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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 287/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 1. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Juli 2004 hat vorgelegen.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause