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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 4 StR 180/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 180/04

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Erörte- rungsmangel zu der vom Beschwerdeführer gerügten Nicht- Anwendung des § 31 BtMG ergibt sich aus dem Urteil nicht; eine bei dieser Sachlage erforderliche zulässige Aufklärungsrüge wur- de von der Revision nicht erhoben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible