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BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 5 StR 286/04

5. Strafsenat

5 StR 286/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten K , R und E

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Au-

gust 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Ru vom

29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte H und Z

vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.

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