Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 276/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. Novem-

ber 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verwor-

fen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-

fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzu-

sehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung

eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer

möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Je-

denfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO in-

soweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.

2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des Insolvenz-

plans vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten Fi-

nanzamts zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht

gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Land-

gericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten

Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur

noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem

Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefä-

hig ist.

3. Für ein willkürliches Verfahren des Beschwerdegerichts sind auch im

Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache be-

stätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben.

II.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem Inter-

esse des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters

vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses

Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeleg-

ten Insolvenzpläne angebotenen Beträge auf 6.000 € gesch ätzt.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill