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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 399/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-
hörs entsprechend § 33a StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten am 21. Februar 2003 wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat
durch Beschluß vom 13. November 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 hat der Verurteilte die Nachholung
rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO und erneute Beschlußfassung unter
Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens beantragt. Zur Begründung
macht er geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Erlaß des er-
wähnten Beschlusses zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesan-
walts vom 16. September 2003 zu äußern, da ihm dieser nicht mitgeteilt wor-
den sei.
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Ent-
scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,
zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des
Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger am 18. September 2003 zuge-
stellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist in
Lauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. September 2003 gab der Vertei-
diger eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlußfassung be-
rücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht not-
wendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem Angeklagten
grundsätzlich allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt.
Dieser gilt nach § 145a Abs. 1 StPO auch als ermächtigt, die Zustel-
lung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entge-
genzunehmen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten selbst war, da es
sich bei diesem Verwerfungsantrag nicht um eine Entscheidung im Sinne des
§ 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 33a
Satz 1 Anhörung 1; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 349 Rdn. 15 m.w.N.).
Harms Basdorf Gerhardt
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