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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 5 StR 278/04

5. Strafsenat

5 StR 278/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 18. Februar 2004 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts zu Ziffer I 4 a nicht vor.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal