BGH Beschluss vom 26.07.2004 – VIII ZB 63/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2004
aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-
gen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
28. November 2003 bewilligt.
Der Beschwerdewert wird auf 12.982,03 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Dezember 2003 zugestellte Ur-
teil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom
23. Februar 2004, eingegangen beim Oberlandesgericht Koblenz am 2. März
2004, hat er das Rechtsmittel begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der am 17. Februar 2004 abgelaufenen
Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinset-
zungsgesuchs hat er ausgeführt, die zuständige Kanzleiangestellte habe zwar
die Frist richtig berechnet und das Fristende - mit einwöchiger Vorfrist - für den
17. Februar 2004 eingetragen; diese Eintragung habe sie jedoch noch in dem
Fristenkalender 2003, und zwar in der Vorschau für den Monat Februar 2004,
vorgenommen, da damals noch kein Kalender für das Jahr 2004 vorhanden
gewesen sei. Nach der Lieferung des neuen Kalenders habe sie die in der Vor-
schau für die Monate Januar und Februar 2004 enthaltenen Fristen in den
Kalender 2004 übertragen; aus nicht mehr zu klärenden Gründen habe die
sonst
stets
zuverlässig
arbeitende Angestellte
hierbei
aber
die
Berufungsbegründungsfrist des vorliegenden Verfahrens übersehen, was zur
Versäumung der Frist geführt habe.
Mit Beschluß vom 24. März 2004 hat das Oberlandesgericht die bean-
tragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzuläs-
sig verworfen. Es ist der Auffassung, die Fristversäumung beruhe auf einem
Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, weil
dem Büropersonal im Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das Jahr
2004 zur Verfügung gestanden habe. Dieses Verschulden des Rechtsanwalts
stehe dem Verschulden der Partei gleich, so daß eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht in Betracht komme.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechts-
beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238
Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsmit-
tel hat in der Sache Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der
Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige
Vorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig
erstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Konkret be-
deutet dies, daß der Anwalt bei der Organisation des Fristenwesens in seiner
Kanzlei durch geeignete Anweisungen sicherzustellen hat, daß die Berechnung
einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalen-
der sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsver-
merk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen
Zeitpunkt und im unmittelbaren Zusammenhang vorgenommen werden (Se-
natsbeschluß vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 = ZIP
2003, 1050 unter II 3). Diese Voraussetzungen waren hier, wie sich aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt, erfüllt.
Soweit das Oberlandesgericht allerdings meint, ein Organisationsmangel
sei im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, daß dem Büropersonal bei der
Notierung der Fristen Mitte Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das
Jahr 2004 zur Verfügung gestanden habe, überspannt es die Sorgfaltspflicht
des Anwalts. Es ist nicht Aufgabe des Anwalts, sich persönlich darum zu küm-
mern oder durch eine organisatorische Anweisung dafür Sorge zu tragen, daß
rechtzeitig ein Fristenkalender für das kommende Jahr beschafft wird; denn da-
bei handelt es sich um eine Angelegenheit von eher untergeordneter Bedeu-
tung, deren Erledigung typische Aufgabe des Büroleiters, aber keine anwaltli-
che Tätigkeit darstellt. Soweit in der Notierung der Termine des kommenden
Jahres noch im Kalender des laufenden Jahres und in der unvollständigen
Übertragung der Fristen des vorliegenden Verfahrens ein Verschulden eines
Angehörigen der Kanzlei zu sehen ist, betrifft dieses ausschließlich die zustän-
digen Bürokräfte, jedoch nicht den Rechtsanwalt.
III.
Nach alledem hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne sein Verschulden ver-
säumt. Da auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in
beantragte Wiedereinsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO).
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Frellesen ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Deppert
9. August 2004 Hermanns