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BGH Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 207/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 12. Februar 2004 wird mit der Maßgabe, daß der Ange-
klagte hinsichtlich der Tat 12 der tateinheitlich begangenen Ver-
gewaltigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe, in dem der Angeklag-
te kochendes Wasser auf Unterleib und Beine der Geschädigten goß, die hier-
durch Verbrühungen erlitt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da nach
dem konkreten Einsatz der Substanz eine hinreichend bestimmte Eignung zur
Verursachung erheblicher Verletzungen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl.
§ 224 Rdn. 5 m.w.N.) festgestellt ist.
2. Im Fall II.2.k) der Urteilsgründe (Fall 12) belegen die Feststellungen
des Landgerichts, daß nach den konkreten Tatumständen der mit Gewalt er-
zwungene Oralverkehr besonders erniedrigend im Sinne des § 177 Abs. 2
Nr. 1 StGB war. Daß der Oralverkehr im Rahmen der Beziehung zwischen dem
Angeklagten und der Nebenklägerin bei anderen Gelegenheiten freiwillig aus-
geübt wurde, steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Tat hier mit
über die tatbestandliche Gewaltanwendung hinausgehenden verbalen und tät-
lichen Erniedrigungen verbunden war.
Der Schuldspruch war daher insoweit entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts zu ändern. Die von diesem aufgeworfene Frage, ob
eine mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Nötigung auch
dann als "Vergewaltigung" abzuurteilen ist, wenn wegen Fehlens einer beson-
deren Erniedrigung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB der Strafrahmen des
§ 177 Abs. 1 StGB angewendet wird (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 177
Rdn. 76 m.w.N.), kann hier offen bleiben, da es auf sie nicht ankommt.
Rissing-van Saan Detter Bode
RiBGH Rothfuß ist infolge Fischer
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan