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BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 177/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 2001 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 315.926,02 €

(617.897,58 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1

ZPO a.F.). Nach dem klägerischen Vortrag im vorliegenden Verfahren in Ver-

bindung mit dem Streitstoff des Vorprozesses war der erstinstanzlich erteilte

anwaltliche Rat, zunächst auf Nachbesserung zu drängen und den Kartoffelro-

der bis zur Klärung des Wandelungsanspruchs nicht mehr einzusetzen, pflicht-

gemäß. Daß Rechtsanwalt W. den Kläger auch im Berufungsrechtszug

vertreten hat, in dessen Verlauf der Erntebeginn des Jahres 1998 fiel, wird

nicht geltend gemacht. Die weiteren Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs

können deshalb auf sich beruhen.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill