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BGH Beschluss vom 27.07.2004 – X ZR 150/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 150/03 X ZB 38/03

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2004

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

I. Die Beschwerde des Berufungsklägers zu 1 gegen den Be-

schluß des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 zu 1., mit

dem der Antrag des Berufungsklägers zu 1 auf Verfahrens-

kostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des

Berufungsklägers zu 1 als unzulässig verworfen.

II. Dem Berufungskläger zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe

für die Durchführung des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens be-

willigt. Ihm werden Patentanwalt M. und Rechtsanwalt

P. beigeordnet.

III. Das Gesuch der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Nichtigkeits-

Berufungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird

zurückgewiesen.

IV. Dem Berufungskläger zu 1 wird im Hinblick auf die Beschwerde

beider Parteien gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts

vom 5. August 2003 unter 2. und den hilfsweise gestellten An-

trag der Berufungskläger, den Streitwert auch für das Beru-

fungsverfahren gemäß § 144 PatG herabzusetzen, aufgegeben,

zu dem Antrag der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen, ihr

die Unterlagen zugänglich zu machen, mit denen die Anträge

auf Streitwertherabsetzung begründet worden sind.

Gründe

Zu I:

Der Berufungskläger zu 1 hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 aus-

drücklich den Antrag gestellt, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzu-

heben und dem Berufungskläger zu 1 Prozeßkostenhilfe (richtig: Verfahrens-

kostenhilfe) zu gewähren. Diese Beschwerde ist gemäß §§ 135 Abs. 3 und 99

Abs. 2 PatG nicht zulässig. Der Berufungskläger zu 1 hat zu diesem Antrag er-

klärt, die Bezugnahme in der Berufungsbegründung solle lediglich dazu dienen,

auf die Beschwerde bezüglich der Streitwertherabsetzung und die Argumente in

diesem Verfahren zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden. Eine

Rücknahme der Beschwerde ist damit nicht erfolgt. Auf Antrag der Berufungs-

beklagten war daher die Beschwerde insoweit durch Beschluß zu verwerfen.

Zu III:

Der Antrag der Berufungsklägerin zu 2, ihr für das Berufungsverfahren

Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet. Bei der Berufungsklä-

gerin zu 2 handelt es sich um eine juristische Person. Nach § 132 Abs. 2 PatG

ist auf die Verfahrenskostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren § 116 ZPO anzuwen-

den. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person auf

ihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den

am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden

können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-

gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dies hat die Berufungsklä-

gerin zu 2 - auch auf entsprechenden Hinweis - nicht dargelegt. Sie hat geltend

gemacht, die Unterlassung der Rechtsverfolgung liefe dem allgemeinen Inte-

resse zuwider, da an der Bestandskraft des Patents der Beklagten starke Zwei-

fel bestünden und die Beklagte mit dem Patent im Rahmen von zivilrechtlichen

Unterlassungsklagen gegen Dritte, insbesondere auch gegen die Berufungs-

klägerin zu 2, vorgehe. An dem Widerruf eines nicht bestandskräftigen Patents

bestehe ein allgemeines Interesse, zumal es sich bei einer Nichtigkeitsklage um

eine Popularklage handele.

Diese Begründung reicht nicht aus. Zwar liegt die förmliche Nichtigerklä-

rung eines Patents, dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine

Schutzwürdigkeit zukommt, im öffentlichen Interesse (Sen. Urt. v. 13.01.1998

- X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer). Diesem Interesse

hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Einspruch

als auch die Nichtigkeitsklage grundsätzlich von jedermann erhoben werden

kann. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme, daß die Nichtigerklärung

eines solchen Patents stets eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe wäre, die

hier die Berufungsklägerin zu 2 für diese wahrzunehmen hätte. Auch der Um-

stand, daß Dritte und auch die Berufungsklägerin zu 2 in einem Verletzungs-

rechtsstreit in Anspruch genommen werden, spricht nicht ohne weiteres dafür,

daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung dem allgemeinen Interesse zuwi-

derlaufen würde. Das allgemeine Interesse fordert die Prozeßführung, wenn die

Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an-

sprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (Zöller/Philippi,

ZPO, 24. Aufl., § 116 Rdn. 15; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 6. Aufl.,

§ 130 Rdn. 28). Hierzu hat die Berufungsklägerin zu 2 nichts vorgetragen.

Gründe, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise von dem Grundsatz ab-

zuweichen, daß die juristische Person nur dann eine von der Rechtsordnung

anerkannte Existenzberechtigung hat, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft ver-

folgen kann (BVerfGE 35, 348, 356), hat die Berufungsklägerin zu 2 mithin nicht

dargelegt.

Zu IV:

Der Berufungskläger zu 1 wird darauf hingewiesen, daß nach der Ent-

scheidung des Senats vom 20. Januar 2004 (X ZR 3/00) Angaben, deren Wei-

tergabe der Antragsteller widersprochen hat, bei der Entscheidung über die

Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG unberücksichtigt bleiben kön-

nen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf