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BGH Beschluss vom 29.07.2004 – 3 StR 181/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 181/04 vom 29. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2004 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Daß sich das Landgericht damit begnügt hat, nur für den Angeklagten festzustellen, er habe bei der Tat in der Absicht gehandelt, einen Be- trug zum Nachteil der Brandversicherung zu ermöglichen, entspricht der Rechtslage: Danach handelt es sich bei der in § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absicht um ein täterbezogenes besonderes persönli- ches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (BGH NJW 2000, 3581, 3582; NStZ 2000, 197, 198).

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