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BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 1 StR 307/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schweinfurt vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger
nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechts-
mittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklä-
rung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher
in die türkische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß
§ 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band II Bl. 298 d.A.); sie nimmt daher an der
Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offen-
bar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revi-
sion Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechts-
mittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irr-
tums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Recht-
sprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die
hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind
nicht ersichtlich."
Dem stimmt der Senat zu.
Wahl Boetticher Schluckebier
Elf Hubert