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BGH Beschluss vom 22.07.2004 – 5 StR 161/04

5. Strafsenat

5 StR 161/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 20. Januar 2004 – unter Einstellung

des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der Ur-

teilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) –

gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-

strafe aufgehoben; diese entfällt.

Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und elf Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmit-

tels dem Beschwerdeführer zur Last.

G r ü n d e

Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzel-

strafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senat

das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2

StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines zwischen der

Vergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergange-

nen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war

die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die Vergewalti-

gung in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei Jahren

und elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe

rechtsfehlerhaft.

Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-

verletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und

kann daher bestehenbleiben.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum