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BGH Beschluss vom 22.07.2004 – IX ZR 93/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26.

Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 35.790,43 €.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung eines Rechtsan-

walts nach § 852 BGB oder § 51b BRAO verjähren, stellt sich im vorliegenden

Fall schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt ist, daß die Anwendung des

§ 852 BGB hier zu einem anderen Ergebnis (keine Verjährung) führen würde

als die des § 51b BRAO.

Ebensowenig stellt sich die Frage, ob die erstmalige Vorlage einer Ur-

kunde im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden

kann, wenn sie eine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung beweisen

soll. Es war nicht nur das Beweismittel neu, sondern auch die Beweisbehaup-

tung. Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör.

Kreft Ganter Fischer

Neškovi(cid:1) Vill