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BGH Beschluss vom 22.07.2004 – 4 StR 256/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

4 StR 256/04

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Revision des Angeklagten Sch. bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewäh-

rung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelas-

sen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat

hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der

Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28.

Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht

hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit

begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nach-

träglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts

Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Da-

mit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung

von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "frü-

heren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbe-

fehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfah-

ren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch

gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZ-

RR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).

Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe

(Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Straf-

befehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der

Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Be-

tracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der

im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbezie-

hung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April

2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe

verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstra-

fe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der

Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht

eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteil-

ten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible