BGH Beschluss vom 27.07.2004 – X ZR 150/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 150/03 X ZB 38/03
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2004
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
I. Die Beschwerde des Berufungsklägers zu 1 gegen den Be-
schluß des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 zu 1., mit
dem der Antrag des Berufungsklägers zu 1 auf Verfahrens-
kostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des
Berufungsklägers zu 1 als unzulässig verworfen.
II. Dem Berufungskläger zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe
für die Durchführung des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens be-
willigt. Ihm werden Patentanwalt M. und Rechtsanwalt
P. beigeordnet.
III. Das Gesuch der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Nichtigkeits-
Berufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird
zurückgewiesen.
IV. Dem Berufungskläger zu 1 wird im Hinblick auf die Beschwerde
beider Parteien gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts
vom 5. August 2003 unter 2. und den hilfsweise gestellten An-
trag der Berufungskläger, den Streitwert auch für das Beru-
fungsverfahren gemäß § 144 PatG herabzusetzen, aufgegeben,
zu dem Antrag der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen, ihr
die Unterlagen zugänglich zu machen, mit denen die Anträge
auf Streitwertherabsetzung begründet worden sind.
Gründe
Zu I:
Der Berufungskläger zu 1 hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 aus-
drücklich den Antrag gestellt, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzu-
heben und dem Berufungskläger zu 1 Prozeßkostenhilfe (richtig: Verfahrens-
kostenhilfe) zu gewähren. Diese Beschwerde ist gemäß §§ 135 Abs. 3 und 99
Abs. 2 PatG nicht zulässig. Der Berufungskläger zu 1 hat zu diesem Antrag er-
klärt, die Bezugnahme in der Berufungsbegründung solle lediglich dazu dienen,
auf die Beschwerde bezüglich der Streitwertherabsetzung und die Argumente in
diesem Verfahren zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden. Eine
Rücknahme der Beschwerde ist damit nicht erfolgt. Auf Antrag der Berufungs-
beklagten war daher die Beschwerde insoweit durch Beschluß zu verwerfen.
Zu III:
Der Antrag der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Berufungsverfahren
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet. Bei der Berufungsklä-
gerin zu 2 handelt es sich um eine juristische Person. Nach § 132 Abs. 2 PatG
ist auf die Verfahrenskostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren § 116 ZPO anzuwen-
den. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person auf
ihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den
am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden
können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies hat die Berufungsklä-
gerin zu 2 - auch auf entsprechenden Hinweis - nicht dargelegt. Sie hat geltend
gemacht, die Unterlassung der Rechtsverfolgung liefe dem allgemeinen Inte-
resse zuwider, da an der Bestandskraft des Patents der Beklagten starke Zwei-
fel bestünden und die Beklagte mit dem Patent im Rahmen von zivilrechtlichen
Unterlassungsklagen gegen Dritte, insbesondere auch gegen die Berufungs-
klägerin zu 2, vorgehe. An dem Widerruf eines nicht bestandskräftigen Patents
bestehe ein allgemeines Interesse, zumal es sich bei einer Nichtigkeitsklage um
eine Popularklage handele.
Diese Begründung reicht nicht aus. Zwar liegt die förmliche Nichtigerklä-
rung eines Patents, dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine
Schutzwürdigkeit zukommt, im öffentlichen Interesse (Sen. Urt. v. 13.01.1998
- X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer). Diesem Interesse
hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Einspruch
als auch die Nichtigkeitsklage grundsätzlich von jedermann erhoben werden
kann. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme, daß die Nichtigerklärung
eines solchen Patents stets eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe wäre, die
hier die Berufungsklägerin zu 2 für diese wahrzunehmen hätte. Auch der Um-
stand, daß Dritte und auch die Berufungsklägerin zu 2 in einem Verletzungs-
rechtsstreit in Anspruch genommen werden, spricht nicht ohne weiteres dafür,
daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwi-
derlaufen würde. Das allgemeine Interesse fordert die Prozeßführung, wenn die
Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an-
sprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (Zöller/Philippi,
ZPO, 24. Aufl., § 116 Rdn. 15; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 6. Aufl.,
§ 130 Rdn. 28). Hierzu hat die Berufungsklägerin zu 2 nichts vorgetragen.
Gründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise von dem Grundsatz ab-
zuweichen, daß die juristische Person nur dann eine von der Rechtsordnung
anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft ver-
folgen kann (BVerfGE 35, 348, 356), hat die Berufungsklägerin zu 2 mithin nicht
dargelegt.
Zu IV:
Der Berufungskläger zu 1 wird darauf hingewiesen, daß nach der Ent-
scheidung des Senats vom 20. Januar 2004 (X ZR 3/00) Angaben, deren Wei-
tergabe der Antragsteller widersprochen hat, bei der Entscheidung über die
Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG unberücksichtigt bleiben kön-
nen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf