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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – 2 ARs 189/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2004
in der Bewährungssache
des
Az.: 74 Gs 130/03 (502 Js 7420/93) Staatsanwaltschaft Bremen
Az.: 613 StVK 926/02 Landgericht Hamburg
Az.: 82 Ls 502 Js 7420/03 und 74 (82) BRs 14/95 Amtsgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Juli 2004 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluß
des Amtsgerichts Bremen vom 25. Januar 1996 - 82 Ls 502 Js
7420/03 - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Land-
gerichts Hamburg.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 462 a Abs. 4 StPO.
Durch diese Vorschrift, der das Konzentrationsprinzip zugrunde liegt, wird die
Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfah-
ren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die
Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Die Strafvollstre-
ckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß
vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungs-
verfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3
StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen an-
deren Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ
2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). Mit der Zu-
ständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit des Ge-
richts des ersten Rechtszuges auch dann, wenn es zu maßgeblichem Zeitpunkt
schon mit einer konkreten Entscheidung befaßt ist (Fischer aaO Rdn. 11). Der
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, daß das
Amtsgericht Bremen als Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluß vom
22. Juni 2001 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsge-
richts Bremen vom 31. Januar 1995 widerrufen hat. Dieser Widerrufsbeschluß
ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Bremen vom 31. Januar 1995 in die nachträgliche Gesamt-
strafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts Bremen
vom 25. Januar 1996 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Be-
deutung verloren hatte (OLG Düsseldorf JR 2000, 302 f; Meyer-Goßner StPO
47. Aufl. § 460 Rdn. 17). Die Gegenauffassung (Wohlers JR 2000, 304 ff.)
übersieht, daß es sich nicht um einen Fall der Nichtigkeit, sondern der Gegen-
standslosigkeit der Entscheidung handelt. Auch eine Berichtigung des Wider-
rufsbeschlusses
ist, wie das Amtsgericht Bremen mit Beschluß vom
16. September 2003 zutreffend dargelegt hat, rechtlich nicht statthaft. Anhalts-
punkte dafür, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen der dem
Vollstreckungsverfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Hamburg zugrunde liegenden Verurteilung und der dem Beschluß des Amtsge-
richts Bremen nach § 460 StPO vom 25. Januar 1996 zugrunde liegenden Stra-
fen in Betracht kommt, bestehen nach Aktenlage nicht."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer