Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.07.2004 – 4 StR 256/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten Sch. bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewäh-
rung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelas-
sen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat
hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der
Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28.
Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht
hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit
begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nach-
träglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Da-
mit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung
von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "frü-
heren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbe-
fehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfah-
ren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch
gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZ-
RR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe
(Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Straf-
befehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Be-
tracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der
im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbezie-
hung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April
2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe
verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstra-
fe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der
Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht
eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteil-
ten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible