Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.07.2004 – III ZR 349/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

Rechtsanwalt,

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

1.

2.

3.

4.

5. Rechtsanwältin

Beklagte und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte

- Prozeßbevollmächtigte zu 3 II. Instanz: Rechtsanwälte

- Prozeßbevollmächtigter zu 4: Rechtsanwalt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 11. November 2003 - 1 U 46/03 - wird (soweit sie

nicht schon gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen worden

ist) zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die

Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe unter

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Reichweite der Rechtskraft

verkannt (III. 4 der Beschwerdebegründung vom 13. April 2004),

fehlt es an einer näheren Begründung. Der Hinweis auf das Feh-

len von Beiakten ersetzt die Begründung, die dem Kläger bei ei-

nem rechtzeitigen diesbezüglichen Hinweis an das Gericht, gege-

benenfalls verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Be-

schwerdebegründungsfrist - der nach der Praxis des Senats Er-

folg gehabt hätte -, möglich gewesen wäre, nicht. Von einer weite-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97

Abs. 1, 526 Abs. 3 Satz 2, 565 ZPO).

Streitwert: 62.564,59 €

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann