Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.07.2004 – XII ZR 203/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

Verkündet am: 21. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 1612 b Abs. 1; EStG §§ 31, 64, 66; BKGG §§ 3, 6; EWG VO Nr. 1408/71 Art. 4, 13, 73, 76; EWG VO Nr. 574/72 Art. 10; EWG VO Nr. 1399/99; HUÜ 73 Art. 4

Auf die Unterhaltsschuld eines im Ausland lebenden barunterhaltspflichtigen Eltern-

teils wird das dem anderen Elternteil nach deutschem Recht gewährte Kindergeld zur

Hälfte angerechnet, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in einem ausländi-

schen Staat kindergeldberechtigt wäre, sein dort begründeter Kindergeldanspruch

aber wegen der sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kindergeldberechtigung

des anderen Elternteils ruht.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2004 - XII ZR 203/01 - OLG Köln AG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des

21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom

9. Juli 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten, eines niederländischen Staats-

angehörigen, der in den Niederlanden lebt und arbeitet. Die Parteien streiten,

ob auf den vom Beklagten geschuldeten Unterhalt das Kindergeld hälftig anzu-

rechnen ist, das die in Deutschland berufstätige Mutter des Klägers, die mit

dem Beklagten weder verheiratet ist noch war, in Deutschland bezieht.

Nach der Urkunde des Jugendamtes der Stadt Köln vom 17. November

1995 schuldet der Beklagte dem Kläger den Regelunterhalt zuzüglich eines Zu-

schlags von 13 % des Regelbedarfs. Mit seiner Abänderungsklage begehrte der

Kläger eine Erhöhung des Unterhalts auf zunächst 128 % des jeweiligen Re-

gelbetrags der jeweiligen Altersstufe ab dem 1. Juli 1999.

Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte in der Urkunde des General-

konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Amsterdam vom 13. Juli 1999

eine Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. Juli 1998 in Höhe von 114 % des Re-

gelbetrags der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergelds, aner-

kannt. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von

2.790 DM hat das Amtsgericht - Familiengericht - diesen verurteilt, an den Klä-

ger ab dem 1. Juli 1999 Unterhalt in Höhe von 128 % des Regelbetrags der je-

weiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen; im übrigen

hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-

richt durch Versäumnisurteil vom 4. Dezember 2000 zurückgewiesen. Nach

Einspruch des Klägers hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor

dem Oberlandesgericht wegen der geänderten Rechtslage (§ 1612 b Abs. 5

BGB) anerkannt, ab dem 1. Januar 2001 Unterhalt in Höhe von 135 % des Re-

gelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergelds zu schulden. Das Oberlandes-

gericht hat daraufhin das Versäumnisurteil antragsgemäß mit der Maßgabe auf-

rechterhalten, daß der Beklagte ab dem 1. Januar 2001 einen monatlichen Un-

terhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüg-

lich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen hat. Hiergegen wendet sich der Kläger

mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Der Beklagte war zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Ver-

säumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu ent-

scheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-

ten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 10. Februar 1993

- XII ZR 239/91 - NJW 1993, 1788).

II.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in

FamRZ 2002, 845 veröffentlicht ist, ist das an die Mutter des Klägers ausge-

zahlte Kindergeld hälftig auf den Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den

Beklagten anzurechnen. Zwar setze § 1612 b Abs. 1 BGB bei wörtlicher Ausle-

gung voraus, daß auch der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich kin-

dergeldberechtigt sein müsse, weil anderenfalls der andere Elternteil nicht - wie

von § 1612 b Abs. 1 BGB verlangt - "vorrangig" kindergeldberechtigt sein kön-

ne. Daran fehle es im vorliegenden Fall, da der Beklagte in den Niederlanden

wohne, dort steuerpflichtig und deshalb - nach Maßgabe der §§ 31 ff. EStG und

des Bundeskindergeldgesetzes - in Deutschland nicht kindergeldberechtigt sei.

