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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 5 StR 278/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 18. Februar 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts zu Ziffer I 4 a nicht vor.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal