Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2002 – V ZR 118/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

EGZPO § 26 Nr. 8 ZPO §§ 543, 544 GG Art. 103 Abs. 1

a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Be- schwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu ma- chenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht.

b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Ge- hör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darle- gungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).

BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - Hans. OLG Hamburg

LG Hamburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2002 durch den Vi-

zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. März 2002 wird zurückge-

wiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

50.788 €.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine

Verurteilung, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 DM die Zustimmung zur

Löschung einer Auflassungsvormerkung zu erteilen, zurückgewiesen. Es hat,

sachverständig beraten, festgestellt, das von dem Beklagten für 1.000 DM ge-

kaufte Grundstück sei 298.000 DM wert gewesen. Die daraus folgende "Ver-

mutung für seine verwerfliche Gesinnung" habe der Beklagte "nicht widerlegt".

Der Kauf sei deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Hiergegen richtet sich die

Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich der Revisionsanträge,

die die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen soll (Senat, Beschl. v.

27. Juni 2002, V ZR 148/02, zur Veröffentl. best.), übersteigt 20.000 €. Dies

ergibt sich, ohne daß es weiterer Darlegungen bedarf, daraus, daß die Ver-

pflichtung, die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklä-

ren, gegenständlich nicht teilbar ist und den Beklagten mit 99.333 DM, nun-

mehr 50.788 €, beschwert. Bei der Bemessung der Beschwer (§§ 2, 3, erster

Halbsatz ZPO) geht der Senat von 1/3 des Wertes des Grundstücks aus, das

Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs ist

(vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort Löschung m.w.N.).

Den Verkehrswert des Grundstücks bemißt der Senat für das Verfahren der

Nichtzulassungsbeschwerde im Anschluß an die mit gutachterlicher Hilfe ge-

troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 298.000 DM. Der Umstand,

daß der Beklagte selbst zufolge der erforderlichen Gebäudesanierung einen

Restwert des Grundstücks in Höhe des Kaufpreises, mithin 1.000 DM, be-

hauptet, ist nicht maßgeblich. Denn die Beschwer, die er mit der beabsichtigten

Revision bekämpft, unterscheidet sich notwendigerweise vom Ziel der Rechts-

verteidigung, der Abweisung des Grundbuchberichtigungsanspruchs auf der

Grundlage eines (niedrigen) Verkehrswertes, der ein Unwerturteil nach § 138

Abs. 1 BGB nicht erlaubt. Allerdings ist die Wertfeststellung des Berufungsge-

richts voraussichtlich Gegenstand der Rügen in der Revision, deren Zulassung

die Beschwerde dient; die Nichtzulassungsbeschwerde selbst sucht einen Zu-

lassungsgrund daraus herzuleiten, daß das Gutachten unvollständig und ein

Antrag auf weiteren Sachverständigenbeweis übergangen worden ist. Dies

hindert es aber nicht, die Feststellungen des Berufungsgerichts als Schätz-

grundlage heranzuziehen. Wie bei der Festsetzung der Beschwer durch das

Revisionsgericht nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. gilt auch für die Ermittlung

des Beschwerdegegenstandes nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein gegenüber § 3

zweiter Halbsatz ZPO vereinfachtes Verfahren, das sich mit der Glaubhaftma-

chung des Wertes begnügt. Dies hatte das Revisionsrecht in der Fassung des

Gesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September

1950 (BGBl. I 455) ausdrücklich vorgesehen (§ 546 Abs. 3 ZPO damaliger

Fassung). Die Revisionsnovelle vom 15. September 1975 (BGBl. I 1863) hatte

im Hinblick auf den Umstand, daß das Berufungsgericht die Beschwer von

Amts wegen festzusetzen hatte (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.), von einer ent-

sprechenden Regelung abgesehen; gleichwohl ging die Rechtsprechung wei-

terhin davon aus, daß Glaubhaftmachung genüge (BGH, Beschl. v. 9. März

1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1). Der als

Überleitungsvorschrift zur neuerlichen Novelle vom 27.07.2001 (BGBl. I 1887,

geänd. 3138) geschaffene § 26 Nr. 8 EGZPO enthält sich einer Bestimmung,

auf welche Weise (bei unbezifferten Anträgen) "der Wert der mit der Revision

geltend zu machenden Beschwer" zu ermitteln ist. Da das reformierte Revisi-

onsrecht indessen insoweit zu den Grundsätzen des Jahres 1950 zurückkehrt,

als sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach dem Wert des Beschwerdege-

genstandes richtet, besteht kein innerer Grund, von der seinerzeit durch § 543

Abs. 3 ZPO geschaffenen Erleichterung der Wertermittlung abzusehen. Aus

dem Umstand, daß der Gesetzgeber des Jahres 2001 im Gegensatz zu jenem

des Jahres 1950 die Frage nicht anspricht, ist kein Argument dafür herzuleiten,

er wolle das Revisionsgericht nunmehr mit den unter Umständen langwierigen

Ermittlungen nach § 3, zweiter Halbsatz ZPO belasten, die im Streitfalle zur

Erhebung eines Verkehrswertgutachtens allein zur Klärung der Frage führen

würden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Im Streitfalle sind die

zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geführten Angriffe auf das Beweiser-

gebnis des Berufungsgerichts nicht geeignet, diesem die Tauglichkeit zur

Glaubhaftmachung der Beschwer zu entziehen (im einzelnen unten zu III 2).

Die Kläger haben sich zu der Frage nicht geäußert, mithin der Glaubhaftigkeit

der Beschwer nichts entgegengesetzt.

III.

In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Einen

Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beklagte nicht dargetan

1. Die in Aussicht genommene Sachrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a

ZPO) macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) oder aus

sonstigen Gründen nicht erforderlich.

a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist

nicht dargetan. Das Berufungsurteil stellt nicht den, von der Senatsrechtspre-

chung (BGHZ 146, 298; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, WM 2002, 600)

abweichenden, Rechtssatz auf, bei einem besonders groben Äquivalenzver-

stoß im Austauschverhältnis bestehe eine Vermutung für eine verwerfliche Ge-

sinnung des Begünstigten in dem Sinne, daß diesen, wie in den Fällen des

§ 292 ZPO, die Beweislast für seine Redlichkeit träfe. In den Entscheidungs-

gründen des Berufungsurteils ist zwar davon die Rede, daß der Beklagte die

aus dem Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Grundstückswert folgende

Vermutung nicht widerlegt habe. Die des näheren in Bezug genommene Ent-

scheidung des Landgerichts macht aber deutlich, daß sich das Berufungsge-

richt nicht von einem die Beweislast umkehrenden Begriff der Vermutung leiten

ließ. Das Landgericht kommt als Ergebnis seiner Beweiserwägungen dazu, daß

die Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Beklagten nicht entkräftet

sei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der von einer beweiser-

leichternden tatsächlichen Vermutung ausgeht, die vom Tatrichter bei der Be-

weiswürdigung zu berücksichtigen ist.

b) Die gerügten Rechtsanwendungsfehler, insbesondere eine etwa un-

zureichende Würdigung der Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v.

21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155 f) bei der Beurteilung der ver-

werflichen Gesinnung, begründen ein öffentliches Interesse an einer Revision-

sentscheidung unter keinem der gesetzlichen Zulassungsgründe. Sie lassen

einen über den Einzelfall hinauswirkenden Rechtsverstoß nicht erkennen (vgl.

Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt).

2. Auch die in Aussicht genommene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 b ZPO) begründet die Beschwerde nicht.

a) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergan-

gen worden, auf die sich die Beschwerde stützt, kann zwar, wenn mit ihr zu-

gleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

GG) dargelegt ist (zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Gerichte, erhebliche

Beweisanträge zu berücksichtigen, und deren Grenzen vgl. BVerfGE 60, 247,

249; 60, 250, 252; 69, 145, 158; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097), Anlaß sein, die

Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies

setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers

der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht im Einzelfall klar zutage tritt, also

offenkundig ist (Senat Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; vgl. auch Beschl. v. gleichen

Tage, V ZR 75/02, zur Veröffentl. best.). In diesem Falle geht das Individualin-

teresse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung seines Grundrechts, dem

eine sonst eröffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu dienen hätte

(BVerfGE 85, 109, 113; 98, 218, 242, 243), mit dem öffentlichen Interesse an

der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch ab-

stellt, einher (zur Aufgabe der Zulassungsrevision, präsumtiv erfolgreiche Ver-

fassungsbeschwerden vermeidbar zu machen, vgl. Gesetzesentwurf der Bun-

desregierung zur Novelle v. 27.07.2001, BR-Drucks. 536/00, S. 265 f).

Im Falle des Beklagten bedarf es der Zulassung der Revision nicht,

denn ein offensichtlicher Grundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsur-

teil befaßt sich zwar mit dem Antrag des Beklagten, zum Gesamtausmaß des

Schwammbefalls, der für die Aufzehrung des Grundstückswertes maßgeblich

sei, ergänzenden Sachverständigenbeweis zu erheben, nicht. Auch trifft es zu,

daß der im selbständigen Beweisverfahren herangezogene Sachverständige

sein Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet hat, daß die Verkehrswertermitt-

lung nicht mit einem Bausubstanzgutachten identisch ist. Anlaß hierzu hatte die

Bekundung eines anderen Sachverständigen über seiner Ansicht nach erfor-

derliche Freilegungen bestimmter Bauteile gegeben. Andererseits hat der Gut-

achter, jedenfalls hinsichtlich beachtlicher Teile der Baumasse, aus eigener

Erkenntnis Befundtatsachen ermittelt ("Hausschwamm in einem kaum vorstell-

baren Maße"), die Schlüsse auf den Verkehrswert erlauben konnten. In dem

Schweigen der Entscheidungsgründe tritt unter diesen Umständen nicht klar

und offenkundig ein Grundrechtsverstoß zutage, denn Art. 103 Abs. 1 GG ge-

bietet es nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 22,

267, 274; 96, 205, 217).

b) Ein etwaiger Verstoß gegen das einfache Verfahrensrecht (§ 286

ZPO) rechtfertigt die Zulassung aus den zu III 1 b genannten Gründen nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Gaier