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BGH Urteil vom 21.07.2004 – XII ZA 27/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 ge-
gen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurück-
gewiesen.
Gründe:
Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend darge-
legt hat.
Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein
Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin
als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befrei-
ung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf dem-
selben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden
kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl.
BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Dose