Indes widerspreche eine solche wörtliche Auslegung des § 1612 b Abs. 1 BGB

dem Sinn und Zweck des Kindergeldes. Das Kindergeld solle die Unterhaltslast

der Eltern erleichtern und ihre Leistung für die Familie ausgleichen. Dabei stehe

das Kindergeld wegen der Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt

beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Lediglich aus Gründen der Verwal-

tungsvereinfachung ordne das Gesetz an, daß das Kindergeld grundsätzlich an

den betreuenden Elternteil ausgezahlt werden soll. Dies bedeute jedoch nicht,

daß die von § 1612 b Abs. 1 BGB vorgeschriebene hälftige Anrechnung des

Kindergeldes, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlt werde, zu unter-

bleiben habe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Ausland wohne und

dort steuerpflichtig sei. Insoweit sei eine teleologische Reduktion des Wortlauts

des § 1612 b BGB angezeigt.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung

stand.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Unterhaltsverhältnis ist ge-

mäß Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflich-

ten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II S. 837) deutsches

Sachrecht anzuwenden, da der Kläger als Unterhaltsberechtigter seinen ge-

wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Umfang des vom Beklagten geschul-

deten Barunterhalts bestimmt sich deshalb grundsätzlich nach § 1612 b Abs. 1

BGB.

a) In Literatur und Rechtsprechung wird die Frage, ob § 1612 b Abs. 1

BGB eine Kindergeldberechtigung beider Elternteile voraussetzt, zum Teil unter

Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift, die von einer vorrangigen Berechtigung

des nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils ausgeht, bejaht (OLG Stuttgart

FamRZ 2000, 907; MünchKomm/Born BGB 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 41;

Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl.,

§ 2 Rdn. 503; Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht 8. Aufl., Rdn. 790; vgl.

auch Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1612 b Rdn. 4 mit Hinweis auf

§ 1612 c BGB). Die Gegenmeinung verweist auf Sinn und Zweck der Regelung;

es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe im Ausland leben-

de und dort auch steuerpflichtige Barunterhaltsschuldner von der Entlastung

des § 1612 b Abs. 1 BGB ausnehmen und das gesamte Kindergeld dem ande-

ren Elternteil allein zukommen lassen wollen (Erman/Hammermann BGB

11. Aufl., § 1612 b Rdn. 7).

b) Nach Auffassung des Senats geht § 1612 b Abs. 1 BGB davon aus,

daß beide Elternteile kindergeldberechtigt sind. Das folgt bereits aus dem Wort-

laut der Vorschrift, die eine vorrangige Kindergeldberechtigung des nicht barun-

terhaltspflichtigen Elternteils verlangt, mithin eine - wenn auch nachrangige -

Kindergeldberechtigung des barunterhaltspflichtigen Elternteils voraussetzt.

Das Erfordernis einer beiderseitigen Kindergeldberechtigung ergibt sich darüber

hinaus auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Ziel der Vorschrift. Mit ihr

sollten die bisherigen von Gesetzgebung und Rechtsprechung entwickelten

Regeln über den Ausgleich des Kindergeldes unter den beiderseits kindergeld-

berechtigten Elternteilen (vgl. § 1615 g Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) an das neue

System des Familienlastenausgleichs angepaßt und vereinfacht werden. Dem-

entsprechend bestand bei der Schaffung des § 1612 b BGB durch das Kindes-

unterhaltsgesetz (vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666) Übereinstimmung, daß ei-

ne Anrechnung von vornherein nur gerechtfertigt erscheine, wenn zwar beide

Elternteile Anspruch auf eine kindbezogene Leistung hätten, die Leistung aber

nicht beiden Elternteilen zur Hälfte, sondern aus Gründen der Verwaltungsver-

einfachung

in vollem Umfang nur einem Elternteil ausgezahlt werde

(BT-Drucks. 13/7338 S. 27).

Daraus läßt sich indes nicht folgern, die für die Anrechnung nach

§ 1612 b Abs. 1 BGB erforderliche Kindergeldberechtigung beider Elternteile

müsse sich allein aus den Vorschriften des nationalen Rechts herleiten lassen.

Zwar ist, wie auch die Materialien zum Kindesunterhaltsgesetz belegen

(BT-Drucks. 13/7338 S. 29), die Regelung des § 1612 b BGB auf die Kinder-

geldbezugsberechtigung nach den Vorschriften des Einkommenssteuergeset-

zes (§ 64 EStG) und des Bundeskindergeldgesetzes ((§ 3 BKGG) zugeschnit-

ten. Dennoch ist die Regelung nicht auf Fälle begrenzt, in denen sich die Kin-

dergeldberechtigung beider Elternteile aus dem EStG und BKGG ergibt; sie ist

vielmehr unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Eine

solche Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß sich die von § 1612 b Abs. 1

BGB vorausgesetzte Kindergeldberechtigung des barunterhaltspflichtigen El-

ternteils (hier: des niederländischen Beklagten) auch aus ausländischem (hier:

niederländischem) Recht oder aus Gemeinschaftsrecht ergeben kann. Dement-

sprechend genügt in einem solchen Fall auch, daß sich der in § 1612 b Abs. 1

BGB vorausgesetzte Vorrang der Kindergeldberechtigung des nicht barun-

terhaltspflichtigen Elternteils (hier: der in Deutschland berufstätigen Mutter des

Klägers) gegenüber der auf ausländischem oder auf Gemeinschaftsrecht beru-

henden Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils (hier: des Beklagten)

aus den Vorschriften des ausländischen oder des Gemeinschaftsrechts herlei-

tet. Ob diese Vorschriften das Verhältnis der von ihnen begründeten Kinder-

geldansprüche zu dem nach deutschem Recht gegebenen Kindergeldanspruch

in eine Rangordnung stellen oder aber vorsehen, daß der sich aus ausländi-

schem Recht oder aus Gemeinschaftsrecht ergebende Kindergeldanspruch des

barunterhaltspflichtigen Elternteils im Hinblick auf den sich aus dem deutschen

Recht ergebenden Kindergeldanspruch des anderen Elternteils ruht, ist lediglich

ein rechtskonstruktiver Unterschied, der die grundsätzliche Anwendbarkeit des

§ 1612 b Abs. 1 BGB nicht berührt. Im einzelnen:

aa) Das vom deutschen Recht vorgesehene Kindergeld ist - unbeschadet

seiner rechtlichen Konstruktion als eine vorgezogene Steuervergütung - eine

dem europäischen Sozialrecht unterliegende Familienleistung; für das deutsche

Kindergeld gelten deshalb die das europäische Sozialrecht maßgebend regeln-

den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, beide zuletzt geändert

durch VO (EWG) 1399/99 vom 29. April 1999. Nach Art. 5 VO (EWG)

Nr. 1408/71 geben die Mitgliedstaaten in Erklärungen die Rechtsvorschriften

und Systeme an, die unter Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fallen; die

Bundesrepublik Deutschland hat deshalb die Leistungen nach dem Bundeskin-

dergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu Familienleistungen im Sinne

des Art. 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 erklärt (vgl. Mitteilung AblEG 1980

Nr. C 139/6 und 1983 Nr. C 351/1). Auch das seit dem 1. Januar 1996 nach

§ 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlte Kindergeld ist, wie auch der

Bundesfinanzhof dargelegt hat, eine Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1

lit. h VO (EWG) Nr. 1408/71 (Urteil vom 13. August 2002 - VIII R 54/00 -

BFH/NV 2002, 1581; vgl. auch Eichenhofer StuW 1997, 341 f.). Es dient, soweit

es nicht die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes be-

wirkt, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG).

Nach Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 kann ein Elternteil, der in einem

Mitgliedstaat sozialversichert ist (Art. 1 lit.a VO (EWG) Nr. 1408/71), nach den

für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften (Art. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71) Fami-

lienleistungen - wie hier das Kindergeld - auch dann beanspruchen, wenn diese

Rechtsvorschriften eine Leistungsberechtigung für außerhalb ihres Geltungsbe-

reichs wohnende Kinder nicht vorsehen. Allerdings sollen Familienleistungen für

ein Kind nicht mehrfach von verschiedenen Mitgliedstaaten gezahlt werden. Die

"Antikumulierungsregeln" der Art. 76 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 10

Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72 normieren deshalb für den Fall, daß für dasselbe

