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BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 177/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 315.926,02 €
(617.897,58 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1
ZPO a.F.). Nach dem klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren in Ver-
bindung mit dem Streitstoff des Vorprozesses war der erstinstanzlich erteilte
anwaltliche Rat, zunächst auf Nachbesserung zu drängen und den Kartoffelro-
der bis zur Klärung des Wandelungsanspruchs nicht mehr einzusetzen, pflicht-
gemäß. Daß Rechtsanwalt W. den Kläger auch im Berufungsrechtszug
vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird
nicht geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs
können deshalb auf sich beruhen.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill