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BGH Urteil vom 04.08.2004 – 2 StR 183/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 183/04

URTEIL

vom

4. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 25. Juli 2003 mit den jeweils zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben:

1. im Einzelstrafausspruch Fall II. 4.

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe

3. soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-

rungsverwahrung vorbehalten worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-

berischer Erpressung, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Widerstands

gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und acht Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehal-

ten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang

Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

1. Zum Schuldspruch bedarf lediglich die Frage einer Erörterung, ob die

Strafkammer das Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der versuchten schweren

räuberischen Erpressung und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

zutreffend beurteilt hat (Nr. 4 und Nr. 5 der Urteilsgründe).

Das Landgericht hat zu diesen Tatvorwürfen festgestellt, daß der Ange-

klagte am Tattag zusammen mit dem gesondert verfolgten L. die Geschädigte

K. aufsuchte. Beide hatten kein Geld und hofften von K. - wie schon gelegent-

lich vorher -, Heroin auf Kommission zu erhalten. Da sich K. weigerte, kam es

zunächst zwischen ihr und L. zu einem heftigen Streit. Als die Geschädigte

schließlich dem L., nicht aber dem Angeklagten etwas Heroin gab, geriet der

Angeklagte in große Erregung. Er bedrohte K. zunächst mit einem Brotmesser

und verlangte erneut Heroin. Als ihm das Brotmesser entwunden worden war,

ergriff er ein Kartoffelmesser. K. gelang es, in das Treppenhaus zu fliehen. Der

Angeklagte folgte ihr und bedrohte sie weiter, wurde dort aber alsbald von der

zwischenzeitlich alarmierten Polizei festgenommen und mit Handschellen fi-

xiert. Der Angeklagte, der das Kartoffelmesser zwischenzeitlich in seine Jacke

gesteckt hatte, wehrte sich, beschimpfte die Beamten, trat nach ihnen und ver-

suchte, sich ihrem Griff zu entwinden. Als er schließlich gefesselt in den Bully

verbracht worden war, begann er dort zu randalieren, trat und verletzte den

Polizeibeamten, der ihn auf dem Boden fixieren wollte, und versuchte, diesen

zu beißen.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als ver-

suchte schwere räuberische Erpressung und als Widerstand gegen Vollstre-

ckungsbeamte gewertet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts

ist auch die Annahme des Landgerichts, es habe sich um zwei rechtlich selb-

ständige Taten gehandelt und sei deshalb von Tatmehrheit auszugehen, nicht

zu beanstanden.

Die Annahme von Tateinheit kommt (unter anderem) in Betracht, wenn

die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze verletzenden Ausführungshandlun-

gen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zu-

mindest teilweise identisch sind. Dabei ist in der Rechtsprechung allerdings

anerkannt, daß eine nach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der

Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht des Täters dient

und zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt, Ausführungshandlung beider

Delikte ist und Tateinheit begründen kann (BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB

§ 113 Konkurrenzen1 und 2).

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Versuch der schwe-

ren räuberischen Erpressung war mit der Flucht der Geschädigten und dem

Eintreffen der Polizei fehlgeschlagen. Beute hatte der Angeklagte nicht erlangt,

das Messer hatte er weggesteckt. Damit war die gegen die Geschädigte K. ge-

richtete Tat beendet und eine Zäsur für die weiteren Handlungen des Ange-

klagten eingetreten. Die von ihm gegen die Polizeibeamten eingesetzte Gewalt

diente nicht der Beutesicherung - wie in den von der Rechtsprechung ent-

schiedenen Fällen - oder gar der Fortsetzung des Erpressungsversuchs. Der

Angeklagte wollte sich vielmehr seiner Festnahme entziehen. Eine nach

Vollendung der Tat gegen K. liegende teilidentische Ausführungshandlung der

versuchten schweren räuberischen Erpressung und des Widerstands gegen

Vollstreckungsbeamte liegt danach nicht vor.

2. Hingegen hält der Einzelstrafausspruch zu Fall II. 4 der Urteilsgründe

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und zehn Monten dem Strafrahmen für minder schwere Fälle nach

§ 250 Abs. 3 StGB - ein Jahr bis zehn Jahre - entnommen. Eine erneute oder

mehrmalige Milderung gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat es abge-

lehnt, weil ohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer

Fall nicht hätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, daß

die zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß

§§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht Jahren

fünf Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin güns-

tiger als der des minder schweren Falles ist. Trotz der an sich maßvollen Strafe

kann der Senat nicht ausschließen, daß die Wahl des doppelt gemilderten Re-

gelstrafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne

ausgewirkt hätte, zumal das Landgericht die Strafe dem unteren Bereich des

angewandten Strafrahmens entnommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 43).

3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II. 4 der Urteils-

gründe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Da diese Einzelstrafe

die Anlaßtat im Sinne von § 66 a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB betrifft,

kann auch der Ausspruch über den Vorbehalt der Unterbringung in der Siche-

rungsverwahrung nicht bestehen bleiben.

Rissing-van Saan Detter Otten

Fischer Roggenbuck