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BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 5 StR 286/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K , R und E
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Au-
gust 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Ru vom
29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte H und Z
vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.
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