Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 29.07.2004 – III ZR 120/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 5. März 2003 - 11 U 30/02 - wird zurückgewiesen, weil

weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde macht an

sich zu Recht geltend, daß ein Anscheinsbeweis im allgemeinen

ausscheidet, wenn es darum geht, ob ein Vertragspartner, also

ein Dritter, sich auf eine bestimmte, ihn belastende Vertragsge-

staltung eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar

1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 785 und vom 1. Oktober 1987

- IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200, 203). Das Berufungsgericht hat

aber einen Sachverhalt festgestellt, wonach bei pflichtgemäßer

Ausübung der notariellen Rechtsbelehrungs- und Formulierungs-

pflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) - vom Standpunkt eines ver-

nünftigen Betrachters aus - für sämtliche Beteiligten allein eine

Entscheidung möglich oder sinnvoll war. In einem solchen Fall

spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Urkundsbeteiligten

diese Entscheidung auch tatsächlich getroffen hätten. Im übrigen

wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 36.615,22 €

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke