf das Verhalten des Angeklagten vor

der Tat abstellt, durch das er das Opfer in Sicherheit gewiegt hat, handelt es

sich nicht um Beweggründe der Tat, sondern allenfalls um Umstände, die die

Annahme heimtückischen Verhaltens begründen.

Schäfer Wahl Schluckebier

Hebenstreit Schaal