BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 165/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 16. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra- gen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 460.162,69 € (900.000 DM - 860.205,56 DM Kosten des erledigten Teils von 200.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin für die Erfüllung des unter anderem von ihm abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 15. Oktober 1992 durch Abverfügun- gen in Höhe nicht bestehender Honoraransprüche seiner ehemaligen Sozien sowie unbegründeter Maklerforderungen.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill