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BGH Beschluss vom 22.07.2004 – IX ZR 81/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 4. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 167.448,09 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es

ist weder davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin

vorgelegte Zusatzvereinbarung vom 20. März 2001 nicht zur Kenntnis genom-

men hat, noch davon, daß es sie zwar zur Kenntnis genommen, jedoch willkür-

lich ausgelegt hat. Denn zum einen hatte sich bereits das Landgericht (unter

III 2 f seiner Urteilsgründe) eingehend mit der Zusatzvereinbarung beschäftigt,

und zum andern erscheint seine vom Berufungsgericht geteilte tatrichterliche

Auslegung richtig, jedenfalls gut vertretbar. Danach ist diese Zusatzvereinba-

rung dahin zu verstehen, daß die im Zuge des Hausbankwechsels übernom-

menen Sicherheiten als nachrangige Sicherheiten auch die Altkredite der Klä-

gerin sichern sollten. Vorrangig wurden die Altkredite durch Bürgschaften gesi-

chert. Über das Rangverhältnis der gesicherten Forderungen sagt die Zusatz-

vereinbarung nichts aus. Dieser Hinweis in den Gründen des erstinstanzlichen

Urteils genügte. Da die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf nicht näher

eingegangen ist, brauchte auch das Berufungsgericht über das, was das Land-

gericht hierzu gesagt hatte, hinaus nichts weiter auszuführen.

Kreft

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill