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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 3 StR 231/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 231/04

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen

großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

4. März 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn

im übrigen freigesprochen. Seine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils, soweit er verurteilt ist; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge

bedarf es deshalb nicht.

1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in mehreren von

ihm angemieteten (bzw. ausschließlich von ihm genutzten) Hallen eine - unter

anderem mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete - Kraftfahrzeugwerk-

statt betrieb und daß bei einer Durchsuchung der Hallen mehrere Personen-

kraftwagen, ein Motorrad, Motoren und Autoradios gefunden wurden, die aus

neun verschiedenen Diebstahlstaten stammten. Zu näheren Feststellungen,

wie der Angeklagte in den Besitz der Gegenstände gelangt ist und zu welchem

Zweck er ihn ausübte, hat sich die Strafkammer anscheinend nicht in der Lage

gesehen. Zur Schilderung der abgeurteilten Tathandlungen hat sie der Be-

schreibung der Tatobjekte und der Darstellung der Diebstahlstaten, bei denen

sie entwendet wurden, folgende allgemeine Feststellung vorangestellt: "Der

Angeklagte hatte Kontakte zu Personen, die Kraftfahrzeuge entwendeten. Er

entschloss sich, fortlaufend diese Kontakte auszunutzen, um sich gestohlene

Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu beschaffen. ... Soweit erforderlich, baute er

Fahrzeuge um, 'schlachtete' sie aus oder veränderte sie, um deren ursprüngli-

che Herkunft zu verschleiern. Solchermaßen bearbeitete Fahrzeuge oder Fahr-

zeugteile waren bestimmt, entweder vom Angeklagten selbst mit hohen Gewin-

nen veräußert zu werden, oder der Angeklagte verfügte eine Zeitlang zur

Durchführung der Veränderungsarbeiten über die Fahrzeuge, ließ sich diese

Arbeiten bezahlen und beabsichtigte, die Fahrzeuge oder Teile davon an Dritte

zu deren gewinnorientierter Weiterveräußerung zu übergeben" (UA S. 5).

2. Diese variantenreichen Feststellungen lassen Sachverhaltskonstella-

tionen als möglich erscheinen, bei denen sich der Angeklagte nicht - wie vom

Landgericht für alle neun Fällen angenommen - wegen vollendeter Hehlerei in

der Form des Sich-Verschaffens gestohlener Gegenstände schuldig gemacht

hat und deshalb ein Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei ausscheidet.

a) Ein Sich-Verschaffen (naheliegenderweise in der Form des gesetzlich

benannten Unterfalls des "Ankaufens") wäre gegeben, wenn der Angeklagte

die Sachen vom Vortäter in der Absicht erworben hätte, sie - ggf. nach Verän-

derungen zur Verschleierung der Herkunft - selbst gewinnbringend weiterzu-

veräußern.

b) Soweit der Angeklagte über die gestohlenen Sachen aber - was nach

den Feststellungen gleichermaßen möglich ist - nur "eine Zeitlang zur Durch-

führung von Veränderungsarbeiten verfügte", die er sich bezahlen lassen woll-

te, liegt die Annahme eines tatbestandsmäßigen Sich-Verschaffens im Sinne

des § 259 Abs. 1 StGB eher fern. Diese Tatmodalität setzt voraus, daß der Tä-

ter aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine

eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt

mit der Folge, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzu-

wirken (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 18 m. w. N.).

In Betracht kommen könnte bei diesem Sachverhalt aber - abhängig da-

von, ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder, was nach

den Feststellungen ebenfalls möglich ist, eines Dritten, etwa eines hehleri-

schen Erwerbers oder eines Absetzers oder Absatzhelfers - eine täterschaftli-

che Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des

Erwerbes (BGH StV 1984, 285) bzw. Absatzhelfers (BGH NStZ-RR 1999, 208)

oder sonstigen Dritten. Dabei ist für die Variante der Tätigkeit im Interesse des

Vortäters auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Unterstützung, die diesem

nach dem Diebstahl im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, unter

den Hehlereitatbestand fällt. Je nach Lage kann es sich bei der Unterstützung

des Vortäters um bloße Hilfe bei der Vorbereitung eines künftigen Absatzes

handeln, die als solche nicht strafbar ist, oder um eine versuchte Absatzhilfe.

Die unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein

den Hehlereitatbestand nicht, wenn es - wie möglicherweise hier - zu Absatz-

bemühungen überhaupt nicht gekommen ist (vgl. näher BGH NJW 1989,

1490).

3. Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch hinsichtlich der Be-

weiswürdigung zur ausschließlichen Nutzung der von dem Zeugen P. an-

gemieteten Halle Nr. 5 durch den Angeklagten (sowie zur Frage des gegen den

Zeugen bestehenden Verdachts) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist, kann

danach keinen Bestand haben. Angesichts der bisherigen Feststellungen zur

Ausgestaltung des vom Angeklagten geführten Betriebs, zur Ausstattung seiner

Werkstatt, zu den unterschiedlichen Sachen, die bei der Durchsuchung als

Diebesgut sichergestellt wurden, sowie zu den an einigen Fahrzeugen bereits

vorgenommenen Veränderungen liegt es nicht fern, daß der neue Tatrichter

hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten Feststellungen wird treffen

können, die weniger vage sind als die des angefochtenen Urteils und Varianten

ausschließen, bei denen der Angeklagte sich nicht wegen vollendeter Hehlerei

strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Ent-

scheidung.

4. Das aufgehobene Urteil gibt im übrigen zu folgenden Hinweisen An-

laß:

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Darlegung der persönlichen Ver-

hältnisse des Angeklagten (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2004, 66; BGHR

StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10).

Bei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten läßt die strafschärfende

Erwägung, daß er sich "bewußt war, diese rechtswidrigen Vermögenszustände

aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen", einen Verstoß

gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert