BGH Beschluss vom 22.07.2004 – IX ZR 93/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill
am 22. Juli 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26.
Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 35.790,43 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Rechtsan-
walts nach § 852 BGB oder § 51b BRAO verjähren, stellt sich im vorliegenden
Fall schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt ist, daß die Anwendung des
§ 852 BGB hier zu einem anderen Ergebnis (keine Verjährung) führen würde
als die des § 51b BRAO.
Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die erstmalige Vorlage einer Ur-
kunde im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden
kann, wenn sie eine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung beweisen
soll. Es war nicht nur das Beweismittel neu, sondern auch die Beweisbehaup-
tung. Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
Kreft Ganter Fischer
Neškovi(cid:1) Vill