Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZR 275/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2000 wird nicht

angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.422.913,42 €

(= 12.562.126,75 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO

a.F.). Es wird klargestellt, daß die Verurteilung zur Zahlung sich auf die Zah-

lungseingänge bis Juni 1998 bezieht und daher die Abtretung erst für die Zeit

ab 1. Juli 1998 Wirkung entfaltet.

Kreft Fischer Raebel

Vill Cierniak