BGH Urteile vom 29.07.2004 – III ZR 120/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 5. März 2003 - 11 U 30/02 - wird zurückgewiesen, weil
weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde macht an
sich zu Recht geltend, daß ein Anscheinsbeweis im allgemeinen
ausscheidet, wenn es darum geht, ob ein Vertragspartner, also
ein Dritter, sich auf eine bestimmte, ihn belastende Vertragsge-
staltung eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar
1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 785 und vom 1. Oktober 1987
- IX ZR 117/86 - NJW 1988, 200, 203). Das Berufungsgericht hat
aber einen Sachverhalt festgestellt, wonach bei pflichtgemäßer
Ausübung der notariellen Rechtsbelehrungs- und Formulierungs-
pflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) - vom Standpunkt eines ver-
nünftigen Betrachters aus - für sämtliche Beteiligten allein eine
Entscheidung möglich oder sinnvoll war. In einem solchen Fall
spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Urkundsbeteiligten
diese Entscheidung auch tatsächlich getroffen hätten. Im übrigen
wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 36.615,22 €
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke