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BGH Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 189/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 189/04

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hanau vom 7. Januar 2004 im Ausspruch über die Ein-

zelfreiheitsstrafe im Fall II, 4 und im Gesamtstrafenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in vier Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu

der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit sei-

ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II, 4 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge gemäß § 29 a BtMG) hat das Landgericht seiner Strafzumessung infolge

einer

fehlerhaften Berechnung des Wirkstoffgehalts der 1000 Ecstasy-

Tabletten, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat, einen zu großen

Schuldumfang zugrunde gelegt. Dies berührt hier zwar nicht den Schuldspruch.

Die für die Tat II, 4 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf

Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe ist, und die Gesamtfreiheitsstrafe kön-

nen aber nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 2004

hierzu zutreffend ausgeführt:

"Das Tatgericht ist davon ausgegangen, dass die Betäubungsmittel, de-

ren Wirkstoff nicht zu ermitteln war, einen Gehalt von 50 mg an MDMA-, MDE-

oder MDA-Base pro Konsumeinheit aufwiesen (UA S. 15). Während

die Zugrundelegung dieser Mengen pro Tablette für die Wirkstoffe MDMA und

MDE keinen Bedenken begegnet (MDE- und MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten

wurden im Kalenderjahr 2001 mit Wirkstoffgehalten von 26-79 mg bzw. 0,2-343

mg pro Konsumeinheit gehandelt, s. Weber, BtMG, 2. Aufl., S. 1623), durfte die

Kammer von einer solchen Wirkstoffkonzentration für den Fall, dass die vom

Angeklagten übernommenen Tabletten MDA-Base enthielten, nicht ausgehen.

MDA-Base enthaltende Ecstasy-Tabletten wurden im Kalenderjahr 2001 - dem

Tatzeitraum - mit Wirkstoffgehalten von bis zu 46 mg je Tablette gehandelt. Der

mittlere Gehalt an MDA-Base pro Tablette betrug 26 mg (Weber a. a. O.). Auch

wenn man berücksichtigt, dass das von dem Angeschuldigten übernommene

Ecstasy von guter Qualität war (UA S. 15), kann ein Wert von 50 mg je Tablette

im Hinblick auf die an Hand von chemischen Untersuchungen sichergestellter

Betäubungsmittel ermittelten Wirkstoffkonzentrationen nicht zu Grunde gelegt

werden.

Auf den Schuldspruch hat dieser Fehler allerdings keinen Einfluß. Zwar

muss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er mit

MDA-haltigen Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, da diese einen niedri-

geren Wirkstoffgehalt als MDMA- bzw. MDE-haltige Ecstasy-Tabletten im Tat-

zeitraum aufwiesen. Gleichwohl begegnet seine Verurteilung wegen eines

Verbrechens gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG keinen Bedenken. Die nicht ge-

ringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 StGB beginnt bei einem Wirkstoffvo-

lumen von 30 g MDA-Base (BGH NStZ 2001, 381 f.). Bei einem durchschnittli-

chen Wirkstoffgehalt von 26 mg pro Tablette im Jahre 2001 ist es nicht verfehlt,

eine gute Qualität mit einem Wert von jedenfalls 30 mg je Tablette anzusetzen,

womit bei vom Angeklagten gehandelten 1000 Tabletten die Grenze zur nicht

geringen Menge überschritten ist, ohne dabei allerdings den vom Landgericht

angenommenen Wert von 50 g MDA-Base (UA S. 16) zu erreichen.

Der Bewertungsfehler des Landgerichts hat jedoch Auswirkungen auf

den Rechtsfolgenausspruch. Die im Fall 4 der Urteilsgründe verhängte Einzel-

strafe von einem Jahr und fünf Monaten ist aufzuheben. Obwohl nicht unmittel-

bar aus dem Urteil ersichtlich, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer zu

der Bemessung dieser Strafe deshalb gekommen ist, weil die von ihr berechne-

te Wirkstoffmenge den Grenzbereich zur nicht geringen Menge im Sinne des

§ 29 a BtMG deutlich - um 20 g - überschritt. Die insoweit notwendig werdende

Aufhebung der Einzelstrafe schlägt auf den Gesamtstrafenausspruch durch.

Auch dieser kann, da es sich bei der für Fall 4 verhängten Einzelstrafe um die

Einsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung handelte, keinen Bestand haben."

Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter auch durch

den Zweifelssatz nicht verpflichtet ist, von dem durch eine tragfähige Schät-

zung ermittelten Wirkstoffgehalt nochmals einen Sicherheitsabschlag (hier von

30 %) vorzunehmen, da dies im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der Schät-

zung begründen kann. Hier ist der Angeklagte jedoch durch den Sicherheitsab-

schlag jedenfalls nicht beschwert.

Rissing-van Saan Detter Bode

RiBGH Rothfuß ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan Fischer