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BGH Urteil vom 28.07.2004 – XII ZR 163/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BBodSchG § 24 Abs. 2

Zum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2

BBodSchG durch mietvertragliche Vereinbarungen.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - OLG Koblenz

LG Trier

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs

und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Koblenz vom 15. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks in H.. Sie

verlangen von der beklagten Mieterin Erstattung der Kosten, die sie für die Be-

seitigung einer Bodenkontamination dieses Grundstücks aufgewandt haben.

Der Rechtsvorgänger der Kläger vermietete mit Vertrag vom 10. Mai

1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Teilfläche des Grundstücks,

auf der sich eine Tankstelle mit Pflegehalle befand und eine Reparaturhalle ein-

schließlich eines Kfz-Betriebsgebäudes errichtet werden sollte. Mit Mietvertrag

vom 18. Januar 1990 beschränkten die Vertragsparteien den Mietgegenstand

auf die Kfz-Werkstatt nebst Verkaufsbüro und bestimmte Freiflächen. In Ziff. 8

des Mietvertrages vereinbarten sie u.a.:

"Laufende Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Die Unterhaltung der

Mietsache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften."

Der Beklagten wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, die Pflegehalle

von Montag bis Freitag zu benutzen. In der verbleibenden Zeit nutzten der

Rechtsvorgänger der Kläger und später die Kläger die Pflegehalle zur Reini-

gung und Wartung ihrer Taxis. Die Tankstelle wurde 1990 umgebaut und an

einen der Kläger vermietet. Im Zuge dieses Umbaus wurde auf dem Grundstück

ein Koaleszenzabscheider zur Reinigung des auf dem gesamten Grundstück

anfallenden Abwassers eingebaut. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und

die Beklagte haben auf dem Grundstück seit Beginn des Mietvertrages einen

Kfz-Handel betrieben und die Pflegehalle stets auch zum Entwachsen von Neu-

fahrzeugen genutzt.

Nachdem die Kreisverwaltung Trier-Saarburg eine Überprüfung des Koa-

leszenzabscheiders eingeleitet und den Rechtsvorgänger der Kläger aufgefor-

dert hatte, die regelmäßige Wartung nachzuweisen, forderte dieser die Beklagte

erfolglos zur Leerung der Abscheideanlage auf und untersagte ihr am 10. März

1999 die weitere Nutzung der Pflegehalle.

Im Sommer 1999 stellten die Kläger im Zuge von Umbauarbeiten eine

großflächige Kontamination des Grundstücks fest und ließen diese im Jahr

2000 beseitigen. Die Kläger halten die Beklagte für den eingetretenen Kontami-

nierungsschaden für verantwortlich und begehren von ihr Ersatz bzw. Freistel-

lung von ca. 2/3 der angeblich im Zusammenhang mit dem Schadensereignis

angefallenen Kosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Klä-

ger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat sowohl einen Schadensersatzanspruch der

Kläger aus positiver Vertragsverletzung als auch einen Ausgleichsanspruch

gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG verneint.

Die Beklagte habe gegen keine ihr aus dem Mietvertrag obliegenden

Pflichten verstoßen. Sie sei insbesondere berechtigt gewesen, die Pflegehalle

zum Entwachsen von Neufahrzeugen zu benutzen. Diese Nutzung sei ihr von

dem Rechtsvorgänger der Kläger durch jahrelange Duldung gestattet gewesen.

Auch bei Abschluß des zweiten Mietvertrages im Jahre 1990 habe der Rechts-

vorgänger der Kläger keine Einschränkung bezüglich der Nutzung gemacht. Die

Kläger seien zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs und damit ver-

pflichtet gewesen, eine etwaige durch das Entwachsen drohende Bodenkonta-

mination dadurch zu verhindern, daß sie den Koaleszenzabscheider in einem

funktionsfähigen Zustand erhielten. Die Beklagte sei demgegenüber nicht zur

Kontrolle und Wartung des Koaleszenzabscheiders verpflichtet gewesen. Eine

solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Mietvertrag noch durch ergän-

zende Vertragsauslegung. Die Abscheideanlage habe das Schmutzwasser des

gesamten Grundstücks gefiltert. Da die Pflegehalle nur teilweise und die Tank-

stelle gar nicht von der Beklagten genutzt worden sei, seien in nicht unerhebli-

chem Umfang auch Abwässer Dritter in die Abscheideanlage eingeleitet wor-

den. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragspar-

teien, wenn sie das Problem erkannt hätten, bei einer angemessenen Abwä-

gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Verhandlungspartner

vereinbart hätten, daß die Beklagte die gesamte Kontrolle und Wartung des

Koaleszenzabscheiders zu übernehmen hätte. Selbst wenn dieser überwiegend

der Beklagten gedient habe, wäre allenfalls eine teilweise Übernahme der Ko-

sten in Betracht gekommen. Da völlig offen sei, in welchem Umfang dies hätte

geschehen sollen, lasse sich ein mutmaßlicher Parteiwille nicht ermitteln. Es

bleibe deshalb bei der Regelung des dispositiven Rechts, wonach der Vermie-

ter sicherstellen müsse, daß die Mietsache für den vertragsgemäßen Gebrauch

geeignet sei. Eine Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz der Bodensanie-

rungskosten könne auch nicht im Wege der Vertragsanpassung wegen Weg-

falls der Geschäftsgrundlage angenommen werden, denn die Parteien hätten

das Risiko, daß der Koaleszenzabscheider überlaufen und dadurch eine Bo-

denverschmutzung eintreten könne, gesehen und beim Vermieter belassen.

Daß die Gefahr eines Überlaufens des Koaleszenzabscheiders bekannt gewe-

sen sei, ergebe sich u.a. daraus, daß im Verlauf der Mietzeit immer wieder eine

Entleerung der Anlage veranlaßt worden sei.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten könne auch nicht daraus hergeleitet

werden, daß der Koaleszenzabscheider für die Einleitung von Wachsen nicht

geeignet gewesen sei. Denn es sei nicht vorgetragen, daß die Beklagte die be-

hauptete Ungeeignetheit gekannt habe oder habe erkennen müssen. Eine be-

sondere Hinweispflicht der Beklagten auf die mit dem Entwachsen verbundene

Gefahr einer Verstopfung des Koaleszenzabscheiders habe schon deshalb

nicht bestanden, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag diese Gefahr ge-

kannt hätten.

Die Beklagte schulde den Klägern auch keinen Ausgleich für die von die-

sen aufgewandten Sanierungskosten gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG. Sie gehö-

re als Mitverursacherin der schädlichen Bodenveränderungen zwar zu den Ver-

pflichteten im Sinne dieses Gesetzes. Durch den Abschluß des Mietvertrages

und die damit gemäß § 536 BGB a.F. übernommene nicht abbedungene Pflicht

des Vermieters zur Erhaltung der Mietsache hätten die Parteien im Innenver-

hältnis eine andere Vereinbarung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG

getroffen, wonach die Kläger die Kosten der Bodenreinigungsmaßnahmen al-

lein zu tragen hätten. Daß sich diese Verpflichtung nicht aus einer ausdrückli-

chen Vereinbarung der Parteien, sondern aus dem Gesetz, nämlich aus § 536

BGB a.F. ergebe, nehme ihr nicht den Vorrang vor dem Ausgleichsanspruch

nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Dieser könne sinngerecht nur dahin ausgelegt

werden, daß er nur eingreife, wenn er weder durch ausdrückliche Vereinbarung

der Parteien noch durch das für den jeweiligen Vertrag geltende dispositive

Recht ausgeschlossen sei.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

Satz 2 BBodSchG, der sich nach dem Anteil der Verursachung des Schadens

richte, bestehe auch deshalb nicht, weil der Schaden vorwiegend von dem

Rechtsvorgänger der Kläger bzw. den Klägern dadurch verursacht worden sei,

daß diese die von ihnen geschuldete ordnungsgemäße Wartung des Koales-

zenzabscheiders nicht durchgeführt hätten.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rüge der

Revision ist der Mietvertrag nicht wegen der in Ziff. 9 des Mietvertrages vom

18. Januar 1990 enthaltenen Vereinbarung eines Vorkaufsrechts formnichtig

(§ 125 BGB). Zwar bedarf die Bestellung eines Vorkaufsrechts gemäß § 313

BGB a.F. der notariellen Beurkundung (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994

- XII ZR 12/93 - Grundeigentum 1994, 1949). Die Nichtigkeit eines Teils des

Rechtsgeschäfts hat aber dann keine Nichtigkeit des gesamten Rechtsge-

schäfts zur Folge, wenn eine objektive Bewertung ergibt, daß die Parteien das

Rechtsgeschäft in Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei ver-

nünftiger Abwägung auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten (BGHZ

63, 132, 136; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997,

684, 686). Davon ist hier auszugehen. Die Parteien wollten mit dem Mietvertrag

vom 18. Januar 1990 den seit 1977 bestehenden Mietvertrag, der kein Vor-

kaufsrecht enthielt, in verringertem Umfang fortführen. Der geänderte Mietver-

trag umfasste nur noch die für den Kfz-Handel von der Beklagten genutzten

Räume und Flächen. Daraus ergibt sich, daß es der Beklagten bei Abschluß

des Mietvertrages in erster Linie darum ging, den langjährigen Standort ihres

Kfz-Handels aufrechtzuerhalten. Angesichts dieses Umstands ist bei vernünfti-

ger Betrachtungsweise davon auszugehen, daß die Parteien den Mietvertrag

vom 18. Januar 1990 auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen hätten.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus po-

sitiver Vertragsverletzung verneint.

a) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise davon ausgegangen, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache

auch das Entwachsen von Neufahrzeugen umfaßt. Unstreitig betrieb die Be-

klagte bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Beginn des Mietverhältnisses auf

dem gemieteten Gelände einen Kfz-Handel. Diese Nutzung wird von dem im

schriftlichen Mietvertrag beschriebenen Mietgegenstand "Verkaufsbüro" umfaßt.

Darüber hinaus hat der Rechtsvorgänger der Kläger sie über viele Jahre hinweg

geduldet und damit auch gestattet. Zu einem Kfz-Handel gehört der Verkauf

von Fahrzeugen und damit auch das Entwachsen von Neufahrzeugen. Diese

Tätigkeit ist deshalb vertragsgemäß. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte

überdurchschnittlich viele Neufahrzeuge entwachst hätte, sind nicht ersichtlich.

b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß

nicht die Beklagte, sondern der Rechtsvorgänger der Kläger zur Überwachung

und Entleerung des Koaleszenzabscheiders verpflichtet war. Gemäß Ziff. 8 des

Mietvertrages richtete sich die Unterhaltung der Mietsache nach den gesetzli-

chen Vorschriften. Diese verpflichten den Vermieter zur Erhaltung des vertrags-

gemäßen Zustands (§ 535 BGB = § 536 BGB a.F.). Dazu gehört die Instandhal-

tung technischer Anlagen, die notwendig sind, damit der Mietgegenstand ent-

sprechend dem vereinbarten Zweck genutzt werden kann. Eine solche techni-

sche Anlage ist der von dem Rechtsvorgänger der Kläger 1990 eingebaute

Koaleszenzabscheider, dessen Wartungsbedingungen ihm bekannt waren und

aus denen sich ergibt, daß eine einwandfreie Funktion u.a. eine wöchentliche

Sicht- und Wasserstandskontrolle sowie in größeren Zeitabständen eine voll-

ständige Entleerung des Koaleszenzabscheiders erfordert.

Der Rechtsvorgänger der Kläger hat auch - ausweislich des vom Ober-

landesgericht in Bezug genommenen Schreibens seines Anwalts vom 19. März

1998 - bis dahin die Entleerung des Koaleszenzabscheiders veranlaßt und be-

zahlt. Er wollte diese Kosten in Zukunft jedoch nicht mehr tragen und veranlaß-

te deshalb keine weitere Entleerung des Koaleszenzabscheiders mehr.

Entgegen der Auffassung der Revision kann eine Verpflichtung der Be-

klagten zur Kontrolle und Wartung des Koaleszenzabscheiders auch nicht im

Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Vorausset-

zung der ergänzenden Auslegung ist eine Regelungslücke, also eine planwidri-

ge Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts (BGHZ 90, 69,

73). Eine solche liegt hier nicht vor, denn die Parteien haben ausdrücklich ver-

einbart, daß die Unterhaltung der Mietsache sich nach den gesetzlichen Vor-

schriften richtet.

c) Das Berufungsgericht hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu bean-

standender Weise kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten darin gese-

hen, daß sie es unterlassen hat, den Vermieter auf eine mit dem Entwachsen

möglicherweise verbundene Gefahr der Verstopfung des Koaleszenzabschei-

ders hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Revision kam es dabei auf den

Vortrag der Kläger, die Beklagte habe durch den Wartungsbericht der Entsor-

gungsfirma gewußt, daß der Koaleszenzabscheider wegen des hohen Wachs-

anteils aufstaue, nicht an. Denn die Kläger mußten von dieser Gefahr jedenfalls

aufgrund der von ihnen zuvor veranlassten Entleerungen des Koaleszenzab-

scheiders Kenntnis gehabt haben. Eine besondere Pflicht der Beklagten, die

Kläger auf diesen Umstand hinzuweisen, bestand deshalb nicht.

d) Auch die Rüge der Revision, die Beklagte habe schon deshalb ver-

tragswidrig gehandelt, weil sie eine fahrlässige Bodenverunreinigung begangen

habe, denn der Mietvertrag der Parteien könne der Beklagten nicht mehr erlau-

ben, als öffentlich-rechtlich zulässig sei, greift nicht. Die Parteien haben nicht

vereinbart, daß die Beklagte das Grundstück kontaminieren darf. Sie haben

vielmehr vereinbart, daß die Beklagte das Grundstück auch zum Entwachsen

von Neufahrzeugen benutzen darf und die Kläger die Voraussetzungen für die-

sen vertragsgemäßen Gebrauch schaffen müssen. Das haben die Kläger ver-

säumt.

3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Ausgleichsanspruch

der Kläger gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG verneint.

a) Nach § 24 Abs. 2 des am 1. März 1999 in Kraft getretenen Bundes-

Bodenschutzgesetzes (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom

17. März 1998, BGBl. I, 502) haben mehrere Sanierungspflichtige unabhängig

von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen

Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflich-

tung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab,

inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem

anderen Teil verursacht worden ist (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG).

Sanierungspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG der Grundstücks-

eigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und der

Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen

Gesamtrechtsnachfolger. Die Entscheidung der Behörde, welchen Sanierungs-

pflichtigen sie zur Sanierung heranzieht, ist dem an der Effektivität der Gefah-

renabwehr ausgerichteten Ermessen der Behörde überlassen (Schlette Verwal-

tungsarchiv 2000, 41, 43).

Vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes war umstritten, ob

und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage dem von der Behörde allein

in Anspruch genommenen Ordnungspflichtigen gegen andere ebenfalls Ord-

nungspflichtige ein Ausgleichanspruch zustand (vgl. hierzu: Landel/Vogg/Wüte-

rich BBodSchG § 24 Rdn. 16 Fn. 22; Versteyl/Sondermann/Henke BBodSchG

§ 24 Rdn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war ein auf

§ 426 BGB gestützter Anspruch im Innenverhältnis zwischen mehreren Störern

im Sinne des Ordnungsrechts nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni

1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 110, 313, 318). Lediglich

Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB)

kamen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Betracht (BGHZ 98, 235,

240; 110 aaO, 315). Darüber hinaus sahen einzelne Landesgesetze einen Aus-

gleichsanspruch vor (Landel/Vogg/Wüterich aaO Fn. 22).

§ 24 Abs. 2 BBodSchG gewährt dem in Anspruch genommenen Sanie-

rungsverpflichteten nunmehr einen eigenständigen Ausgleichsanspruch gegen

andere Sanierungsverpflichtete. Er kann jedoch durch andere Vereinbarung

ausgeschlossen werden.

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein bo-

denrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG hier schon

deshalb ausgeschlossen ist, weil die Parteien etwas anderes vereinbart haben.

Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung

über den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG

getroffen. Das war schon deshalb nicht möglich, weil bei Abschluß des Vertra-

ges das Bundes-Bodenschutzgesetz noch nicht in Kraft getreten war. Eine aus-

drückliche Vereinbarung ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt für die

Annahme einer anderen Vereinbarung der Parteien das Bestehen des Mietver-

trages und der für diesen geltenden, hier ausdrücklich in Bezug genommenen

gesetzlichen Bestimmungen, die - wie oben ausgeführt - eine Haftung der Be-

klagten für eine Bodenkontamination, die durch eine Pflichtverletzung der Klä-

ger verursacht worden ist, ausschließen.

Was unter einer anderen Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2

BBodSchG verstanden werden kann, ist ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift

nach deren Sinn und Zweck unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte zu

bestimmen. Ziel der Vorschrift ist eine gerechte Lastenverteilung. Der Aus-

gleichsanspruch soll die vorrangig unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten ge-

troffene behördliche Auswahlentscheidung im Innenverhältnis zwischen mehre-

ren Sanierungsverpflichteten dahin korrigieren, daß letztlich der Verursacher mit

den Sanierungskosten belastet wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf

eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Ein Aus-

gleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Sanierungspflichtigen fand bis

zum Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes überwiegend nur statt,

wenn zwischen zwei Sanierungspflichtigen vertragliche Beziehungen bestan-

den, die diesbezügliche Regelungen enthielten. Mit dem bodenrechtlichen Aus-

gleichsanspruch sollte nunmehr auch in den anderen Fällen ein gerechter Aus-

gleich zwischen mehreren Sanierungsverpflichteten ermöglicht werden. In den

Fällen, in denen sich bereits aus dem Vertrag Regelungen für einen Ausgleich

ergeben, sollen diese jedoch Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsan-

spruch haben. Diese Bedeutung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vor-

schrift und aus der Begründung zu § 24 Abs. 2 BBodSchG - damals § 25

Abs. 2 - im Regierungsentwurf (BT-Drucks. aaO), die lautet: "Der Anspruch be-

steht, soweit vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Hat z. B. der An-

spruchsgläubiger mit dem Anspruchsschuldner im Rahmen eines Kaufvertrages

einen Gewährleistungsausschluß vereinbart, so muß er diese vertragliche Ab-

rede auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs gegen sich gelten lassen.“ Für

ein solches Verständnis spricht auch, daß dadurch voneinander abweichende

Haftungsverteilungen zwischen den gleichen Beteiligten für den gleichen Scha-

den, die sich bei einer Haftung aus Vertrag und dem sich ausschließlich am

Verursacherprinzip im polizeirechtlichen Sinn orientierenden gesetzlichen Aus-

gleichsanspruch (vgl. BT-Drucks. aaO S. 34) ergeben, vermieden werden.

Danach ergibt sich aus den für den Mietvertrag geltenden, von den Par-

teien nicht abbedungenen, vielmehr ausdrücklich in Bezug genommenen ge-

setzlichen Bestimmungen, nach denen der Vermieter für die Erhaltung der

Mietsache in vertragsgemäßem Zustand verantwortlich ist, daß die Parteien

eine Haftung der Beklagten für die hier eingetretene Bodenkontamination aus-

geschlossen haben.

4. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Aus-

gleichsanspruch des § 24 Abs. 2 BBodSchG in entsprechender Anwendung von

§ 558 BGB a.F. verjährt ist, kam es deshalb nicht mehr an.

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose