Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 1 StR 102/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 102/04

BESCHLUSS

vom

3. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2003, soweit es den An-

geklagten A. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

Die Verneinung der Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung

wegen eines Aufdeckungsbeitrages (§ 31 Nr. 1 BtMG) hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Polizei bei seiner

Festnahme mitgeteilt, dass er das Kokain aus dem Anwesen Sch.

Hauptstr. 39b, Appartement 64, vom Mitangeklagten Ab. erhalten habe (UA

S. 7).

Die Annahme des Landgerichts, darin liege kein wesentlicher Beitrag zur

Tataufdeckung im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG, weil die Polizei auch ohne diese

Angaben Ab. hätte überführen können (UA S. 16), ist rechtsfehlerhaft.

Der Polizei war zuvor aufgrund der Observation des Angeklagten ledig-

lich das Wohnobjekt Sch. Hauptstr. 39b als möglicher Bezugsort, nicht

aber die Person, der Name und die Wohnung des Lieferanten bekannt gewe-

sen. Als Spurenträger zur Ermittlung des Lieferanten stand ihr lediglich eine

Socke zur Verfügung, in der das Kokain transportiert worden war (UA S. 7, 11).

Die Angaben des Angeklagten führten demgegenüber zur sofortigen Identifizie-

rung und Festnahme des Mitangeklagten Ab. sowie zur Durchsuchung sei-

ner Wohnung, bei der eine elektronische Feinwaage sowie vergleichbares Ver-

packungsmaterial aufgefunden wurden (UA S. 7). Die Mitteilungen haben die

Ermittlungen der Polizei zumindest erheblich erleichtert und beschleunigt und

einen Fahndungserfolg in Form eines wirksamen sofortigen Zugriffs ermöglicht.

Dies stellt einen 'wesentlichen Beitrag zur Aufklärung' im Sinne von § 31 Nr. 1

BtMG dar (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 26 und 29; Milderung 1).

Es kommt hinzu, dass die Angaben des Angeklagten, was die Beweis-

würdigung belegt (UA S. 8), mit ausschlaggebend waren, um die Einlassung

des Mitangeklagten Ab. , der seinen Tatbeitrag anders dargestellt und ledig-

lich den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte, zu widerlegen. Das

Landgericht hat die insoweit getroffenen Feststellungen 'im Wesentlichen' auf

die Angaben des Angeklagten gestützt (UA S. 8) und die Aussagen der Zeugen

H. und Ha. über die Angaben des Angeklagten gegenüber der Ver-

trauensperson und dem Verdeckten Ermittler vor seiner Festnahme lediglich

ergänzend zur Bestätigung herangezogen (UA S. 10, 11). Der Angeklagte hat

demzufolge - auch nach Auffassung der Strafkammer - einen wesentlichen Bei-

trag zur Aufdeckung des Tatbeitrags seines Mitttäters geleistet, was ebenfalls

die Anwendung von § 31 BtMG rechtfertigen kann (BGH StV 1994, 23; BGHR

BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8 und 19).

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.

Die Strafkammer hat zwar bei der Erörterung der Voraussetzungen eines min-

der schweren Falls und bei der Strafzumessung im engeren Sinne die als nicht

wesentlich im Sinne von § 31 BtMG eingestuften Angaben des Angeklagten

hinsichtlich 'der Person' des Mitangeklagten Ab. mildernd berücksichtigt (UA

S. 17). Gleichwohl kann aber letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die

Strafkammer, wenn sie das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrunds und

das Gewicht des Aufklärungsbeitrags nicht verkannt hätte, diesen Umstand bei

der Strafrahmenwahl und der eigentlichen Strafzumessung stärker bewertet

und im Ergebnis eine mildere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH StV 1994, 542).

Die Strafe muss deshalb neu festgesetzt werden."

Dem pflichtet der Senat bei. Der schnelle Aufklärungsbeitrag des Ange-

klagten hat auch dazu beigetragen, weitere Beweismittel sicherzustellen (Fein-

waage, Verpackungsmaterial), deren Verlust sonst zu besorgen gewesen wäre.

Auch der Mittäter Ab. konnte aufgrund der umgehenden Angaben des An-

geklagten schnell festgenommen werden.

Obgleich die Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG lediglich fakultativ

ist und die ausgesprochene Strafe als maßvoll erscheint, vermag der Senat

nicht sicher auszuschließen, daß der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler be-

ruhen kann. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Die Feststellun-

gen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsmangel in

Rede steht. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widerspre-

chen, sind statthaft.

Wahl Boetticher Schluckebier

Elf Hubert