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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 2 StR 262/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 262/04

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2004 mit den Feststel-

lungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift

samt Verpackungsmaterial sowie die sichergestellten Flugtickets eingezogen.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrü-

ge und auf Verfahrensrügen gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO

Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sollten der Ange-

klagte und der Mitangeklagte S. zwei Kilogramm Kokain aus Brasilien

nach Belgien transportieren, der Angeklagte gegen eine Entlohnung von

3000 €, der Mitangeklagte gegen einen Schuldenerlaß i n entsprechender Hö-

he. Beide erhielten von ihrem Auftraggeber Flugtickets nach Brasilien und be-

gaben sich in ein ihnen vorher mitgeteiltes Hotel. Dort wurden ihnen je zwei

Flaschen mit einem Inhalt von je 2.000 ml Rotwein übergeben, in dem das zu

transportierende Kokain aufgelöst war. Der Angeklagte und der Mitangeklagte

S.

packten die ihnen übergebenen Flaschen jeweils in ihren Koffer. Bei der Rück-

reise wurden beide Koffer vom Mitangeklagten S. auf seinen Namen ein-

gecheckt. Bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main am 7. Juni 2003 wur-

de das Rauschgift bei einer Routinekontrolle entdeckt.

Die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten stützt sich im

wesentlichen auf das umfassende Geständnis des Mitangeklagten S. . Der

Angeklagte, der sich zur Sache erstmals in der Hauptverhandlung eingelassen

hat, hat hingegen behauptet, er habe sich aus Urlaubsgründen mit seinem

Freund und Begleiter S. nach Brasilien begeben und habe alle Ausgaben

mit seiner – Sv. `s – Kreditkarte bestritten.

2. Bei der Festnahme des Angeklagten wurden zwei Kreditkarten sicher-

gestellt und aktenmäßig erfaßt. Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkam-

mer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt hat, daß sie

nicht durch Einholung entsprechender Auskünfte bei den Kreditinstituten die

Einlassung des Angeklagten überprüft hat. Hätte eine Anfrage bei den beiden

Kreditinstituten ergeben, daß das Flugticket und die Hotelrechnung mit der

Kreditkarte des Angeklagten bezahlt wurden, wäre das geeignet gewesen, die

Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagten S. in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist aber allein aufgrund der Aussage des Mitan-

geklagten, dem deshalb der Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG zugebilligt

wurde, verurteilt worden. Die Überprüfung von dessen Angaben zur Finanzie-

rung der Flugtickets durch den Auftraggeber und der abweichenden Einlassung

des Angeklagten anhand der aktenkundigen Kreditkarten drängte sich daher

auf.

Rissing-van Saan Detter Otten

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