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BGH Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 257/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 257/04

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen

versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit

mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand,

soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen

hat.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach den Feststellungen war der Angeklagte aufgrund erheblichen Al-

koholkonsums bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-

dert im Sinne des § 21 StGB. Ausweislich der Ausführungen des Sachverstän-

digen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Konflikttrinker mit psychi-

scher Alkoholabhängigkeit (UA S. 56). Auch ein Zusammenhang zwischen den

Alkoholproblemen des Angeklagten und den Taten ist den Urteilsgründen zu

entnehmen, so daß sich die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach

§ 64 StPO hier aufdrängte."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Sache muß deshalb

insoweit neu verhandelt werden. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht

bei einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

gemäß § 64 StGB auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine noch niedrigere

Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Rissing-van Saan

Detter

Bode

RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Fischer