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BGH Urteil vom 22.07.2004 – III ZR 359/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Juli 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHR:

ja

ja

a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren,

daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vorder-

grund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle

spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM

ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2

Satz 1 BJagdG.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 - LG Verden

AG Walsrode

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G.

auf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002

meldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtge-

meinde R. an. Die Samtgemeinde R. erließ unter dem 24. Juni und

dem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern

des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem

Beklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 €

Schadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der

Kläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die

Ansprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dage-

gen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklag-

ten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten er-

gangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von

Wildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem nie-

dersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landes-

jagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl.

1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdscha-

denssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]).

II.

1.

Das Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen

einzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte

Wildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint

aber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2

Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.

Bei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich um Freiland-

anpflanzungen eines "Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses". Wie

hier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Ge-

wächsen, die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend

in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet

und gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außer-

halb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und

die Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber

habe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildscha-

densersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen

abhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet

werden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen.

Dabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine

Eigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Ge-

genden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der

Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige An-

pflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der

feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vorder-

grund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hin-

weis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 =

RdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Ge-

danke, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in ei-

ner anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine

allgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze

werden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung

- insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch

wenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit

der Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen

Verbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine "Gartenpflanze" könne durch

fast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer "Feldfrucht" im Sinne des Geset-

zes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch

bestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zu-

mal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den

Landesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den

Weinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand.

a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die Länder nichts

anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen,

Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkul-

turen, die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden

Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder "Freiland-

pflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen" entsteht,

wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die

unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Bei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen

Regelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil

vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich

davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art

einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen beson-

deren Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten er-

fordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüse-

anbaugebieten, die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die

Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der

Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil

dem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weite-

res zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vor-

handensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetz-

geber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in

großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderrege-

lung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch

in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil

vom 8. Mai 1957 aaO).

b) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der Ausschluß eines

Anspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit

es um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz

verwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unab-

hängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, son-

dern daß auch und gerade die Tatbestandselemente "Gartengewächse" und

"hochwertige Handelsgewächse" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen

unterliegen.

a) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der

Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-,

Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien

typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl.

§ 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß

oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorge-

nommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein

anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätig-

te Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die je-

weiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse

Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend

jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine

Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann

(BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve

AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer

aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht

3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34

NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973,

199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet

derart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine

Rolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Ver-

kehrsanschauung, die hergebrachte Bezeichnung als "Gartengewächs" auf-

zugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in

einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der An-

bauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung,

so wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derarti-

gen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit

für die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst

"angelegte" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tat-

sächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbe-

reichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil

das Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über

die durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum

Wildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Rege-

lungsbereiche.

bb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten

Grundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als

Gartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Ro-

se aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese

Pflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feld-

mäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in die-

sem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel

Jagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil

des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im

Ergebnis "ein solch weiter Anbaubereich" in dem Spargelanbaugebiet Schwet-

zingen/Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung" verneint

wurde).

Im Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Bereich des sogenann-

ten "Spargelgürtels", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf,

Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große

Teile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den

gärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsge-

richt dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht

nachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft.

3.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (vgl. § 561 ZPO).

a) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herstellung von üb-

lichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umstän-

den zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG

auch für "hochwertige Handelsgewächse". Ob, wie die Kläger im vorliegenden

Rechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das

Berufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft.

b) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld, Urteil vom

16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210,

211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201;

Drees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter

(hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endver-

brauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren,

die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig

sind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines ho-

hen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird

nicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Ver-

brauch bestimmt (LG Krefeld aaO).

III.

Da mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wildschaden we-

der mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des

Revisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist

die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

Die Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem betroffenen Spargel

um ein "Feldgewächs" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren

Gebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Be-

reich, der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer

aaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht,

daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der

Anbau "feldmäßig" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des

Bodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbe-

schaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein.

Auch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der

landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um

nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Be-

weismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwirtschaftskammer(n)

oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch

das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu

Lasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17).

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Galke