Kind in mehr als einem Mitgliedstaat ein Kindergeldanspruch begründet ist, eine

Rangfolge dieser Ansprüche, wobei der jeweils nachrangige Anspruch - im Um-

fang der vom vorrangig verpflichteten Mitgliedstaat zu erbringenden Leistun-

gen - ruht. Ausgangspunkt ist dabei die Unterscheidung von Kindergeld, das

aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewährt wird, und sonstigem

- nicht erwerbsbezogen gewährtem - Kindergeld. Nach Art. 76 Abs. 1 VO

(EWG) Nr. 1408/71 ruht ein in einem Mitgliedstaat begründeter Anspruch auf

- erwerbsbezogenes oder nicht erwerbsbezogenes - Kindergeld, wenn und so-

weit im Wohnstaat des Kindes ein Anspruch auf erwerbsbezogenes Kindergeld

begründet ist - und zwar gleichgültig, ob sich dieser Anspruch aus den Vor-

schriften dieses Mitgliedstaates oder aus Gemeinschaftsrecht ergibt (Vorrang

des Wohnstaates des Kindes, wenn dieser erwerbsbezogenes Kindergeld ge-

währt). Wird im Wohnstaat des Kindes Kindergeld überhaupt nicht oder nicht

erwerbsbezogen gewährt, greift Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) 574/72 ein: Nach

dessen Abs. 1 lit. a) ruht ein in einem Mitgliedstaat begründeter Anspruch auf

nicht erwerbsbezogenes Kindergeld, wenn und soweit in einem anderen Mit-

gliedstaat für dasselbe Kind ein Anspruch auf erwerbsbezogenes Kindergeld

begründet ist (Vorrang des Staates, der für das Kind erwerbsbezogenes Kin-

dergeld gewährt, aber nicht Wohnstaat des Kindes ist; ist er zugleich Wohn-

staat, gilt der Vorrang nach Art. 76 VO (EWG) 574/72). Dieser vom Wohnort

des Kindes unabhängige Vorrang des erwerbsbezogen gewährten Kindergelds

gilt jedoch nach Abs. 1 lit. b) (i) des Art. 10 VO (EWG) 574/72 nicht, wenn ein

Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat ein nicht erwerbsbezogenes Kinder-

geld beanspruchen könnte und der Elternteil in diesem Mitgliedstaat berufstätig

ist (Vorrang des Staates der Berufstätigkeit, wenn dieser ein nicht erwerbsbe-

zogenes Kindergeld gewährt). Daraus ergibt sich zusammenfassend folgende

Stufung: (1.) Vorrang des Wohnstaates des Kindes, wenn dieser einem Eltern-

teil ein erwerbsbezogenes Kindergeld gewährt. (2.) Vorrang des Staates der

Berufstätigkeit, wenn dieser dem dort berufstätigen Elternteil ein nicht erwerbs-

bezogenes Kindergeld gewährt. (3.) Vorrang eines anderen Mitgliedstaates als

des Wohnstaates des Kindes, wenn dieser andere Staat einem Elternteil ein

erwerbsbezogenes Kindergeld gewährt (zum ganzen Eichenhofer, Sozialrecht

der Europäischen Union 2. Aufl., Rdn. 274 ff.).

bb) Aus der Zusammenschau des Gemeinschaftsrechts und der die Kin-

dergeldbezugsberechtigung regelnden Vorschriften des EStG (§ 64) und des

BKGG (§ 3) kann sich damit eine der Normsituation des § 1612 b Abs. 1 BGB

vergleichbare Rechtslage ergeben: Beide Elternteile können nach den für sie

maßgebenden nationalen Regelungen oder aufgrund des Gemeinschaftsrechts

"an sich" kindergeldberechtigt sein; das Kindergeld gelangt jedoch - aufgrund

der dargestellten Antikumulierungsregeln - nur an einen Elternteil zur Auszah-

lung, weil der Kindergeldanspruch des anderen Ehegatten ruht. Diese Situation

ist der von § 1612 b Abs. 1 BGB vorausgesetzten Lage nach deutschem Kin-

dergeldrecht vergleichbar. In einer das Gemeinschaftsrecht berücksichtigenden

Auslegung des § 1612 b Abs. 1 BGB muß deshalb dem barunterhaltspflichtigen

Elternteil, der wegen des Kindergeldbezugs des anderen Elternteils selbst kein

Kindergeld bezieht, das dem anderen Elternteil gewährte Kindergeld jedenfalls

dann hälftig zugute kommen, wenn dieses Kindergeld dem anderen Elternteil

nach deutschem Recht - d.h. nach Maßgabe der in § 66 EStG, § 6 BKGG gere-

gelten Kindergeldsätze von der zuständigen deutschen Familienkasse - gutge-

bracht wird. Insoweit bleibt die vom deutschen Recht vorgegebene Zweckbe-

stimmung des deutschen Kindergelds, beiden "an sich" kindergeldberechtigten

Elternteilen zugute zu kommen, realisierbar. Diesem vom deutschen Recht ver-

folgten Zweck des Kindergelds ist mit Hilfe des § 1612 b Abs. 1 BGB auch im

Kontext des europäischen Sozialrechts Geltung zu verschaffen.

cc) Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Mutter des Klägers be-

zieht nach deutschem Recht für den Kläger Kindergeld. Der Frage, ob und un-

ter welchen Voraussetzungen der niederländische Beklagte nach dem für ihn

maßgebenden Recht seinerseits kindergeldberechtigt wäre, wenn nicht bereits

die Mutter des Klägers für diesen Kindergeld bezöge, ist das Oberlandesgericht

nicht nachgegangen. Da das Oberlandesgericht zu dem - wegen des Beschäfti-

gungs- und Wohnortes des Beklagten in den Niederlanden - maßgebenden

niederländischen Recht (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a), f) VO (EWG) Nr. 1408/71)

keine Feststellungen getroffen hat, kann der Bundesgerichtshof diese Feststel-

lungen nachholen; denn insoweit handelt es sich nicht um eine Nachprüfung

irrevisiblen Rechts, die dem Revisionsgericht verwehrt ist (vgl. etwa BGHZ 40,

197, 201). Das niederländische Recht gewährt den in den Niederlanden woh-

nenden Personen für deren unter 16 Jahre alte Kinder ein Recht auf das viertel-

jährlich gezahlte Kindergeld, ebenso für ältere Kinder unter zusätzlichen Vor-

aussetzungen (Algemene Kinderbijslagwet vom 26. April 1962, Stb. 1990, 128).

Nach dem durch Art. VI. des Gesetzes vom 27. Mai 1999 (Stb. 1999, 250) ein-

gefügten Art. 7 b Abs. 1 Algemene Kinderbijslagwet gilt die Kindergeldberechti-

gung zwar grundsätzlich nicht in Ansehung solcher Kinder, die am ersten Tag

des Kalendervierteljahrs nicht in den Niederlanden wohnen. Allerdings sieht

Art. 7 b Abs. 2 Algemene Kinderbijslagwet eine weitergehende Kindergeldbe-

rechtigung vor, die grundsätzlich auch die aus Art. 73 VO (EWG) 1408/71 her-

leitbaren Kindergeldansprüche umfaßt, hier jedoch - aufgrund der dargestellten

Antikumulierungsvorschriften - ruht: Dabei kann dahinstehen, ob das der Mutter

der Klägers gezahlte deutsche Kindergeld - im Hinblick auf seinen Charakter als

vorgezogene Steuervergütung zumindest auch - "aufgrund der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit" gewährt wird. Bejaht man diese Frage, ergibt sich der Vorrang

des nach deutschem Recht begründeten Kindergeldanspruchs aus Art. 76

Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71, da die Bundesrepublik Deutschland der Wohn-

staat des Klägers ist. Verneint man eine Erwerbsbezogenheit des deutschen

Kindergelds, ruht der niederländische Kindergeldanspruch nach Art. 10 Abs. 1

lit. b) (i) VO (EWG) Nr. 574/72, weil das - nach Abs. 1 lit. a) dieser Verordnung

an sich nachrangige, weil nicht erwerbsbezogene - Kindergeld in der Bundesre-

publik Deutschland an die Mutter des Klägers ausgezahlt wird und diese hier

berufstätig ist.

c) Im Ergebnis ist danach der Beklagte grundsätzlich kindergeldberech-

tigt; sein Kindergeldanspruch

ruht

jedoch. Als Ausgleich steht

ihm

- entsprechend der Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds - die Hälfte

des der Mutter des Klägers gewährten Kindergeldes zu, das er deshalb nach

§ 1612 b Abs. 1 BGB von dem von ihm geschuldeten Kindesunterhalt in Abzug

bringen darf.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose