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BGH Beschluss vom 27.07.2004 – 4 StR 239/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 239/04

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung zum Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2004, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen, schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer

Erpressung und Verabredung zur Begehung einer schweren räuberischen Er-

pressung und eines Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß

§§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-

klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist

begründet.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der

Verfahrensrüge zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. Hierzu hat der General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2004 ausgeführt:

"Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung zweier Beweisan- träge vom 29. Januar 2004 auf Vernehmung von vier in Litau- en bzw. Lettland lebenden Zeugen zum Hintergrund von an sie - die Zeugen - gerichteten Geldüberweisungen, die von der Verlobten des Revisionsführers und einem seiner Brüder in der Zeit zwischen Ende Dezember 2002 und Anfang April 2003 vorgenommen worden sind, wegen völliger Ungeeignet- heit der Beweismittel.

Bei den Zeugen handelt es sich um die Lebensgefährtin des nicht revidierenden Mitangeklagten D. und drei weitere dem Mitangeklagten nahe stehenden Personen (UA S. 22). Der Mitangeklagte, auf dessen glaubhafter Einlassung (UA S. 18) auch die Verurteilung des Revisionsführers beruht, der jede Tatbeteiligung bestreitet (UA S. 16), hat u.a. erklärt, der Revisionsführer habe die bei den Überfällen erlangte Beute überwiegend für sich behalten (UA S. 10, 11, 13); ihm selbst seien nur ein paar Textilien, Zigaretten und eine Flasche Wodka gekauft worden. Darüber hinaus habe er aus der Beu- te nur noch zwei Überweisungen in Höhe von 120 und 150 Euro an seine Lebensgefährtin T. , tätigen können, die von der Verlobten bzw. dem ei- nen Bruder des Revisionsführers im eigenen Namen vorge- nommen wurden, da der Mitangeklagte nicht mehr im Besitz seines Passes war (UA S. 11, 13). Ziel der Beweisanträge war, mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten D. zu belegen, dass dessen Angaben über die Anzahl der von ihm veranlassten Überweisungen und die Gesamthöhe der betroffenen Geldbeträge unzutreffend waren.

in Litauen,

Die Ablehnung der Beweisanträge hält einer rechtlichen Prü- fung nicht stand. Wie die Revision zutreffend ausführt, waren die Beweisanträge dahingehend zu verstehen, dass unter Beweis gestellt wurde, der Mitangeklagte D. habe in dem fraglichen Zeitraum Beträge von mindestens 4.100 Euro aus der Beute an ihm bekannte Personen in Lettland und Litauen überweisen lassen. Die konkreten Verwandtschaftsverhältnis- se waren dagegen für die Erhellung des Sachverhalts ohne

weitergehende Bedeutung. Die benannten Zeugen sind auch nicht als völlig ungeeignete Beweismittel anzusehen. Entge- gen der Auffassung der Kammer entspricht es gerade der all- gemeinen Lebenserfahrung, dass der Empfänger einer Geld- überweisung den Grund des Zuflusses ebenso kennt wie die- jenige Person, in deren Auftrag die Überweisung erfolgt ist, auch wenn - wie im gegebenen Fall jedenfalls nicht auszu- schließen ist - der "postalische Absender" für einen Dritten tä- tig wurde. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Zeugen und Überweisungsempfängern jeweils um Personen aus dem per- sönlichen Umfeld des Mitangeklagten handelt, sodass schon auf Grund dieses Umstandes relevante Erkenntnisse zum Hintergrund der Überweisungen zu erwarten sind, zumal die Kammer davon ausgeht, dass diese nicht von dem Revisions- führer selbst veranlasst wurden."

Dem stimmt der Senat zu. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung,

daß eine Ablehnung der Vernehmung der benannten Auslandszeugen nach

§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Betracht gekommen wäre, nicht mit der erforderli-

chen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensver-

stoß beruht (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 286).

Maatz Athing Solin- Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible