BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 275/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.422.913,42 €
(= 12.562.126,75 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO
a.F.). Es wird klargestellt, daß die Verurteilung zur Zahlung sich auf die Zah-
lungseingänge bis Juni 1998 bezieht und daher die Abtretung erst für die Zeit
ab 1. Juli 1998 Wirkung entfaltet.
Kreft Fischer Raebel
Vill Cierniak