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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 2 StR 261/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 261/04

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Marburg vom 24. März 2004 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren se-

xuellen Mißbrauchs in drei Fällen schuldig ist und daß eine

Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten entfällt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin

im Rechtsmittelverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zur

Sachrüge ausgeführt:

"Mit Anklageschrift vom 3. November 2003 wurden 25 Fälle zur Ent-

scheidung gestellt. In der Hauptverhandlung vom 10. März 2004 wurden aus

den Anklagepunkten 6-15 und 16-25 jeweils in sieben Fällen von der Verfol-

gung abgesehen, so dass daraus noch je drei Fälle Gegenstand des Verfah-

rens waren; insgesamt verblieben noch elf Anklagepunkte. Im Urteil wurde der

Angeklagte in zwölf Fällen verurteilt.

Die Fälle 1, 2, 3 entsprechen den Anklagepunkten 1-3; Fall 5 entspricht

Anklagepunkt 4; Fälle 6 und 7 entsprechen - nach Erteilung eines rechtlichen

Hinweises (Bd. I, Bl. 126); den Anklagepunkten 6 und 5; die Fälle 10-12 sind

den Anklagepunkten 16-25 entnommen; der Fall 4 wurde den Anklagepunkten

6-15 entnommen. Bei den Fällen 8 und 9 wurde übersehen, dass die Anklage-

punkte 6-15 auf drei Fälle beschränkt wurden und nach der Verurteilung der

Fälle 4 und 6 nur noch ein Fall Gegenstand des Verfahrens blieb. Die für den

Fall 9 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten muss daher

entfallen (BGH, Beschl. vom 9.9.1998 - 2 StR 300/98).

Es ist ausgeschlossen, dass durch diesen Fehler der Rechtsfolgenaus-

spruch im Übrigen beeinflußt ist. Der Wegfall der verhängten Einzelstrafe lässt

die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen kann

nicht angenommen werden, dass sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auch unter Berücksichtigung, dass

sich festgestellte Taten, die nach § 154 Abs. 2 StPO bzw. § 154 a Abs. 2 StPO

eingestellt bzw. ausgeschieden wurden, strafschärfend auswirken können

(BGHSt 30, 147), kann bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt ausge-

schlossen werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wäre. Die

Einzelstrafe wurde nicht als wesentlich erachtet (UA S. 24; BVerfG, Beschluss

vom 1.3.2004 - 2 BvR 225/03 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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