Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

--

wegen Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß

§§ 349 Abs. 1, 46 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2003 und der An-

trag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand werden als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-

gen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2003

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit

Schriftsatz vom 6. Dezember 2003, eingegangen am 8. Dezember 2003, "zu-

nächst zur Fristwahrung" Revision eingelegt. Diese Revision hat der Angeklag-

te mit einem am 15. Dezember 2003 beim Landgericht eingegangenen Schrei-

ben zurückgenommen. Im Hinblick auf dieses Schreiben des Angeklagten hat

auch der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2003 die Rücknahme

der Revision erklärt.

Mit einem am 3. März 2004 eingegangenen Schreiben hat der Angeklag-

te mitgeteilt, er habe die Revision seines Verteidigers irrtümlich zurückgenom-

men. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege

(erneut) Revision gegen das Urteil vom 4. Dezember 2003 ein.

II.

1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.

a) Die von dem Verteidiger eingelegte (erste) Revision des Angeklagten

ist durch deren wirksame Rücknahme erledigt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2

Rücknahme 2 m.w.N.). An der Wirksamkeit der Rücknahme bestehen keine

Zweifel. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten

zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften und schizoiden An-

teilen festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erach-

tet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die

Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei dagegen nicht beeinträchtigt. Für die

Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist die Verminderung der Steuerungsfä-

higkeit jedoch ohne Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder

Schuldfähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale

Handlungsunfähigkeit zur Folge (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 302

Rdn. 8 a m.w.N.). Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn hinreichende An-

haltspunkte dafür vorliegen, daß ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeu-

tung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen (vgl. aaO), wobei Zweifel

an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH

NStZ 1984, 181 und 329). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der

Angeklagte Inhalt und Reichweite seiner von ihm selbst handschriftlich gefer-

tigten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Vielmehr legt die Fassung

seiner Schreiben an das Landgericht - unter anderem sein Antrag auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand - nahe, daß er die Bedeutung der Rechtsmit-

telrücknahme beim Abfassen seines Schreibens an das Landgericht kannte.

Etwas anderes läßt sich auch dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entneh-

men. Vielmehr hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen

und eigene Anträge gestellt. Im übrigen stellt der Angeklagte selbst seine pro-

zessuale Handlungsfähigkeit nicht in Frage.

Eine Anfechtung der Revisionsrücknahme wegen Irrtums kommt nicht in

Betracht. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unan-

fechtbar (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 9). Dies gilt grundsätzlich auch für eine

Rücknahmeerklärung, die auf einem Irrtum, insbesondere auf einem Motivirr-

tum beruht (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Zudem legt der Ange-

klagte nicht dar, worüber er sich geirrt haben will. Dies ist auch sonst nicht er-

sichtlich.

b) Die von dem Angeklagten im März 2004 erneut eingelegte Revision

ist unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf

die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NJW

1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; BGHR

StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).

2. Unzulässig ist damit auch der Antrag des Angeklagten, ihm Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 12

m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7; BGH NJW 1984, 1974,

1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; 1985, 207 jeweils

m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Bode

RiBGH Rothfuß ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan Fischer