Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 1 StR 307/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Schweinfurt vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger

nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechts-

mittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklä-

rung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher

in die türkische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß

§ 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band II Bl. 298 d.A.); sie nimmt daher an der

Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offen-

bar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revi-

sion Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechts-

mittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irr-

tums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Recht-

sprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die

hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind

nicht ersichtlich."

Dem stimmt der Senat zu.

Wahl Boetticher Schluckebier

Elf Hubert