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BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 5 StR 209/04

5. Strafsenat

5 StR 209/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 3. November 2003 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Die Angeklagten sind ihrem gesetz-

lichen Richter nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Land-

gerichts die Sache – neben anderen noch nicht terminierten Verfahren –

nach Eingang der Anklage bei der 29. großen Strafkammer wegen deren

Überlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß vom

18. Juni 2003 nicht der 33. großen Strafkammer, sondern der 6. großen

Strafkammer übertragen hat, welche die Angeklagten dann schließlich ver-

urteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG).

Rechtliche Bedenken gegen den Präsidialbeschluß sind nicht dadurch be-

gründet, daß nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung des Landgerichts

Berlin für das Jahr 2003 die 33. große Strafkammer für die Sache zuständig

gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage wurde die 33. gro-

ße Strafkammer aufgrund des vorangegangenen Präsidialbeschlusses vom

28. März 2003 durch die 29. große Strafkammer von einem Teil der laufen-

den Eingänge entlastet, so daß zunächst die Zuständigkeit der 29. großen

Strafkammer begründet war. Die später eingetretene Überlastung auch der

29. großen Strafkammer konnte das Präsidium in der genannten Weise aus-

gleichen, obwohl zum Zeitpunkt des Präsidialbeschlusses vom 18. Juni 2003

die Überlastung der 33. großen Strafklammer nicht mehr bestand. Endet die

Überlastung einer Strafkammer, die in Anwendung des § 21e GVG entlastet

worden ist, so ist nicht etwa die Rückübertragung der während der Zeit der

Entlastung eingegangenen Sachen auf die entlastete Strafkammer geboten.

Basdorf Häger Gerhardt

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