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BGH Urteil vom 21.07.2004 – XII ZA 27/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZA 27/03

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 ge-

gen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurück-

gewiesen.

Gründe:

Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend darge-

legt hat.

Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein

Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin

als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befrei-

ung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf dem-

selben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden

kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl.

BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose