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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – 5 StR 256/04

5. Strafsenat

5 StR 256/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004

beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts im Fall 379 der Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgrün-

de) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2004 nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten

des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten

des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 11. Juni 2004

hinsichtlich seines Teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt:

„Die Anzahl der im Urteilstenor genannten Betrugsfälle (34) steht im

Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die 35 Betrugsfälle ausweisen. So

handelt es sich bei den abgeurteilten Anklagefällen 374 bis 403 um 30 Taten

(UA S. 28, 29) und nicht, wie zunächst im Urteil angegeben, um 29 Taten

(UA S. 39). Die Strafkammer stellt zwar richtigerweise fest, daß – unter Be-

rücksichtigung der weiteren 5 Anklagefälle 347, 352, 366, 367, 368 – alle

35 Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stehen (UA S. 41). Sie hat jedoch

für den Anklagefall 379 (UA S. 28 a. E.) keine Einzelstrafe festgesetzt (UA

S. 61) und damit nur auf der Grundlage von 34 Einzelstrafen die Gesamtfrei-

heitsstrafe gebildet (UA S. 62). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörte-

rung, ob hier eine Urteilsberichtigung zulässig wäre (vgl. BGH NStZ 2000,

386) und gegebenenfalls eine Einzelstrafe durch den Senat festgesetzt wer-

den könnte (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).“

Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren im Fall 379 der

Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übri-

gen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendung

von § 473 Abs. 4 StPO.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause