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BGH Beschluß vom 26.07.2004 – VIII ZR 288/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 288/03

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Beklagte zu 1 wird, nachdem er die Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 35. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2003 in der Fassung des

Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 2003 zurückgenom-

men hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig ver-

worfen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte

zu 1 28% und die Beklagte zu 2 72% zu tragen.

Streitwert bis zum 5. Februar 2004: 6.000 €, danach: 3 .000 €.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren

verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte er direkt

oder über Dritte in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin

bis zur rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses am 31. Dezember

1998 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisi-

onspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden

ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielswei-

se Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Zugleich hat das

Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu

erteilen, welche Geschäfte der Beklagte zu 1 direkt oder über Dritte in welchem

Umfang für die Beklagte zu 2 bis zur rechtlichen Beendigung des Agenturver-

hältnisses am 31. Dezember 1998 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertrags-

typ, Abschlußsumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das

Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittel-

ten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu

benennen. Den weitergehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Beru-

fungsgericht abgewiesen. Beide Beklagten haben Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Beklagte zu 1 hat seine Beschwer-

de zurückgenommen.

II.

1. Der Beklagte zu 1 ist, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde

zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO für

verlustig zu erklären (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 2002 - XII ZR

205/02, MDR 2003, 347).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist gemäß § 26

Nr. 8 EGZPO unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Wert der mit der Re-

vision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich

die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt wor-

den ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist

in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der

Auskunft verursacht (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Hier hat die Beklagte zu 2 nicht

glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM

2002, 1899 unter II), daß ihr die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen

Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet.

Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 2 unter Vorlage der eidesstattlichen

Versicherung eines ihrer Angestellten und des Kostenvoranschlags einer De-

tektei geltend, bei allen 576 in Betracht kommenden Versicherungsverträgen

müsse die Person des Vermittlers durch eine Detektei in zeit- und kostenauf-

wendiger Tätigkeit im Wege der persönlichen Vorsprache bei den Versiche-

rungsnehmern ermittelt werden, weil die Unterschrift des Vermittlers "häufig

nicht lesbar und gelegentlich auch gefälscht" sei. Schon nach diesem nicht nä-

her substantiierten Vorbringen ist davon auszugehen, daß es sich hierbei allen-

falls um wenige Einzelfälle handelt, zumal der Vermittler naturgemäß ein erheb-

liches Eigeninteresse daran hat, seine Person korrekt anzugeben, um die Pro-

vision kassieren zu können. Davon abgesehen geht aus der von der Beklagten

zu 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters hervor, daß

- wie nicht anders zu erwarten - jeder Versicherungsantrag mit einer "Agentur-

nummer" versehen ist, anhand derer sich die Provisionsempfänger einschließ-

lich der Empfänger einer sogenannten Overheadprovision feststellen lassen.

Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, daß die Erteilung der der Beklagten ob-

liegenden Auskunft mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die den von ihr gel-

tend gemachten Kostenaufwand von rund 53.000 € bis 66.0 00 € rechtfertigen

könnten. Vielmehr schätzt der Senat den Kostenaufwand auf nicht mehr als

3.000 €.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO bezie-

hungsweise auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert Ball Wiechers

Dr. Wolst Dr. Frellesen