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BGH Beschluss vom 26.07.2004 – VIII ZB 63/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2004

aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-

gen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom

28. November 2003 bewilligt.

Der Beschwerdewert wird auf 12.982,03 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Dezember 2003 zugestellte Ur-

teil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom

23. Februar 2004, eingegangen beim Oberlandesgericht Koblenz am 2. März

2004, hat er das Rechtsmittel begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der am 17. Februar 2004 abgelaufenen

Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinset-

zungsgesuchs hat er ausgeführt, die zuständige Kanzleiangestellte habe zwar

die Frist richtig berechnet und das Fristende - mit einwöchiger Vorfrist - für den

17. Februar 2004 eingetragen; diese Eintragung habe sie jedoch noch in dem

Fristenkalender 2003, und zwar in der Vorschau für den Monat Februar 2004,

vorgenommen, da damals noch kein Kalender für das Jahr 2004 vorhanden

gewesen sei. Nach der Lieferung des neuen Kalenders habe sie die in der Vor-

schau für die Monate Januar und Februar 2004 enthaltenen Fristen in den

Kalender 2004 übertragen; aus nicht mehr zu klärenden Gründen habe die

sonst

stets

zuverlässig

arbeitende Angestellte

hierbei

aber

die

Berufungsbegründungsfrist des vorliegenden Verfahrens übersehen, was zur

Versäumung der Frist geführt habe.

Mit Beschluß vom 24. März 2004 hat das Oberlandesgericht die bean-

tragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzuläs-

sig verworfen. Es ist der Auffassung, die Fristversäumung beruhe auf einem

Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, weil

dem Büropersonal im Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das Jahr

2004 zur Verfügung gestanden habe. Dieses Verschulden des Rechtsanwalts

stehe dem Verschulden der Partei gleich, so daß eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht in Betracht komme.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechts-

beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238

Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsmit-

tel hat in der Sache Erfolg.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der

Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige

Vorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig

erstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Konkret be-

deutet dies, daß der Anwalt bei der Organisation des Fristenwesens in seiner

Kanzlei durch geeignete Anweisungen sicherzustellen hat, daß die Berechnung

einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalen-

der sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsver-

merk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen

Zeitpunkt und im unmittelbaren Zusammenhang vorgenommen werden (Se-

natsbeschluß vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 = ZIP

2003, 1050 unter II 3). Diese Voraussetzungen waren hier, wie sich aus dem

Beschwerdevorbringen ergibt, erfüllt.

Soweit das Oberlandesgericht allerdings meint, ein Organisationsmangel

sei im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, daß dem Büropersonal bei der

Notierung der Fristen Mitte Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das

Jahr 2004 zur Verfügung gestanden habe, überspannt es die Sorgfaltspflicht

des Anwalts. Es ist nicht Aufgabe des Anwalts, sich persönlich darum zu küm-

mern oder durch eine organisatorische Anweisung dafür Sorge zu tragen, daß

rechtzeitig ein Fristenkalender für das kommende Jahr beschafft wird; denn da-

bei handelt es sich um eine Angelegenheit von eher untergeordneter Bedeu-

tung, deren Erledigung typische Aufgabe des Büroleiters, aber keine anwaltli-

che Tätigkeit darstellt. Soweit in der Notierung der Termine des kommenden

Jahres noch im Kalender des laufenden Jahres und in der unvollständigen

Übertragung der Fristen des vorliegenden Verfahrens ein Verschulden eines

Angehörigen der Kanzlei zu sehen ist, betrifft dieses ausschließlich die zustän-

digen Bürokräfte, jedoch nicht den Rechtsanwalt.

III.

Nach alledem hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne sein Verschulden ver-

säumt. Da auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegeben sind (§§ 234, 236 ZPO), war dem Beklagten die

beantragte Wiedereinsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO).

Dr. Deppert Dr. Beyer Ball

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Frellesen ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Deppert

9. August 2004 Hermanns