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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 399/03

5. Strafsenat

5 StR 399/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-

hörs entsprechend § 33a StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG

wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten am 21. Februar 2003 wegen

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat

durch Beschluß vom 13. November 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hat der Verurteilte die Nachholung

rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO und erneute Beschlußfassung unter

Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens beantragt. Zur Begründung

macht er geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Erlaß des er-

wähnten Beschlusses zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesan-

walts vom 16. September 2003 zu äußern, da ihm dieser nicht mitgeteilt wor-

den sei.

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Ent-

scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,

zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des

Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger am 18. September 2003 zuge-

stellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist in

Lauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. September 2003 gab der Vertei-

diger eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlußfassung be-

rücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1

GG) genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht not-

wendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem Angeklagten

grundsätzlich allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt.

Dieser gilt nach § 145a Abs. 1 StPO auch als ermächtigt, die Zustel-

lung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entge-

genzunehmen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten selbst war, da es

sich bei diesem Verwerfungsantrag nicht um eine Entscheidung im Sinne des

§ 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 33a

Satz 1 Anhörung 1; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 349 Rdn. 15 m.w.N.).

Harms Basdorf Gerhardt

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