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BGH Beschluss vom 27.07.2004 – X ZB 14/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 14/04

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom

6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als un-

zulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Be-

schwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der

Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde frist-

gerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und

sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck