BGH Urteil vom 26.07.2004 – VIII ZR 273/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 26. Juli 2004 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VIII ZR 273/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGBGB Art. 28 Abs. 2 und 5
Die Vermutung, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich über- treffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln läßt.
Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach Deutsch- land weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem Recht unter- liegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypo- thek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek an- kommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in fran- zösischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwäl- ten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart ist.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 273/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. August
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesell-
schaft, die ihren Verwaltungssitz nach ihrem Vortrag in Macati City auf den Phil-
ippinen hat. Vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist der fran-
zösische Staatsbürger C. Z. .
Die Beklagte, eine deutsche Hypothekenbank, war Inhaberin einer Dar-
lehensforderung in Höhe von 8 Millionen DM gegen eine Aktiengesellschaft lu-
xemburgischen Rechts, die Firma A. . Unter Ziff. 10 des Darle-
hensvertrages vom 12. Februar/6. März 1991 war die Geltung deutschen Rech-
tes vereinbart worden. Die Forderung war hypothekarisch gesichert durch die
Belastung von verschiedenen Grundstücken in L. , Frank-
reich, die im Eigentum einer französischen Gesellschaft, der S.
mit Sitz in J. , Frankreich, standen.
Die Parteien verhandelten im Sommer 1999 über den Ankauf der Forde-
rung durch die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die S.
in Liquidation, die Zwangsversteigerung der betroffenen
Grundstücke war für den 3. September 1999 vorgesehen. Die Beklagte über-
sandte ein in französischer Sprache abgefaßtes Exposé "für das Objekt L. "
an W. G. , einen österreichischen Staatsangehörigen. Dieser teilte der
Beklagten im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 1999 mit,
" ... daß wir an dem Objekt L. , definitiv und ohne Konditionen interessiert sind und gegen einen Betrag von FF 1.400.000 die Hypothek und ihre Forderungen in der Höhe von FF 25.000.000 übernehmen wollen.
Um das Geschäft so rasch wie möglich abwickeln zu können, er- suchen wir sie uns umgehend die Bankverbindung mitzuteilen wo- hin der Betrag von FF 1.400.000 überwiesen werden soll bzw. wie die weitere Vorgangsweise um die Transaktion durchführen zu können sein soll. ..."
Zugleich benannte er als Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Maître R.
C. , Nizza. Der Schriftverkehr zwischen W. G. und der Beklag-
ten wurde teils in deutscher und teils in englischer Sprache geführt.
Die Parteien kamen überein, einen Kaufvertrag über die hypothekarisch
gesicherte Forderung von dem Notar Maître R. A. , B.
, Frankreich, beurkunden zu lassen. Rechtsanwalt C. bestätigte mit
Schreiben vom 27. Juli 1999 an den Notar eine Überweisung seiner Mandantin,
der Klägerin, in Höhe von 1.400.000 FF nebst 60.000 FF für dessen Kosten auf
ein Konto des Notars. In dem Schreiben heißt es weiter:
"Ich überlasse es Ihnen, die Urkunde schnellstmöglich vorzuberei- ten, da die Zwangsversteigerung auf den 3. September festgesetzt worden ist."
Für die Beklagte ließ Rechtsanwalt D. , Marseille, mit Schreiben
vom 4. August 1999 an Rechtsanwalt C. mitteilen, daß sie die Wahl getrof-
fen habe, die Klägerin als Käuferin "anzunehmen". Rechtsanwalt D. er-
klärte ferner am 23. August 1999 gegenüber dem Notariat A. , daß eine
auf seinen - Rechtsanwalt D. - Namen lautende Vollmacht, die es ihm
ermögliche, die Forderungsabtretung im Notariat zu unterzeichnen, von der Be-
klagten vor einem Notar ausgestellt werde, jedoch in Frankreich nicht vor dem
26. August 1999 vorliegen könne. Im übrigen heißt es:
"Ich hoffe, daß Sie in den nächsten Tagen die restlichen Schwie- rigkeiten mit Maître C. bewältigen können, so daß wir in Be- tracht ziehen könnten, in dieser Woche zu unterzeichnen."
Diese und die nachfolgende Korrespondenz zwischen den Rechtsanwäl-
ten der Parteien und dem Notariat wurde in französischer Sprache geführt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 23. August 1999 zeigte das Notariat A.
im Rahmen der französischen Regelungen zur Geldwäscheprävention der
zuständigen Staatsanwältin in D. die von der Klägerin veranlaßte
Überweisung von 1.470.424,24 FF an, ferner den für den 3. September 1999
geplanten Termin zur Zwangsversteigerung der belasteten Grundstücke und die
von den Parteien noch vor diesem Termin gewünschte notarielle Beurkundung
der Abtretung der Hypothekenforderung. Am 25. August 1999 übersandte
Rechtsanwalt D. eine Kopie einer ihm unter dem 23. August 1999 von der
Beklagten vor einem Hamburger Notar in französischer Sprache erteilten Voll-
macht an das Notariat A. und teilte mit:
"Was die D. betrifft, ist nun alles in Ordnung, damit ich die Urkunde unterzeichnen kann ... Ich denke, daß Sie nun baldig das Einverständnis der Staatsanwaltschaft erhalten werden sowie ein Hypothekenverzeichnis ...".
Per Telefax vom 27. August 1999 erklärte Rechtsanwalt D. gegen-
über dem Notariat jedoch, seine Mandantin wünsche nicht mit der Klägerin ab-
zuschließen, man befürchte eine "Geldwäsche-Operation". Ein Verkauf der
Forderung könne zu einem Preis von 1.700.000 FF an den niederländischen
Staatsbürger
H. , wohnhaft
in Monte Carlo, erfolgen. Am
30. August 1999 wies der Notar die Staatsanwaltschaft in D. unter Be-
zugnahme auf sein Schreiben vom 23. August 1999 auf die Dringlichkeit der
Angelegenheit hin, da für 16.00 Uhr desselben Tages ein Termin in seiner
Kanzlei anstehe. Die Staatsanwaltschaft bestätigte umgehend den Eingang der
Schreiben und wies darauf hin, daß Untersuchungen liefen. W. G. teilte
der Beklagten mit Telefax vom 30. August 1999 unter Verwendung eines Brief-
bogens der Klägerin mit, daß der Vertrag noch am gleichen Tag um 16.00 Uhr
unterzeichnet werden müsse, anderenfalls werde die Klägerin Schadensersatz
verlangen.
Im Notariat A. waren zum vereinbarten Termin W. G. und
Rechtsanwalt C. für die Klägerin, Rechtsanwalt D. für die Beklagte
sowie der zuständige Notar anwesend. Nach den protokollierten Feststellungen
eines von dem Vertreter G. hinzugezogenen Gerichtsvollziehers erklärte
der Notar, die Unterzeichnung des Vertrages wegen der andauernden staats-
anwaltschaftlichen Untersuchungen nicht durchführen zu können, äußerte
Rechtsanwalt C. weiterhin die Bereitschaft der Klägerin, eine Abtretungs-
urkunde zu unterzeichnen und legte Rechtsanwalt D. dar, dies könne sei-
tens der Beklagten vor Abschluß der eingeleiteten Untersuchungen nicht ge-
schehen.
Unmittelbar danach beurkundete der Notar die Abtretung der hypotheka-
risch gesicherten Forderung durch die Beklagte an den Niederländer
H. zu einem Kaufpreis von 1.700.000 FF. Am 3. September 1999 wurden
die hypothekarisch belasteten Grundstücke gegen ein Höchstgebot von
5.240.000 FF öffentlich versteigert.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe
von zuletzt 665.601,03 € nebst Zinsen mit der Begründung , nach dem ihrer An-
sicht nach anwendbaren französischen Recht hätten die Parteien einen wirk-
samen Vorvertrag geschlossen, von dem sich die Beklagte unberechtigt losge-
sagt habe, so daß sie, die Klägerin, Schadensersatz in Höhe der Differenz zwi-
schen dem Versteigerungserlös und dem vereinbarten Kaufpreis sowie der Ko-
sten der durch den Gerichtsvollzieher am 30. August 1999 vorgenommenen
Protokollierung verlangen könne. Hilfsweise verlangt sie den Ersatz fehlge-
schlagener Aufwendungen, die sie mit umgerechnet 5.286,69 € beziffert.
Die Beklagte hält deutsches Recht nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB für an-
wendbar und ist der Meinung, ein Vertrag sei zwischen den Parteien nicht zu-
stande gekommen. Auch verpflichte sie der Abbruch der Verhandlungen ange-
sichts der am 30. August 1999 noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermitt-
lungen nicht zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-
sen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-
rin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-
esse, ausgeführt:
Der Klägerin stünden keine vertraglichen Schadensersatzansprüche zu,
weil es nach dem anzuwendenden deutschen Recht zwischen den Parteien
nicht zum wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages über die hypothekarisch
gesicherte Forderung gekommen sei. Die Parteien hätten weder eine ausdrück-
liche noch eine konkludente Rechtswahl getroffen, so daß für die Festlegung
des Statuts auf die Regelanknüpfung nach Art. 28 EGBGB abzustellen sei.
Art. 28 Abs. 3 EGBGB sei nicht anzuwenden, da Gegenstand des Vertrages
nicht die Hypothek als dingliches Recht, sondern vielmehr der Erwerb einer
dem deutschen Recht unterliegenden Forderung gewesen sei. Damit greife die
Vermutung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB ein, die - weil die Abtretung
als vertragscharakteristische Leistung beim Forderungskauf von der in H.
ansässigen Klägerin (richtig: Beklagten) habe erbracht werden sollen -
zum deutschen Recht führe. Es ergebe sich nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 5
EGBGB aus der Gesamtheit der Umstände, daß der (intendierte) Vertrag enge-
re Verbindungen mit Frankreich aufweise. Art. 28 Abs. 5 EGBGB habe gegen-
über der Grundregel des Art. 28 Abs. 1 und den diese konkretisierenden Ver-
mutungen der Absätze 2 bis 4 den Charakter einer Ausweichklausel; zwischen
Absatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EGBGB bestehe ein Regel-Ausnahme-
Verhältnis. Absatz 5 könne deshalb die Vermutung des Absatzes 2 nur ver-
drängen, wenn dessen Anknüpfungsgehalt durch andere Indizien deutlich über-
troffen werde. Davon könne hier keine Rede sein.
Zwar lägen eine Reihe von Gesichtspunkten vor, die eine Verbindung
des Sachverhaltes zum französischen Recht nahe legten. Der Großteil dieser
Anknüpfungspunkte folge jedoch aus dem Umstand, daß mit der Forderung
eine Hypothek habe erworben werden sollen, die an einem in Frankreich bele-
genen Grundstück bestellt gewesen sei. Ihre Berücksichtigung im Rahmen von
Art. 28 Abs. 5 EGBGB lasse sachwidrig die Regelung des Art. 43 Abs. 1
EGBGB auf den Schuldvertrag durchschlagen und mißachte Art. 28 Abs. 3
EGBGB. Schließlich biete sich bei einer Abwägung der für die Geltung französi-
schen Rechts sprechenden Gesichtspunkte mit den ebenfalls vorhandenen, auf
andere Rechtsordnungen verweisenden Umständen ein so uneinheitliches Bild,
daß wohl schon bei einer - abzulehnenden - Gleichrangigkeit der Anknüpfungen
nach Absatz 2 und Absatz 5 des Art. 28 EGBGB keine ausreichende Basis für
die Anwendung französischen Rechts gegeben sei, jedenfalls aber aufgrund
der Vorrangigkeit der Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht
zur Anwendung kommen müsse.
Nach deutschem Recht liege ein offener Dissens im Sinne des § 154
Abs. 2 BGB vor, da die Parteien eine Beurkundung des Vertrages vereinbart
hätten, zu der es nicht gekommen sei. Ob ein wirksamer Vorvertrag zwischen
den Parteien zustande gekommen sei, könne dahinstehen, denn jedenfalls ha-
be die Beklagte keine sie aus einem solchen Vertrag treffende Pflicht schuldhaft
verletzt. Die Beklagte habe einen triftigen Grund zum Abbruch der Verhandlun-
gen gehabt. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft habe von ihr nicht verlangt werden können, mit der Klägerin abzuschlie-
ßen. Auch wenn ein wesentliches Motiv der Beklagten für den Abbruch der
Verhandlungen mit der Klägerin das um 300.000 FF höhere Gebot des späte-
ren Käufers H. gewesen sein sollte, was sehr nahe liege, sei ihr
Verhalten jedenfalls vor dem Hintergrund der fortdauernden Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft und des nur noch kurzen bis zum Versteigerungsbeginn zur
Verfügung stehenden Zeitraumes nicht zu beanstanden. Aus denselben Erwä-
gungen komme auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo nicht in Betracht.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzan-
spruch aus schuldrechtlicher Sonderbeziehung anzusehen und das auf die Ver-
tragsverhandlungen zwischen den Parteien anwendbare Recht nach den
Artt. 27 ff. EGBGB zu bestimmen ist. Diese Vorschriften sind sowohl maßge-
bend für den von der Klägerin in erster Linie verlangten Schadensersatz wegen
Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB)
als auch für die hilfsweise geltend gemachte Haftung aus culpa in contrahendo
(BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141; differenzie-
rend Dörner, JR 1987, 201, 202).
Es kann für die Festlegung des Statuts dahinstehen, ob zwischen den
Parteien eine bindende Vereinbarung über den Kauf und die Abtretung der hy-
pothekarisch gesicherten Forderung der Beklagten schon zustande gekommen
war, wie die Klägerin meint, oder aber eine endgültige Einigung noch nicht er-
folgt war. Auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages beur-
teilen sich gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden
wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre. Damit regelt das nach Artt. 27 ff.
EGBGB zu bestimmende Vertragsstatut auch die Frage, ob die für den Ver-
tragsschluß erforderlichen Willenserklärungen vorliegen.
2. Eine Rechtswahl der Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 EGBGB hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Die Beurteilung der Frage, ob die Parteien ihren Vertragsverhandlungen
im Wege der Individualvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl – eine
ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung macht auch die Revision nicht geltend –
zugrunde gelegt haben, ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der
Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar
(Senatsbeschluß vom
19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 unter II 2; BGH, Urteil
vom 28. Januar 1997 - XI ZR 42/96, NJW-RR 1997, 686 unter II 1 a aa). Der
Kontrolle durch den Senat unterliegt nur, ob das Berufungsgericht seiner Ausle-
gung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrundelegt hat, ob es den Pro-
zeßstoff umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt und ob es die indizielle Be-
deutung der in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte erkannt hat.
Einer nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB möglichen Rechtswahl steht nicht
schon entgegen, daß die Parteien über den Ankauf einer Forderung verhandel-
ten, für die gemäß Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der
Firma A. die Geltung deutschen Rechtes vereinbart war. Nach
Art. 33 Abs. 2 EGBGB bestimmt das Recht, dem die übertragene Forderung
unterliegt, nur ihre Übertragbarkeit und andere in dieser Vorschrift näher gere-
gelte Fragen. Dagegen ist das anwendbare Recht für das der Abtretung
zugrundeliegende Kausalgeschäft zwischen Zedenten und Zessionar nach
Artt. 27 ff. EGBGB zu bestimmen, wie sich aus Art. 33 Abs. 1 EGBGB ergibt.
Eine stillschweigende Rechtswahl ist jedoch nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
nur anzunehmen, wenn sich ein entsprechender tatsächlicher Parteiwille mit
hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder den Umständen des Falles er-
gibt, die bloße Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens genügt gerade
nicht (MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 42; Giulia-
no/Lagarde, Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10/503, S. 49; Steinle,
ZVglRWiss 1994, 300, 308 f.).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ei-
ne Rechtswahl finden. Eindeutige Indizien, die eine Rechtswahl nahe legen, wie
eine Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung oder ein übereinstim-
mend auf eine bestimmte Rechtsordnung zielendes Prozeßverhalten der Par-
teien liegen nicht vor; vielmehr hat die Klägerin von Anfang an die Ansicht ver-
treten, französisches Recht sei anwendbar, während die Beklagte von der Gel-
tung deutschen Rechtes ausging. Schwächere Indizien wie etwa der Erfül-
lungsort, Sitz und Staatsangehörigkeit der Parteien, Vertragssprache, Ab-
schlußort oder Währung können Rückschlüsse auf eine stillschweigende
Rechtswahl der Parteien zulassen, wenn die Anhaltspunkte in ihrer Häufung
übereinstimmend auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweisen (Staudin-
ger/Magnus, BGB, 13. Bearb., 2002, Art. 27 EGBGB Rdnr. 63). Insoweit hat
das Berufungsgericht aber zutreffend ausgeführt, daß die genannten Umstände
ein uneinheitliches Bild ergeben. Zwar deuten einige Indizien auf eine Nähe zu
der französischen Rechtsordnung hin wie die zum Teil in französischer Sprache
geführten Verhandlungen, der in Aussicht genommene Abschlußort in Frank-
reich, der in französischer Währung festgelegte Kaufpreis sowie der Belegen-
heitsort der Grundstücke, an denen die sichernde Hypothek bestellt worden ist.
Jedoch ist die Klägerin eine anguillanische Gesellschaft mit Sitz auf den Philip-
pinen, die Beklagte ist eine deutsche Aktiengesellschaft, Gegenstand des ge-
planten Kaufvertrages war der Erwerb einer deutschem Recht unterliegenden
Forderung gegen eine luxemburgische Gesellschaft, der Schriftverkehr zwi-
schen dem Vertreter der Klägerin, dem österreichischen Staatsbürger W.
G. , und der Beklagten wurde in englischer und deutscher Sprache geführt.
Diesen Befund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als so vielschichtig
gewertet, daß von einer eindeutigen Häufung von auf eine Rechtsordnung wei-
senden Indizien, die den Schluß auf einen entsprechenden Parteiwillen im Sin-
ne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zuließe, nicht die Rede sein könne.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht
übersehen, daß beide Parteien im Vorfeld des Vertragsschlusses durch franzö-
sische Rechtsanwälte vertreten worden sind und der Vertrag von einem franzö-
sischen Notar beurkundet werden sollte. Letzteres hat es - wie seine Ausfüh-
rungen zu der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB zeigen - als
nahezu zwingende Folge des von ihm auch für eine Rechtswahl nach Art. 27
Abs. 1 Satz 2 EGBGB berücksichtigten Umstandes angesehen, daß mit der
abzutretenden Forderung eine Hypothek an einem in Frankreich belegenen
Grundstück erworben und die für ein Zwangsversteigerungsverfahren in Frank-
reich erforderlichen Förmlichkeiten gewahrt werden sollten. Für die Vertretung
der Parteien durch französische Anwälte gilt nichts anderes. Daß die Hypothek
nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB französischem Recht unterlag, § 1154 BGB also
bei der Abtretung der Forderung keine Anwendung finden konnte (Münch-
KommBGB/Kreuzer, BGB, 3. Aufl., nach Art. 38 EGBGB Anh. 1 Rdnr. 47;
Martiny
in: Reithmann/Martiny,
Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl.,
Rdnr. 313; Schäfer, Grenzüberschreitende Kreditsicherung an Grundstücken
1993, S. 116) und es deshalb für die wirksame Übertragung der Hypothek be-
sonderer Kenntnisse des französischen Rechts bedurfte, die am ehesten bei
einem französischen Notar und bei französischen Anwälten vorausgesetzt wer-
den konnten, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Parteien auch das Kausal-
geschäft französischem Recht unterwerfen wollten, zumal Voraussetzungen
und Wirkung der Abtretung der gesicherten Forderung gemäß Art. 33 Abs. 2
EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen waren (BGH, Urteil vom
26. November 1990 - II ZR 92/90, NJW 1991, 1414 unter 1; Senatsurteil, BGHZ
111, 376, 379 f.).
Erfolglos ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Forderung mit einem in
französischer Sprache gefaßten Exposé auf dem französischen Markt angebo-
ten habe. Daß Vertragssprache Französisch war, hat das Berufungsgericht in
seine Erwägungen einfließen lassen. Ein Angebot der Forderung auf dem fran-
zösischen Markt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern lediglich
ausgeführt, die Beklagte habe das Exposé an den österreichischen Staatsbür-
ger G. abgesandt, der darauf seinerseits mit einem in Wien verfaßten
Schreiben geantwortet habe. Daß das Berufungsgericht dabei Sachvortrag der
Klägerin übergangen hätte, zeigt die Revision nicht auf.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt jedoch Art. 28
Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Anwendung des französischen Rechts, weil die Ver-
tragsverhandlungen der Parteien die engsten Verbindungen mit dem Staat
Frankreich aufweisen.
a) Der Anknüpfungsgrundsatz der engsten Verbindungen nach Art. 28
Abs. 1 Satz 1 EGBGB wird durch die Vermutungsregeln des Art. 28 Abs. 2 bis
Abs. 4 EGBGB konkretisiert (Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 28 EGBGB
Rdnr. 2; Spickhoff in: Bamberger/Roth, BGB, Art. 28 EGBGB Rdnr. 3; Staudin-
ger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 26). Dabei verdrängt die Anknüpfung
nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB als lex specialis diejenige nach Absatz 2
(Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 72).
b) Zu Unrecht meint die Revision, Art. 28 Abs. 3 EGBGB sei einschlägig.
Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß ein Vertrag beziehungsweise die die-
sem vorangegangenen Verhandlungen, die ein dingliches Recht an einem
Grundstück zum Gegenstand haben, die engsten Verbindungen zu dem Staat
aufweisen, in dem das Grundstück belegen ist. Die Voraussetzungen von
Art. 28 Abs. 3 EGBGB sind hier nicht erfüllt, weil sich die Vertragsverhandlun-
gen der Parteien in erster Linie auf den Ankauf einer Darlehensforderung und
nicht eines dinglichen Rechts durch die Klägerin bezogen.
Die Revision bringt vor, der Umstand, daß wirtschaftlicher Kaufgegen-
stand letztlich der Erwerb der französischen Hypothek gewesen sei, führe
- ebenso wie der Erwerb einer Grundschuld - zur Anwendung des Art. 28 Abs. 3
EGBGB und damit des französischen Rechtes. Ihr ist insoweit zuzustimmen, als
der eigentliche Zweck des Forderungskaufes, nämlich der Erwerb einer Hypo-
thek an einem französischen Grundstück, bei der Prüfung der engsten Verbin-
dung der Vereinbarungen zu dem Recht eines bestimmten Staates nicht unbe-
rücksichtigt bleiben kann, wie noch auszuführen sein wird (s. u. unter
3 c bb (1)). Anknüpfungspunkt für derartige wirtschaftliche Überlegungen ist
aber Art. 28 Abs. 5 EGBGB, der eine Gesamtabwägung aller Umstände vor-
schreibt, und nicht der ausschließlich auf den rechtlichen Gegenstand von
Schuldverträgen bezogene Absatz 3 der Vorschrift.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Realkredit
vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der Parteien die lex rei sitae des
Grundpfandrechts entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch das an-
wendbare Recht für die zu sichernde Forderung bestimmen kann, wie die Revi-
sion meint, ist für den Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 EGBGB ohne
Relevanz. Denn auch ein Gleichlauf des Statuts der gesicherten Forderung mit
dem der Hypothek kann sich nur aus Art. 28 Abs. 5 EGBGB ergeben und ist
zudem für das Forderungskaufstatut nur mittelbar von Bedeutung, weil dieses
- wie Art. 33 Abs. 1 EGBGB voraussetzt - selbständig anzuknüpfen ist.
c) Weiterhin greift auch die Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB
nicht ein. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß der Vertrag die engsten
Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteri-
stische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre
Hauptverwaltung hat. Bei einem Forderungskauf erbringt regelmäßig der
Veräußerer die charakteristische Leistung, so daß danach das Recht seines
Staates maßgebend ist (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 193;
Spickhoff, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 52; MünchKommBGB/Martiny, aaO,
Art. 28 EGBGB Rdnr. 116; Erman/Hohloch, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 32; Ro-
senau, RIW 1992, 879, 882). Dies würde hier zur Anwendung des deutschen
Rechtes führen, da die Beklagte als Veräußerer ihren Sitz in Deutschland hat.
Im vorliegenden Fall gilt die Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB jedoch
nicht, da sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß die Verhandlungen
zwischen den Parteien engere Verbindungen mit dem französischen Staat auf-
weisen (Art. 28 Abs. 5 EGBGB).
aa) Das Rangverhältnis der einzelnen Absätze des Art. 28 EGBGB ist
umstritten. Nach herrschender, auch vom Berufungsgericht vertretener Auffas-
sung ist Art. 28 Abs. 5 EGBGB gegenüber den Vermutungsregeln der Absät-
ze 2 bis 4 dieser Vorschrift nachrangig und kommt nur in Ausnahmefällen zum
Tragen (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 126; Erman/Hohloch,
aaO, Art. 28 Rdnr. 17; Looschelders,
Internationales Privatrecht, Art. 28
EGBGB Rdnr. 80 f.; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 7. Aufl.,
§ 10 Rdnr. 44, 59; Kropholler, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., S. 415,
419 f.; vgl. auch BT-Drucks. 10/504, S. 79). Nach anderer Ansicht setzt Art. 28
Abs. 5 EGBGB gleichrangig mit den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift die Grund-
regel der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB durch (Martiny in:
Reithmann/Martiny, aaO, Rdnr. 148; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 28
EGBGB Rdnr. 92; Hepting in Festschrift für Lorenz, S. 393, 407 f.; von Bar, In-
ternationales Privatrecht, 2. Bd., Rdnr. 488; Wolf, Der Begriff der wesentlich
engeren Verbindung im Internationalen Sachenrecht, 2002, S. 15).
Dieser Meinungsstreit bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Denn auch soweit Art. 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB im Wege des Regel-Ausnahme-
Verhältnisses der Vorrang vor Absatz 5 eingeräumt und daraus erhöhte Anfor-
derungen an das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von Absatz 5 abge-
leitet werden, ist die Anwendbarkeit von Absatz 5 jedenfalls dann zu bejahen,
wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem nach Absatz 2
vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten
Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 28
EGBGB Rdnr. 127; Erman/Hohloch, aaO, Art. 28 Rdnr. 17; Looschelders, aaO,
Art. 28 EGBGB Rdnr. 81; Kropholler, aaO, S. 419 f.), und sich ein anderes
Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln
läßt
(von Hoff-
mann/Thorn, aaO, § 10 Rdnr. 59), eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Auf-
enthalt des Schuldners der charakteristischen Leistung also blaß und künstlich
wirken müßte (so - ausgehend von einem normativen Gleichrang der Absätze 2
und 5 - von Bar, aaO, Rdnr. 489).
bb) So verhält es sich hier. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt
sich, daß die Vertragsverhandlungen eine deutlich engere Verbindung zum
französischen Recht aufweisen, so daß die Vermutung des Art. 28 Abs. 2
EGBGB gemäß Absatz 5 der Vorschrift nicht gilt.
(1) Der Klägerin war von Anfang an nur daran gelegen, die gemäß der
lex rei sitae französischem Recht unterliegende Hypothek (Art. 43 Abs. 1
EGBGB) zu erwerben und zu verwerten. Dies zeigt sich bereits darin, daß der
Vertreter der Klägerin, W. G. , in seiner Anfrage mit Schreiben vom
21. Juli 1999 Interesse an dem Objekt "L. " bekundete und auf ein ihm von
der Klägerin übersandtes Exposé für dieses Objekt Bezug nahm. Im gesamten
Schriftverkehr (Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 4., 23., 25. und
27. August 1999, Schreiben des Rechtsanwalts C. vom 27. Juli 1999;
Schreiben von W. G. vom 30. August 1999) werden einleitend nur das
"Objekt L. " bzw. die Eigentümerin der Grundstücke genannt. Die gesicherte
Forderung war für die Klägerin nur insoweit von Bedeutung, als die Übertragung
der auch nach französischem Recht akzessorischen Hypothek vom Erwerb der
Darlehensforderung abhängig war. Bereits der im Vergleich zur ursprünglichen
Darlehensforderung von 8 Millionen DM ins Auge gefaßte sehr niedrige Kauf-
preis von 1.400.000 FF zeigt, daß die Forderung gegen die luxemburgische
Gesellschaft A. nach der Vorstellung der Parteien kaum wert-
haltig war. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß die
Bonität der Forderung selbst für die Klägerin keine Rolle gespielt hat.
Der Erwerb der Hypothek hätte die Klägerin zudem in die Lage versetzt,
die Grundstücke in L. kostengünstig zu ersteigern. In diesem Fall hätte die
Klägerin wirtschaftlich für den Erwerb der Grundstücke lediglich den Kaufpreis
für die Darlehensforderung sowie die Kosten für die Versteigerung aufwenden
müssen, da ein von ihr in der Zwangsversteigerung gezahlter Betrag umgehend
wieder an sie, die Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Hypothekengläubigerin zu-
rückgeflossen wäre. Hinzu kommt, daß die Verhandlungen zeitlich kurz vor dem
auf den 3. September 1999 anberaumten Termin zur Versteigerung der
Grundstücke stattfanden und nach dem übereinstimmenden Willen beider Par-
teien vor dem Versteigerungstermin ein bindender Vertrag abgeschlossen und
beurkundet werden sollte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war es für
die Parteien "zwingend nötig", vor Durchführung der Versteigerung zu einem
Abschluß zu kommen.
Damit lag der Schwerpunkt des geplanten Geschäftes auf dem Erwerb
der Hypothek, der sich nach französischem Recht vollzieht. Dies hat das Beru-
fungsgericht bei der Prüfung der nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB maßgeblichen
Gesamtheit der Umstände unberücksichtigt gelassen. Das begründet auch
dann einen in der Revision nachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt,
daß es sich bei der gebotenen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche Ent-
scheidung handelt. Denn auch dann unterliegt es revisionsrechtlicher Nachprü-
fung, ob das Gericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche für die Bestim-
mung der engsten Verbindung von Bedeutung sein können (vgl. zu dem vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1986, 1142) geltenden Recht BGH, Urteil vom
9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141 unter I; BGHZ 44, 183, 186).
Daß - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - Art. 28 Abs. 3 EGBGB
hier nicht unmittelbar anwendbar ist, weil der beabsichtigte Verpflichtungsver-
trag nicht ein dingliches Recht an einem Grundstück, sondern eine hypotheka-
risch gesicherte Forderung zum Gegenstand haben sollte, rechtfertigt nicht den
von ihm gezogenen Umkehrschluß, das Statut der Hypothek habe bei der Be-
stimmung des Forderungskaufstatuts gänzlich außer Betracht zu bleiben. Die
Revision rügt zu Recht, Art. 28 Abs. 3 EGBGB lasse sich keine Sperrwirkung in
dem Sinne entnehmen, daß der Kauf der hypothekarisch gesicherten Forde-
rung zwangsläufig einem anderen Statut unterworfen sein müsse als die Hypo-
thek. Vielmehr spricht der Rechtsgedanke des Art. 28 Abs. 3 EGBGB dafür, die
Belegenheit der Hypothek, auf deren Erwerb es der Klägerin bei dem Forde-
rungskauf entscheidend ankam, im Rahmen von Art. 28 Abs. 5 EGBGB als ei-
nen gewichtigen Umstand für eine Verbindung des Vertrags bzw. der Vertrags-
verhandlungen mit Frankreich heranzuziehen. Damit wird ebenso wenig wie im
unmittelbaren Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 EGBGB sachwidrig die
Regelung des Art. 43 Abs. 1 EGBGB auf den Schuldvertrag erstreckt noch
Art. 28 Abs. 3 EGBGB mißachtet.
(2) Anders als bei der unmittelbaren Geltung von Art. 28 Abs. 3 EGBGB
genügt allerdings die Belegenheit der Hypothek für sich genommen noch nicht,
um die Anwendbarkeit französischen Rechts zu begründen. Für eine enge Ver-
bindung zu diesem Recht ist jedoch der weitere Umstand heranzuziehen, daß
eine Beurkundung des Vertrages bei einem französischen Notar beabsichtigt
war. Wird ein Vertrag unter Einschaltung amtlicher Stellen beurkundet, ist darin
ein Hinweis auf das Recht am Ort der amtlichen Handlung zu sehen (Staudin-
ger/Magnus, aaO, Art. 28 EGBGB Rdnr. 47; Martiny in: Reithmann/Martiny,
aaO, Rdnr. 141 m.w.Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn die Beurkundung im
vorliegenden Fall - so die Klägerin - nur deklaratorischen Charakter haben soll-
te. Auch weist der letztlich von der Beklagten direkt nach der gescheiterten Be-
urkundung abgeschlossene Vertrag mit dem holländischen Staatsangehörigen
H. Bezüge zum französischen Recht auf; so ist dort von einer Ab-
tretungsanzeige des Zessionars an den Schuldner gemäß Art. 1690 des Code
Civil (vgl. dazu Bette, WM 1997, 797, 800; Einsele, ZVglRWiss 1991, 1, 5) die
Rede. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag zwischen den Partei-
en in französischer Sprache beurkundet werden sollte, der Kaufpreis in franzö-
sischer Währung angegeben war und auf beiden Seiten französische Anwälte
beteiligt waren (vgl. zum letzten Kriterium Senat, Urteil vom 19. Januar 2000
- VIII ZR 275/98, JZ 2000, 1115 unter I bis II 2 a dd). Auch diese Umstände hat
das Berufungsgericht nicht ausreichend gewürdigt.
(3) Gegenüber dieser Häufung der auf die Anwendbarkeit französischen
Rechtes hindeutenden Umstände bleiben auf andere Rechtsordnungen wei-
sende Anknüpfungstatsachen wie der Sitz der Klägerin auf den Philippinen und
der Umstand, daß die Darlehensschuldnerin eine Gesellschaft luxemburgischen
Rechtes war, singuläre Aspekte von geringem Gewicht. Nach Deutschland
weist neben dem Sitz der Beklagten zwar die Tatsache, daß die durch die Hy-
pothek gesicherte und abzutretende Darlehensforderung deutschem Recht un-
terlag und sich deshalb die Voraussetzungen und die Wirkung ihrer Abtretung
gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB zwingend nach deutschem Recht richteten (s. o.
unter II 2). Beide Umstände haben den Verlauf der Vertragsverhandlungen zwi-
schen den Parteien jedoch anders als die genannten Anknüpfungspunkte in
Frankreich nicht entscheidend geprägt, weil es der Klägerin von Anfang an im
wesentlichen auf die Hypothek ankam. Im Ergebnis überwiegen deshalb die
Indizien, die für eine engere Verbindung der Vertragsverhandlungen mit dem
französischen Recht nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB sprechen, gegenüber den
sonstigen Umständen so eindeutig, daß die Anwendbarkeit der Vermutungsre-
gel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Diese nach Art. 28 Abs. 5
EGBGB zu treffende Gesamtwürdigung kann der Senat - auch wenn sie als
Tatfrage zu werten sein sollte - selbst vornehmen, da weitere Feststellungen
dazu nicht zu erwarten sind.
III.
Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben,
und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
ZPO). Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3
und Abs. 4 ZPO ab. Ob und wieweit sich die Parteien nach französischem
Recht bereits gebunden haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Stand-
punkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Es bedarf tatrichterlicher Würdigung,
ob die Parteien danach bereits vor der beabsichtigten notariellen Beurkundung
einen bindenden Vertrag geschlossen haben.
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
Dr. Deppert 12. August 2004 Hermanns