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BGH Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 257/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen
versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit
mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-
sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand,
soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen
hat.
Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach den Feststellungen war der Angeklagte aufgrund erheblichen Al-
koholkonsums bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermin-
dert im Sinne des § 21 StGB. Ausweislich der Ausführungen des Sachverstän-
digen handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Konflikttrinker mit psychi-
scher Alkoholabhängigkeit (UA S. 56). Auch ein Zusammenhang zwischen den
Alkoholproblemen des Angeklagten und den Taten ist den Urteilsgründen zu
entnehmen, so daß sich die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach
§ 64 StPO hier aufdrängte."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Sache muß deshalb
insoweit neu verhandelt werden. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht
bei einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
gemäß § 64 StGB auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine noch niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Rissing-van Saan
Detter
Bode
RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Fischer