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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 2 StR 261/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Marburg vom 24. März 2004 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren se-
xuellen Mißbrauchs in drei Fällen schuldig ist und daß eine
Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin
im Rechtsmittelverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zur
Sachrüge ausgeführt:
"Mit Anklageschrift vom 3. November 2003 wurden 25 Fälle zur Ent-
scheidung gestellt. In der Hauptverhandlung vom 10. März 2004 wurden aus
den Anklagepunkten 6-15 und 16-25 jeweils in sieben Fällen von der Verfol-
gung abgesehen, so dass daraus noch je drei Fälle Gegenstand des Verfah-
rens waren; insgesamt verblieben noch elf Anklagepunkte. Im Urteil wurde der
Angeklagte in zwölf Fällen verurteilt.
Die Fälle 1, 2, 3 entsprechen den Anklagepunkten 1-3; Fall 5 entspricht
Anklagepunkt 4; Fälle 6 und 7 entsprechen - nach Erteilung eines rechtlichen
Hinweises (Bd. I, Bl. 126); den Anklagepunkten 6 und 5; die Fälle 10-12 sind
den Anklagepunkten 16-25 entnommen; der Fall 4 wurde den Anklagepunkten
6-15 entnommen. Bei den Fällen 8 und 9 wurde übersehen, dass die Anklage-
punkte 6-15 auf drei Fälle beschränkt wurden und nach der Verurteilung der
Fälle 4 und 6 nur noch ein Fall Gegenstand des Verfahrens blieb. Die für den
Fall 9 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten muss daher
entfallen (BGH, Beschl. vom 9.9.1998 - 2 StR 300/98).
Es ist ausgeschlossen, dass durch diesen Fehler der Rechtsfolgenaus-
spruch im Übrigen beeinflußt ist. Der Wegfall der verhängten Einzelstrafe lässt
die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen kann
nicht angenommen werden, dass sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auch unter Berücksichtigung, dass
sich festgestellte Taten, die nach § 154 Abs. 2 StPO bzw. § 154 a Abs. 2 StPO
eingestellt bzw. ausgeschieden wurden, strafschärfend auswirken können
(BGHSt 30, 147), kann bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt ausge-
schlossen werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wäre. Die
Einzelstrafe wurde nicht als wesentlich erachtet (UA S. 24; BVerfG, Beschluss
vom 1.3.2004 - 2 BvR 225/03 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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