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BGH Beschluss vom 22.07.2004 – 5 StR 161/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 20. Januar 2004 – unter Einstellung
des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der Ur-
teilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) –
gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamt-
strafe aufgehoben; diese entfällt.
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und elf Monaten verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmit-
tels dem Beschwerdeführer zur Last.
G r ü n d e
Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzel-
strafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senat
das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines zwischen der
Vergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergange-
nen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war
die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die Vergewalti-
gung in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei Jahren
und elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe
rechtsfehlerhaft.
Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-
verletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und
kann daher bestehenbleiben.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum